Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.53/2004
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1P.53/2004 /whl

Urteil vom 15. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, Eichwilstrasse 2, Postfach,
6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Strafverfahren; Einstellungsentscheid; Kosten,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 10. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ reichte gegen seinen Nachbarn Y.________ im Verlauf des Jahres
2002 verschiedene Strafanzeigen ein.

Das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, stellte die Verfahren
mit Urteil vom 18. August 2003 ein bzw. wies sie von der Hand. Auf die
Schadenersatzforderungen trat das Amtsstatthalteramt nicht ein. Entsprechend
hatte X.________ die Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visierte diesen Entscheid am 26. August
2003 (zugestellt am 27. August 2003).

X. ________ rekurrierte dagegen an die Kriminal- und Anklagekommission des
Obergerichts des Kantons Luzern. Diese hiess den Rekurs am 10. Dezember 2003
teilweise gut und auferlegte Y.________ einen Teil der Untersuchungskosten.
Die Gerichtskosten vor Obergericht sowie ein Teil der Anwaltskosten von
Y.________ aus dem Rekursverfahren wurden X.________ überbunden. Die übrigen
Partei- und Anwaltskosten wurden wettgeschlagen. X.________ nahm diesen
Entscheid am 20. Januar 2004 entgegen.

B.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 25. Januar 2004 staatsrechtliche
Beschwerde. Er ficht die Kostenverteilung des Amtsstatthalteramtes sowie der
Kriminal- und Anklagekommission an. Die Kosten sollten durch das
Bundesgericht neu aufgeteilt bzw. dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

Y. ________ und die Kriminal- und Anklagekommission sprechen sich für
Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Am 5. März 2004 reichte X.________ unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung
ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn
der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und behauptet,
der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission (und demzufolge auch jener
des Amtsstatthalteramtes) sei falsch. Wollte er zum Beispiel eine Verletzung
des Willkürverbotes geltend machen, hätte er im Einzelnen zeigen müssen,
inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. In einer
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils hätte der
Beschwerdeführer im Einzelnen darzustellen gehabt, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 127 I
38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt
nicht vor, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze die
Kriminal- und Anklagekommission verletzt haben soll. Daran ändert auch die
Eingabe vom 5. März 2004 nichts. Diese war überdies verspätet. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar ist zudem nur ein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) und zulässig ist, abgesehen von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen, einzig der Antrag auf dessen Aufhebung
(kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich
ungenügend begründet und unzulässig. Darauf ist deshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem Beschwerdegegner zudem eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung
Luzern-Land, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: