Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.539/2004
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1P.539/2004 /ggs

Urteil vom 11. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ris,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.

Strafverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür, rechtliches Gehör,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklageschrift vom 5. Juni 2002 warf die Bezirksanwaltschaft Zürich
X.________ vor, sich in Mittäterschaft mit Y.________ der versuchten
Erpressung schuldig gemacht zu haben; dies gestützt im Wesentlichen auf
folgenden Sachverhalt:
Am Abend des 10. Dezember 1994 habe Z.________, der damals Arbeitgeber von
X.________ gewesen sei, diese in ihrer Wohnung aufgesucht. Nachdem sie sich
im Laufe des Abends näher gekommen seien, insbesondere "Duzis" gemacht und
zusammen getanzt hätten, hätten sie einvernehmlich den Geschlechtsverkehr
vollzogen. In der Folgezeit habe sich Z.________ gegenüber X.________ neutral
verhalten. Auf deren Frage, weshalb dem so sei, habe er ihr geantwortet, es
habe sich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt und er wolle keine
Beziehung mit ihr eingehen. Am 19. April 1996 habe er ihr die Stelle wegen
fachlicher Mängel, ungenügender Arbeitsleistung, mangelnder Disziplin sowie
Insubordination gekündigt. Wenige Tage danach habe sich X.________ an
Z.________ gewandt und von ihm Fr. 50'000.-- Schweigegeld verlangt, damit die
intime Beziehung unter ihnen bleibe, d.h. X.________ die Sache nicht in der
Öffentlichkeit verbreite und ihn so ruiniere. Auf diesen ersten
Erpressungsversuch habe Z.________ nicht reagiert.
Am 18. Februar 1997 habe Y.________, der damalige Freund von X.________, mit
Wissen und Willen und nach deren Instruktion ein Schreiben an Z.________
verfasst, worin er unter Anspielung auf den Vorfall vom 10. Dezember 1994 und
mit der offensichtlich konstruierten Behauptung, X.________ sei während ihrer
Anstellung im Vergleich mit den offiziellen Lohnstrukturen des Kaufmännischen
Vereins insgesamt Fr. 126'000.-- zu wenig Lohn bezahlt worden, die
Nachzahlung dieses Betrages per Check gefordert habe (X.________ habe
aufgrund eines frei vereinbarten Arbeitsvertrages ein Monatseinkommen von
anfänglich Fr. 4'500.-- bis schliesslich Fr. 5'137.-- erzielt, wogegen sie
nicht schriftlich opponiert und zufolge Aussichtslosigkeit auch nie eine
Lohnklage erhoben habe). Anschliessend habe Y.________ im Schreiben seiner
Hoffnung Ausdruck gegeben, dass sich Z.________ einsichtig zeige, was dazu
führen werde, "einen endgültigen Schlussstrich unter diese unerfreuliche
Geschichte zu ziehen". Als Z.________ auf das Schreiben nicht reagiert habe,
habe Y.________ am 28. April 1997 mit Wissen und Willen von X.________ ein
weiteres Schreiben an Z.________ aufgesetzt, worin er deutlicher geworden sei
und diesen habe wissen lassen, dass die Medien "an dieser brisanten
Geschichte" grosses Interesse bekundeten. Vielleicht wolle er - Z.________ -
doch noch vorher mit X.________ in Kontakt treten, um das Schlimmste zu
verhindern. Nachdem Z.________ nach Absprache mit seinem Rechtsvertreter auch
auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, habe Y.________ wiederum mit Wissen
und Willen von X.________ einen undatierten Artikel unter dem bewusst
reisserischen Titel "Sexueller Übergriff und finanzielle Ausbeutung eines
stadtbekannten Zürcher Unternehmers gegenüber einer Angestellten und
Ausländerin" verfasst. Darin habe er in gezielt mitleiderregender Weise unter
dem einleitenden Hinweis auf den von X.________ nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses begangenen Suizidversuch geschildert, wie Z.________
unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses eines Abends in der Wohnung
der ausländischen Arbeitnehmerin aufgetaucht sei, um nach dem Besuch des
Badezimmers plötzlich nackt vor ihr zu stehen. Die unheilvolle Geschichte
habe danach ihren Lauf genommen. Darauf sei es nur noch eine Frage der Zeit
gewesen, bis die Angestellte grundlos ihre Arbeit verloren habe. Dieser Mann
- gemeint: Z.________ - müsse zur Rechenschaft gezogen werden können und man
müsse der empfindlich geschädigten Frau doch zu einer berechtigten Genugtuung
verhelfen. Diesen Artikel habe Y.________ ca. Anfang Juli 1997 an die
Redaktionen des "Blicks" und des "Beobachters" versandt.
Als sich darauf die damalige "Blick"-Redakteurin A.________, welche die
Identität des "stadtbekannten Zürcher Unternehmers" bei Y.________ in
Erfahrung gebracht habe, bei Z.________ gemeldet habe und sich dieser damit
endgültig bewusst geworden sei, dass Y.________ und X.________ ihre Drohung
in die Tat umsetzten, habe er auf den 15. Juli 1997 in einem Restaurant ein
Treffen mit X.________ vereinbart, welches er durch einen Privatdetektiven
akustisch habe überwachen lassen. Bei diesem Treffen habe X.________ auf den
Vorhalt von Z.________, im Artikel stehe doch gar nicht die Wahrheit,
versucht, die Verantwortung dafür auf Y.________ abzuschieben. Auf die Frage
von Z.________, was sie dafür wolle, dass sie mit der Sache nicht zum "Blick"
gehe, habe X.________ geantwortet: "Dich und Dein Geld. Wir können zusammen
sein und Du hast trotzdem Deine Freiheit". Auf den Einwand von Z.________,
das gehe nicht und die erneute Frage, was sie wolle, damit sie nicht zum
"Blick" gehe, sie habe doch früher einmal von Fr. 50'000.-- gesprochen, habe
X.________ geantwortet, Fr. 50'000.-- sei nichts; davon könne sie nicht
leben; sie wolle das, was sie geschrieben habe. Auf die weitere Frage von
Z.________, ob sie bei einer Zahlung dieses Betrages (gemeint: Fr.
126'000.--) nicht zum "Blick" gehe, habe sie gesagt: "Nein, dann ist
erledigt". Auf die Frage von Z.________ schliesslich, weshalb sie so etwas
mache, sie wisse doch, dass dies nicht die Wahrheit sei, habe X.________
erwidert, was denn die Wahrheit schon sei; es sei ihre einzige Chance; von
was sie denn sonst leben könne ohne Arbeit und Geld; er müsse nun einfach
zahlen; sie wolle Geld.
Am 18. Juli 1997 habe Z.________ Strafanzeige wegen Erpressung gegen
X.________ und Y.________ eingereicht. Nachdem X.________ davon erfahren
habe, habe sie am 27. August 1997 ihrerseits Strafanzeige gegen Z.________
wegen Vergewaltigung eingereicht. Dabei habe sie bewusst wahrheitswidrig
angegeben, Z.________ habe sie am Abend des 10. Dezember 1994 gegen ihren
Willen gewaltsam auf das Bett geworfen, sie dort festgehalten und brutal
gegen ihren ausdrücklichen Willen mit ihr sexuell verkehrt. Anlässlich der
beiden untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 18. Januar und 23. April
1999 habe sie diese falsche Anschuldigung als Zeugin wiederholt, wobei sie
die angeblich durch Z.________ verübte Vergewaltigung mit den ihrer Meinung
nach für eine glaubhafte Darstellung notwendigen Details ausgeschmückt habe.
Das Verfahren wegen Vergewaltigung sei am 20. Oktober 1999 eingestellt
worden. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs habe der Einzelrichter am
Bezirksgericht Zürich am 16. Februar 2000 abgewiesen.

B.
Am 17. September 2002 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen
versuchter Erpressung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses zu 14
Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft; Y.________ wegen
versuchter Nötigung zu 6 Monaten Gefängnis. Es gewährte beiden den bedingten
Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Auf Berufung von X.________ und Y.________ hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich am 18. Dezember 2003 das Urteil des Bezirksgerichts.

Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23.
August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X. ________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
des Kassationsgerichtes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an
dieses zurückzuweisen.

D.
Das Kassationsgericht, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich sowie Z.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 4 ff.), ihre Verurteilung wegen falscher
Anschuldigung und falschen Zeugnisses sei im Lichte der Aussagen der Zeugin
A.________ unhaltbar. Der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot
und den Grundsatz "in dubio pro reo".

1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf
eine mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der
willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese
Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Eine derartige Prüfung läuft
regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise
willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

1.3 Das Kassationsgericht hat (S. 35 ff.) einlässlich zur Würdigung der
Aussagen der Zeugin A.________ Stellung genommen. Es kann offen bleiben, ob
sich die Beschwerdeführerin - wozu sie verpflichtet gewesen wäre (BGE 125 I
492 E. 1a/cc) - hinreichend mit der Begründung des Kassationsgerichtes
auseinandersetzt und die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Das Kassationsgericht verweist zunächst auf die Erwägungen des Obergerichtes.
Dieses führt (S. 26 f.) aus, die Zeugin A.________ sei im Jahre 1997 als
Journalistenschülerin beim "Blick" beschäftigt gewesen. Nachdem ihr der vom
Angeklagten Y.________ verfasste Bericht gezeigt worden sei, habe sie in der
untersuchungsrichterlichen Befragung am 7. Juni 2001 erklärt, ihre Erinnerung
sei nur noch schwach. Sie habe mehrmals betont, sie müsse die Fragen des
Untersuchungsrichters gefühlsmässig bzw. "aus dem Gefühl heraus" beantworten.
In diesem Rahmen habe sie über eine Besprechung mit dem Geschädigten
Z.________ und seinem Anwalt Dr. Ris berichtet. Bei dieser Besprechung habe
sie das Gefühl gehabt, dass es wie ein Geständnis gewesen sei, dass das alles
(gemeint: die Vergewaltigung) passiert sei. Der Anwalt habe ihr gesagt, man
könne den Mann (gemeint: Z.________) doch nicht ins Verderben stürzen. In der
Folge habe die Zeugin A.________ ausgeführt, die Frau sei sicher genötigt
worden. Als von der Zeugin eine konkrete Antwort verlangt worden sei, habe
sie angegeben, zu einem sexuellen Akt. Auf die weitere Frage, was sie damals
konkret erfahren habe, habe die Zeugin geantwortet, sie werde sicher die
Beschwerdeführerin gefragt haben, ob er sie vergewaltigt habe oder nicht. Auf
die Frage nach der Antwort der Beschwerdeführerin habe die Zeugin
geantwortet, sie denke, dass es dazu gekommen sei, dass die beiden im Bett
gewesen seien, und sie denke, dass die Beschwerdeführerin dazu genötigt
worden sei. Als die Zeugin gefragt worden sei, zu welchem Sachverhalt ein
Geständnis abgelegt worden sei, habe sie ausgesagt, "wie es in diesem Bericht
stehe, sei es sehr schwierig zu unterscheiden". Das Obergericht fährt fort,
nach diesen Aussagen habe sich die Zeugin A.________ nicht mehr zuverlässig
an ihre Abklärungen und allfälligen Wahrnehmungen im Jahr 1997 erinnern
können. Aus ihrer gefühlsmässigen Aussage, dass es in der erwähnten
Besprechung zu einer Art Geständnis gekommen sei, und aus ihren weiteren
Angaben, dass die Beschwerdeführerin genötigt worden sei, lasse sich nichts
Zuverlässiges gewinnen. Es sei ohne weiteres vorstellbar, dass die Zeugin
auch einen vom Geschädigten eingeräumten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr
mit der Beschwerdeführerin als Geständnis aufgefasst haben könnte. Ihre
weiteren Angaben über die Nötigung wirkten auf der Grundlage des Berichtes
rekonstruiert und ebenfalls nicht als zuverlässig erinnert. Den Angaben der
Zeugin A.________ könne deshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung kein
entscheidender Beweiswert zukommen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Kassationsgericht diese Ausführungen
des Obergerichtes nicht als offensichtlich unhaltbar beurteilt hat. Nicht
willkürlich ist insbesondere die Erwägung des Obergerichtes, es sei
vorstellbar, dass die Zeugin auch einen von Z.________ eingeräumten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als Geständnis aufgefasst haben könnte.
Da die Zeugin selber erklärte, ihre Erinnerung sei nur noch schwach, und sie
mehrmals betonte, sie müsse die Fragen des Untersuchungsrichters
gefühlsmässig beantworten, ist es auch nicht schlechthin unhaltbar, wenn das
Obergericht zum Schluss gekommen ist, den Aussagen der Zeugin könne kein
entscheidender Beweiswert zukommen. Es bestehen zahlreiche erhebliche
Beweiselemente, welche dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin den
Geschädigten zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt hat. Das Obergericht
(S. 29 ff. E. 4) legt dies einlässlich dar. Im Lichte der Aussagen der Zeugin
A.________ drängten sich keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden
Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführerin auf. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" ist damit ebenso wenig verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist die
Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Sie verweist auf die Aussagen der Zeugin
A.________ in act. 18/8 S. 4, 5 und 7. Welche der dort von der Zeugin
gemachten Aussagen die kantonalen Gerichte im Einzelnen falsch wiedergegeben
haben sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Liest man das
Einvernahmeprotokoll (act. 18/8), bestätigt sich vielmehr die Auffassung der
kantonalen Gerichte, dass sich die Zeugin nicht mehr zuverlässig erinnern
konnte und im Wesentlichen "aus dem Gefühl heraus" antwortete.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vorliegenden Punkt jedenfalls
unbegründet.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 7 ff.), es hätte ein psychologisches
Gutachten zur Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf
der Vergewaltigung eingeholt werden müssen. Indem die kantonalen Gerichte
davon abgesehen hätten, hätten sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und
die Unschuldsvermutung verletzt.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen,
namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der
aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch
einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn
der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften
geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder
sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten
sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch
Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines
Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der
Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines
Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht,
ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184;
128 I 81 E. 2 S. 86; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff.; Urteil 1P.674/2002 vom 9.
April 2003 E. 2.1, mit Hinweisen).

Besondere Umstände, die nach der angeführten Rechtsprechung die Einholung
eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nahe legen können, sind hier nicht gegeben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Erwachsene, welche sich im
Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befindet. Jedenfalls behauptet sie
substantiiert nicht das Gegenteil. Damit waren die kantonalen Gerichte bei
der Würdigung ihrer Aussagen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen
angewiesen. Sie waren ohne weiteres in der Lage, sich über die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
selber ein Bild zu machen. Indem sie von der Einholung eines Gutachtens
abgesehen haben, haben sie das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten.
Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen.

Inwiefern im vorliegenden Zusammenhang die Unschuldsvermutung verletzt sein
soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 9 ff.) eine willkürliche Auslegung von §
430 Abs. 2 StPO/ZH. Das Kassationsgericht sei in einzelnen Punkten auf die
Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung mangelnder Substantiierung
bzw. unzureichender Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid.
Gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH genüge es, in der Beschwerdeschrift lediglich den
Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. An die Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Der angefochtene Entscheid sei überspitzt formalistisch.

3.2 Gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH ist in der Beschwerdeschrift jeder
Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. Es gilt das Rügeprinzip. Danach sind
die angeblichen Fehler des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. Urteils genau zu
nennen und die betreffenden Aktenstellen, aus denen sich die
Nichtigkeitsgründe ergeben sollen, eindeutig zu bezeichnen. Fehlt es an
diesen Ausführungen, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das
Rügeprinzip nach § 430 Abs. 2 StPO/ZH verlangt eine eingehende Begründung der
vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (Urteil 1P.325/2003 vom 1. Oktober 2003 E.
3.3 und 3.5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es wiederholt
verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass das Kassationsgericht mangels
hinreichender Substantiierung auf ihm unterbreitete Rügen nicht eingetreten
ist. Es hat insbesondere die Zürcher Praxis als verfassungsmässig beurteilt,
wonach der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften und Plädoyernotizen
bzw. auf die Gesamtheit beigezogener Akten unzulässig ist (Urteile
1P.543/1992 vom 3. März 1993 E. 5; 1P.66/1991 vom 23. September 1991, publ.
in: Plädoyer 6/1992 S. 60, E. 4). Ebenso hat es das Bundesgericht als
verfassungskonform erachtet, dass das Kassationsgericht auf eine Rüge, welche
die Beweiswürdigung betraf, mangels hinreichender Substantiierung nicht
eingetreten ist (Urteil 1P.66/1991 vom 23. September 1991, publ. in: Plädoyer
6/1992 S. 60, E. 6).

Im Lichte dieser Rechtsprechung durfte das Kassationsgericht eine
hinreichende Substantiierung der mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten
Rügen verlangen. Es stellt sich einzig die Frage, ob es im konkreten Fall zu
hohe Anforderungen an die Begründung gestellt hat.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe in zwei
Punkten übertriebene Anforderungen an die Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde gestellt.

3.3.1 Im ersten Punkt geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin
geglaubt habe, sie habe Anspruch auf die Bezahlung der Fr. 126'000.-- gehabt
und ob sie damit in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die
Verurteilung wegen versuchter Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt
diese Bereicherungsabsicht voraus. Das Kassationsgericht (S. 40 ff. E. 2.8.1
ff.) hat sich mit der Beweiswürdigung insoweit einlässlich auseinander
gesetzt. Es legt zunächst die Erwägungen des Obergerichts dar. Dieses
bemerkt, die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie wirklich geglaubt hätte, zu
einer Geldforderung gegenüber dem Geschädigten berechtigt zu sein, sich kaum
mit dem gewählten Vorgehen einverstanden erklärt. Vielmehr hätte der nahe
liegende Weg des arbeitsrechtlichen Prozesses offen gestanden, welcher in
solchen Fällen üblicherweise gewählt werde. Gegen ihre Schilderung spreche
auch die von ihr bestätigte Tatsache, dass sie im Laufe der Zeit immer höhere
Forderungen gestellt habe und bereits bei der Kündigung - also zu einem
Zeitpunkt, als der Mitangeklagte noch keine Anstalten getroffen habe, sich
beim Kaufmännischen Verein über die Lohnhöhe zu erkundigen - Fr. 50'000.--
vom Geschädigten verlangt habe; dies verbunden mit der Drohung, an die Presse
zu gelangen und ihn des sexuellen Übergriffs zu bezichtigen. Nach den mit
ihrer Vorgesetzten B.________ geführten Gesprächen habe es der
Beschwerdeführerin ebenso klar gewesen sein müssen, dass ihr Lohn in
Anbetracht ihrer Arbeit und der Lohnstruktur in der Firma nicht unangemessen
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nicht davon ausgehen können,
dass sie weitere Lohnansprüche gehabt habe. Ihre Angaben zu einer möglichen
arbeitsrechtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche seien auch ausgesprochen
vage ausgefallen. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei erstellt.

Das Kassationsgericht führt dazu (S. 43 f. E. 2.8.3) aus, die
Beschwerdeführerin fechte nicht an, dass ihre Angaben zu einer möglichen
arbeitsrechtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche ausgesprochen
vage ausgefallen seien. Die obergerichtlichen Erwägungen dazu wären im
Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zähle sodann
verschiedene, zumeist schon vor Obergericht vorgebrachte Punkte auf und mache
geltend, dies seien alles Indizien, welche für ihre Glaubwürdigkeit sprächen,
was das Obergericht in willkürlicher Weise verkannt habe. So bringe sie vor,
sie habe immer wieder glaubhaft ausgeführt, angenommen zu haben, einen
Anspruch aus Arbeitsrecht zu haben (etwa weil sie gesehen habe, dass nach
ihrer Freistellung mehrere Personen in der Buchhaltung gearbeitet hätten, und
weil sie schon während ihrer Anstellung immer wieder mehr Lohn verlangt
habe); auch die Zeugin B.________ habe sinngemäss ausgeführt, sie - die
Beschwerdeführerin - sei unterbezahlt worden; selbst der Geschädigte habe
bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Unterbezahlung Geld gefordert habe; sodann
habe der Mitangeklagte ihre Aussagen als erwiesen betrachtet, dass sie von
der Firma ausgenützt und unterbezahlt worden sei. Das Kassationsgericht
bemerkt (S. 44), damit stelle die Beschwerdeführerin einzig ihre Sicht der
Dinge den obergerichtlichen Erwägungen gegenüber. Eine Auseinandersetzung mit
der obergerichtlichen Begründung fehle. Im Übrigen wäre die Begründung des
Obergerichtes aber auch nicht abwegig. Es läge auch keine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Folglich sei die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Kassationsgericht hat also mit einer Eventualerwägung zu den Vorbringen
der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hat die
Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der
Rüge, das Kassationsgericht sei mit einer willkürlichen und überspitzt
formalistischen Begründung auf ihre Einwände nicht eingetreten. Selbst wenn
es sich anders verhielte, würde das der Beschwerdeführerin nicht helfen. Denn
ihre Einwände lassen in der Tat eine substantiierte Auseinandersetzung mit
den Erwägungen des Obergerichtes vermissen. Es ist nicht unhaltbar, wenn das
Kassationsgericht annimmt, die Beschwerdeführerin stelle lediglich ihre Sicht
der Dinge jener des Obergerichtes gegenüber, und es fehle eine
Auseinandersetzung mit der Begründung im obergerichtlichen Urteil.

Die Beschwerde ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.

3.3.2 Im zweiten Punkt geht es darum, ob es am Abend des 10. Dezember 1994 zu
einer Vergewaltigung gekommen sei. Das Kassationsgericht legt (S. 31) dar,
das Obergericht habe die Äusserung der Beschwerdeführerin im Verlaufe der
Besprechung im Restaurant, sie wolle den Geschädigten Z.________ und sein
Geld, als nicht recht vorstellbar erachtet, wenn die Beschwerdeführerin
tatsächlich gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden wäre.
Das Kassationsgericht bemerkt, die Beschwerdeführerin stelle dieser Erwägung
einzig die eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich damit hinreichend
auseinander zu setzen. Dies genüge den formellen Anforderungen an die
Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Im Übrigen wäre - so das
Kassationsgericht weiter - nicht zu beanstanden, dass und auf welche Weise
das Obergericht die genannte Äusserung als Indiz in die Beweiswürdigung
einbezogen habe. Folglich wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen,
selbst wenn darauf einzutreten wäre.

Auch insoweit hat das Kassationsgericht also mit einer Eventualerwägung die
Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft. Diese hat deshalb kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Behandlung der Rüge, das Kassationsgericht habe
überhöhte Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde
gestellt. Wollte man auf die Rüge eintreten, wäre sie wiederum unbegründet.
Die Beschwerdeführerin machte in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 7 Ziff. 13)
lediglich geltend, ihre Aussage, sie wolle den Geschädigten und sein Geld,
enthalte keine beweiskräftigen Hinweise zu den Umständen, unter denen es am
10. Dezember 1994 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es ist nicht
schlechterdings unhaltbar, wenn das Kassationsgericht annimmt, damit setze
sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit dem Urteil des
Obergerichtes auseinander. Die Beschwerdeführerin legt in der
Nichtigkeitsbeschwerde in der Tat nicht substantiiert dar, aus welchem Grund
der vom Obergericht genannte Umstand entgegen dessen Ansicht bei der
Beweiswürdigung nicht als Indiz gegen die von ihr behauptete Vergewaltigung
gewertet werden dürfe.

Auch im vorliegenden Punkt ist danach die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152
OG nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin trüge damit an sich die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie wird jedoch von der Fürsorge unterstützt und
hat kein Vermögen. Angesichts dessen wird - ihrem Antrag (S. 14) entsprechend
- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Da sich der private
Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen und im bundesgerichtlichen
Verfahren somit keinen Aufwand hatte, steht ihm keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: