Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.541/2004
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1P.541/2004 /ggs

Urteil vom 9. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Plüss,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte
Bitterli,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer, vom 30. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 15. Oktober 2003 vom Bezirksgericht Aarau der
mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB,
teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und zu
einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem
Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"1.Die Geschädigte, Y.________, war vom 10. Juli 2001 bis zu ihrer Kündigung
am 13.08.2001 während vier Wochen als Anzeigenverkäuferin bei der Firma
A.________ tätig. Am 08.08.2001, zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr, hat der
Beschuldigte, der direkte Vorgesetzte der Geschädigten und Leiter des
Betriebes in Aarau, trotz massiver Gegenwehr Y.________ massiv sexuell
belästigt, während sie alleine im Büro waren. Der Beschuldigte schloss die
Bürotüre ab, setzte sich neben die Geschädigte, damit er sehen konnte, wie
sie arbeite, dabei streichelte er ihre Beine, zog die Geschädigte auf seinen
Schoss, hielt sie fest um den Bauch, nahm ihren Kopf und steckte seine Zunge
in ihren Mund. Die Geschädigte wehrte sich permanent und konnte sich
schliesslich vom Beschuldigten losreissen. In der Folge entschuldigte sich
der Beschuldigte bei der Geschädigten und liess sie nach Hause gehen, dabei
versuchte er sie erneut zu küssen.

Am 10.08.2001, zwischen 12.50 Uhr und 15.00 Uhr, waren der Beschuldigte und
die Geschädigte wiederum alleine im Büro und wiederum wollte der Beschuldigte
zusehen, wie die Geschädigte ihre Arbeit macht und streichelte dabei gegen
ihren Willen ihre Beine. Nach kurzer Zeit hatte er einen Termin wahrzunehmen
und verliess das Büro, kehrte jedoch nach einer Weile zurück und begann
erneut die Geschädigte zu streicheln und versuchte sie zu küssen. Y.________
wehrte sich erfolgreich gegen ihren Vorgesetzten, dieser entschuldigte sich
und verliess das Büro um 14.00 Uhr erneut, um ein Bewerbungsgespräch
durchzuführen. Danach kehrte er ins Büro der Geschädigten zurück, zog sein
Hemd aus, stand mit nacktem Oberkörper vor der Geschädigten, öffnete seinen
Hosenschlitz und nahm sein Geschlechtsteil hervor, nahm die Hand der
Geschädigten und forderte diese auf, sein Geschlechtsteil zu berühren. Die
Geschädigte wich vom Beschuldigten weg, wehrte sich verbal und physisch. Der
Beschuldigte versuchte seine Angestellte wieder zu küssen, steckte seine
Zunge in ihren Mund, streichelte sie überall, auch zwischen den Beinen und an
den Brüsten (jedoch nur über die Kleider). Die Geschädigte stiess den
Beschuldigten weg, dieser machte sie darauf aufmerksam, dass sie sich das gut
überlegen solle, da er schliesslich ihr Chef sei und wenn er wolle, dass sie
nicht mehr hier arbeite, sei das für ihn kein Problem. Die Geschädigte packte
in der Folge ihre Sachen und verliess das Büro. Zehn Minuten später bestellte
der Beschuldigte die Geschädigte via Natel erneut in sein Büro, wo er ihr die
Kündigung in ihrem Namen unterbreitete. Die Geschädigte weigerte sich zu
unterschreiben, der Beschuldigte sagte, dass sie eine Woche Ferien geschenkt
bekomme und sie die Sache vergessen solle und er schaue, dass sie sich
anderswo bewerben könne. Die Geschädigte lehnte diese Angebote vollumfänglich
ab, beharrte auf eine schriftliche Kündigung seinerseits per Post. In der
Folge wurde ihr per 31.08.2001 wegen unzureichenden Anzeigeverkäufen
gekündigt."
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau legte X.________ Berufung ein,
welche das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, mit Urteil vom 30.
Juli 2004 abwies.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV [recte:
Art. 32 Abs. 1 BV] erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und "zum Freispruch, eventuell zur
Neubeurteilung" zurückgewiesen werde.

C.
Das Obergericht hat unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil
auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Y.________ (private
Beschwerdegegnerin) schliesst ebenfalls auf Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt
und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit, unter
Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185
E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen), einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht
Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. Zudem habe das Obergericht
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verstossen
(Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht
es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht darin
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn
das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig
unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder
willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E.
1b S. 30). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich
einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid
gewichtet wissen möchte. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich
nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S.
58, je mit Hinweisen).

2.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des
willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann
(Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
2.4 Das Obergericht hegt keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den
von der Beschwerdegegnerin geschilderten und in der Anklageschrift
festgehaltenen Sachverhalt erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin habe den
Ablauf des Geschehens sehr präzise, genau und detailliert geschildert.
Dagegen habe der Beschwerdeführer seine gegen die Beschwerdegegnerin
erhobenen Beschuldigungen, nicht er, sondern sie habe sexuelle
Annäherungsversuche gemacht, sehr allgemein gehalten und sich geweigert, das
Geschehen detailliert zu schildern. Seine Behauptungen würden seinen
"Männerphantasien" entspringen und seien offensichtlich frei erfunden. Das
vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten sei der Beschwerdegegnerin als eher
scheue und zurückhaltende Persönlichkeit denn auch nicht zuzutrauen. Zudem
sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als eher dominant
wirkender Chef nicht in der Lage gewesen wäre, ein solches Verhalten seitens
der Beschwerdegegnerin sofort zu unterbinden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Aussagen würden die Vorfälle
vollumfänglich wiedergeben. Weitere Ausführungen könne er nicht machen, da er
bereits vollständig Auskunft erteilt habe. Seine Aussagen seien klar und
widerspruchsfrei, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass seine
Darstellungen frei erfunden seien. Aus den Akten geht indessen eindeutig
hervor, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin weit klarer und
detaillierter sind als diejenigen des Beschwerdeführers. Auch trifft es zu,
dass sich der Beschwerdeführer mehrmals weigerte, seine Aussagen zu
präzisieren und zu ergänzen. So gab er zu Protokoll, dass er zum Vorfall
nichts mehr beantworte (act. S. 95), dass er nicht hundert Mal das Gleiche
sagen werde (act. S. 96), dass er "diesen Scheissdreck" nicht beantworte
(act. S. 96) und auf "so blöde Sachen" keine Antwort gebe (act. S. 98). Es
ist deshalb nachvollziehbar, wenn das Obergericht den Aussagen des
Beschwerdeführers aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens keinen Glauben
schenkte. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist jedenfalls unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden.

2.5 Weiter erwägt das Obergericht, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin drei Wochen unbezahlte Ferien angeboten habe, sei
nicht zu schliessen, dass er sie an ihren Freund binden wollte, sondern dass
die Geschäftslage seinerzeit flau war und er auf diese Weise den Lohn der
Beschwerdegegnerin habe einsparen wollen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe
bestätigt, dass er diesem anlässlich eines Abendessens den Vorschlag gemacht
habe, seine jetzige Ehefrau in die Ferien mitzunehmen. Er hätte dieses
Angebot wohl kaum gemacht, wenn er die Absicht gehabt hätte, sexuelle
Annäherungsversuche zu unternehmen. Zudem hätte er die Beschwerdegegnerin
nicht per 10. Juli 2001 eingestellt, wenn das Inserategeschäft im Monat
August 2001 ohnehin flau gewesen wäre. Das Obergericht ist trotz diesen
Einwänden nicht in Willkür verfallen, wenn es das Ferienangebot nicht als
Indiz dafür betrachtet, dass der Beschwerdeführer keine Annäherungsversuche
unternahm. Das Obergericht hielt denn auch folgerichtig fest, es sei nie
behauptet worden, der Beschwerdeführer habe seine Übergriffe gegen die
Beschwerdegegnerin von langer Hand geplant. Der besagte Vorfall habe sich
wohl eher aus der Situation heraus zugetragen.

2.6 Nach Auffassung des Obergerichts haben die Nachbarn den Vorfall trotz
Ringhörigkeit des Hauses nicht wahrnehmen können, weil weder geschrien noch
laut geredet wurde.

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass entgegen den Aussagen der
Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden könne, diese habe sich
gegen die angeblich massiven Belästigungen lautlos gewehrt. Es müsse vielmehr
angenommen werden, dass die Nachbarn infolge der Ringhörigkeit der
Büroräumlichkeiten vom behaupteten Vorfall Kenntnis genommen hätten. Die
unmittelbar angrenzende Nachbarin hätte bestätigt, dass der Vorfall wegen der
Ringhörigkeit der Räume nicht unbemerkt geblieben wäre. Auch die übrigen
Nachbarn hätten bestätigt, dass sie keine Anzeichen wahrgenommen hätten, die
auf den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorfall hindeuten. Aus dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nachbarn hätten keine Geräusche
vernommen, lässt sich indessen nicht ableiten, der Vorfall habe sich nicht
zugetragen. Die Würdigung der Aussage der Beschwerdegegnerin, sie habe sich
nicht laut zur Wehr gesetzt, ist jedenfalls nicht unhaltbar.

2.7 Gemäss dem angefochtenen Urteil kann daraus, dass keine der befragten
ehemaligen und jetzigen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers je sexuelle
Belästigungen erfahren oder beobachtet hat, nicht a priori abgeleitet werden,
dieser habe die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen. Ebenso wenig
treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Belästigungen am 10. August
2001 jederzeit damit habe rechnen müssen, von den Personen, die zu einem
Bewerbungsgespräch bei ihm eingeladen worden waren, in flagranti erwischt zu
werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewerberinnen ohne anzuklopfen in
die Büroräumlichkeiten eintraten, sei nicht sehr gross gewesen. Zudem habe
der Beschwerdeführer seine Handlungen jederzeit beenden können. Dass die
Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall trotzdem wieder zur Arbeit erschien, sei
darauf zurückzuführen, dass sie auf den Verdienst angewiesen gewesen sei und
auf eine einvernehmliche Lösung gehofft habe.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich
weitgehend in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer zieht aus den
Umständen, auf die das angefochtene Urteil abstellt, lediglich andere
Schlussfolgerungen als das Obergericht. Damit ist aber nicht dargetan, dass
die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich wäre. Es reicht nicht aus,
dass der Beschwerdeführer seine eigene Sicht dartut, sondern er hat
detailliert darzulegen, inwiefern das Obergericht die Beweise willkürlich
gewürdigt hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.

2.8 In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Obergerichts ist das
vorliegende Beweisergebnis durchaus vertretbar. Daran vermögen die Vorbringen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Schlussfolgerungen des
Obergerichts sind nachvollziehbar und verstossen nicht gegen das
Willkürverbot.

2.9 Auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran
aufdrängen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der
Anklageschrift geschildert ist. Ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio
pro reo" liegt nicht vor.

3.
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1,
Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Bechwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht
des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: