Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.534/2004
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1P.534/2004 /gij

Urteil vom 22. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Stiftung WWF Schweiz, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sektion WWF
Bodensee/Thurgau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

1.HRS Hauser Rutishauser Suter AG,
2.Saurer Hamel AG,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter B. Lindt,
Politische Gemeinde Arbon, 9320 Arbon,
handelnd durch den Stadtrat Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Art. 9 und 29 Abs. 1 BV (Gerichts- und Parteikosten),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 16. Juni 2004.
Sachverhalt:

A.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Baureglements der Stadt Arbon vom 21. Dezember 1999
(im Folgenden: Baureglement) erlässt der Stadtrat einen Plan zum Schutz und
zur Pflege erhaltenswerter Natur- und Kulturobjekte. Nach Art. 57 Abs. 1
Baureglement sind die im Plan bezeichneten Naturobjekte für das Orts- und
Landschaftsbild von besonderer Bedeutung und deshalb nach Möglichkeit zu
erhalten. Das Fällen der aufgeführten Bäume untersteht der
Bewilligungspflicht.

Im Schutzplan Natur- und Kulturobjekte 2000 vom 21. Dezember 1999 (im
Folgenden: Schutzplan) ist die "Seufzer-Allee" - ein Bestand von über 90
Rosskastanien auf der Seeuferpromenade - erfasst. Dieses Gelände (Parzellen
Nrn. 2153a und b) gehört der Politischen Gemeinde Arbon (im Folgenden:
Gemeinde). Weiter sind im Schutzplan Parkbäume auf der landseitig
angrenzenden Parzelle Nr. 2151 eingetragen, die im Eigentum der Saurer Hamel
AG steht. Laut der zum Schutzplan gehörenden Liste der Natur- und
Kulturobjekte sind auf dieser Parzelle (Bahnhofstrasse 61) als Parkbäume die
Buchen geschützt.

B.
Auf der Parzelle Nr. 2151 befand sich ein Fabrikgebäude, in dem zuletzt das
Saurer Ersatzteillager untergebracht war. Der Stadtrat Arbon hatte als
kommunale Baubehörde der Generalunternehmung HRS Hauser Rutishauser Suter AG
(im Folgenden: HRS AG) im November 2001 den Abbruch dieser Baute und eine
Überbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern bewilligt. In jenem Rahmen hatte die
Baubehörde erstmals Nebenbestimmungen über Veränderungen an den geschützten
Baumbeständen auf dieser Parzelle und der Seeuferpromenade getroffen. Infolge
eines dagegen gerichteten Rekurses der Stiftung von WWF Schweiz und WWF
Thurgau hob der Stadtrat diese Nebenbestimmungen im April 2002 wieder auf und
wies deren Bewilligung in ein separates Verfahren. Im Übrigen erwuchs die
Baubewilligung in Rechtskraft.

C.
Am 31. März 2003 verabschiedete der Stadtrat Arbon ein überarbeitetes Projekt
vom 20. März 2003 zur Allee-Erneuerung auf den Parzellen Nrn. 2153a, 2153b
und 2151. Er wies die Bauverwaltung an, dafür ein Baugesuchsverfahren im
Sinne von § 7 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat
des Kantons Thurgau in der Fassung vom 16. August 1995 (NHG/TG; RB 450.1)
einzuleiten. Das Projekt wurde vom 4. bis 23. April 2003 öffentlich
aufgelegt. Als Gesuchstellerin trat die Gemeinde auf.
Das Vorhaben sah vor, die Seufzer-Allee im Abschnitt entlang der
Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. 2151 neu zu gestalten. Dabei sollten 19
Kastanienbäume der landseitigen Baumreihe gefällt und an ihrer Stelle 15
Neupflanzungen vorgenommen werden. Dadurch würden die Abstände von rund 7
Meter auf 10,75 Meter vergrössert. Dieser Eingriff sollte die erste Etappe
der gesamten Allee-Erneuerung bilden. Auf der Seeseite waren im Rahmen dieser
Etappe keine Eingriffe an der Allee geplant. Ausserdem sollten laut dem
Projekt vom 20. März 2003 fünf einzeln bezeichnete Parkbäume auf Parzelle Nr.
2151 zur Auslichtung des Bestands gerodet werden.

D.
Die Stiftung WWF Schweiz vertreten durch die Sektion Bodensee/Thurgau erhob
gegen das Gesuch Einsprache, um sich gegen das Fällen der Bäume zu wehren.
Der Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Thurgau, hatte eine Einsprache mit
paralleler Zielsetzung eingelegt, aber nachträglich zurückgezogen. Die
kommunale Baubehörde überwies das Verfahren zum Entscheid an das Departement
für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU), weil die Gemeinde in diesem
Verfahren Parteistellung habe. Das DBU erweiterte den Kreis der
Verfahrensparteien, in Anwendung von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB
170.1), um die HRS AG und die Saurer Hamel AG, die als Verfahrensbeteiligte
bezeichnet wurden.

Mit Entscheid vom 8. Oktober 2003 bejahte das DBU, gestützt auf § 109 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 16. August 1995
(PBG/TG; RB 700), seine Zuständigkeit. Es wies die Einsprache der Stiftung
WWF Schweiz ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 2). In Ziffer 3
des Dispositivs wurde die Bewilligung für die beantragten Eingriffe mit
folgenden Auflagen erteilt:
"3.1Naturobjekt "Seufzer-Allee":
3.1.1Die Verjüngung mit Rosskastanienbäumen hat mit mindestens vier Jahre
alten Jungbäumen zu erfolgen.

3.1.2 Die Gesuchstellerin hat beim nächsten Verjüngungsschritt an der Allee
ein Gesamtverjüngungskonzept vorzulegen, in welchem unter Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes der Alleebäume zeitlich und umfangmässig begrenzte
Verjüngungsschritte vorzusehen sind.

3.2 Einzelbäume und Baumgruppen auf Parzelle Nr. 2151:
3.2.1Für die Eingriffe in die geschützten Parkbäume am nördlichen Rand der
Parzelle Nr. 2151 sind an geeigneter Stelle auf der ursprünglichen Parzelle
oder an einer andern Stelle auf Gemeindegebiet artgerechte Ersatzbäume zu
pflanzen, wobei eine Baumgrösse 2. Klasse anerkannt wird."

E.
Die Stiftung WWF Schweiz reichte gegen den Entscheid des DBU Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein. Sie beantragte, in Aufhebung von
Ziffern 2 und 3 des Dispositivs sei das Gesuch um teilweise Allee-Erneuerung
auf den drei genannten Parzellen (mit Ausnahme von vier rotblühenden
Rosskastanien) abzulehnen.

Beim Augenschein, den das Verwaltungsgericht am 4. Februar 2004 durchführte,
wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 2151 zwischenzeitlich mehrere
Bäume gefällt worden waren, unter anderem eine geschützte Blutbuche.
Daraufhin formulierte die Stiftung WWF Schweiz das Rechtsbegehren wie folgt
neu:
"1.Die Ziffern 2 und 3 des Entscheides des DBU vom 8. Oktober 2003 seien
aufzuheben;
2.Es sei präzise anzuordnen, wo und bis wann die Verfahrensbeteiligten für
die gefällten Bäume auf Parzelle Nr. 2151 artgerechte Ersatzbäume 2. Klasse
pflanzen müssen;
3.Das Gesuch um eine 'teilweise Allee-Erneuerung' sei (mit Ausnahme der vier
rotblühenden Rosskastanien) abzuweisen."

F.
Das Verwaltungsgericht erwog im Entscheid vom 16. Juni 2004, die
Seufzer-Allee habe für das Orts- und Landschaftsbild eine hohe Bedeutung,
ebenso für die Erholung der Bevölkerung. Eingriffe seien deshalb heikel und
wollten wohlgeplant sein. Es gehe nicht an, einen Eingriff in einen Teil der
Allee zu bewilligen, ohne dass ein Gesamtkonzept vorliege. Die Angelegenheit
sei deshalb an die Gemeinde zurückzuweisen, der es überlassen bleibe, eine
Gesamterneuerung mit etappenweiser Verwirklichung aufzulegen. Es sei jedoch
klarzustellen, dass eine Gesamterneuerung der Allee nicht grundsätzlich nicht
bewilligt werden könne, da die Allee als Ganzes und nicht deren Einzelbäume
geschützt seien.

Bezüglich der Parkbäume auf Parzelle Nr. 2151 verneinte das
Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Überweisung des Einspracheverfahrens
von der kommunalen Baubehörde an das DBU. Durch dieses Vorgehen sei eine
Instanz übersprungen worden, was die Stiftung WWF Schweiz zu Recht gerügt
habe. Die Sache sei deshalb insofern an die kommunale Baubehörde zum
Entscheid zurückzuweisen. Allerdings gehe es nun nicht mehr um die
Bewilligung eines Eingriffs, sondern um die Regelung der Ersatzpflanzung.

Folglich entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
"1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheides des
Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau aufgehoben und die Sache
an die Politische Gemeinde Arbon zurückgewiesen:
a)zur Ausarbeitung eines eventuellen Gesamtprojekts für die Erneuerung der
"Seufzer-Allee" und
b)zum Entscheid über die Ersatzpflanzungen bezüglich Parzelle Nr. 2151.

2. Die Stiftung WWF Schweiz bezahlt eine reduzierte Verfahrensgebühr von Fr.
1'000.--, abzüglich Kostenvorschuss, total Fr. 500.--.
3. Die HRS Hauser Rutishauser Suter AG und die Saurer Hamel AG bezahlen eine
reduzierte Verfahrensgebühr von je Fr. 500.--, unter solidarischer
Haftbarkeit.

4. Die ausseramtlichen Kosten der Beschwerdeführerin und der beiden
Verfahrensbeteiligten werden wettgeschlagen.

5. (Mitteilung)."

G.
Die Stiftung WWF Schweiz führt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9 BV
(Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 1 BV. Beantragt wird die Aufhebung von
Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache in
diesem Umfang an das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Stadtrat Arbon verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
HRS AG und die Saurer Hamel AG haben durch ihren Rechtsvertreter mitgeteilt,
dass sie sich am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen wünschen.

H.
In einer unaufgefordert eingereichten Replik nimmt die Stiftung WWF Schweiz
zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Stellung. Dieses hat sich, auf
Einladung durch das Bundesgericht, seinerseits zur Replik geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 226 E. 1 S. 228 mit
Hinweisen).

1.1 Die angefochtene Kostenregelung stellt einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid dar, gegen den im Bund kein anderes Rechtsmittel als die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86
Abs. 1 OG). Fraglich ist indessen, ob es sich um einen Endentscheid oder
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt.

1.1.1 Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist jeder Entscheid, der ein
Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst,
sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen
Gründen. Als Zwischenentscheide gelten demgegenüber jene Entscheide, die das
Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum
Endentscheid darstellen. Nach der Rechtsprechung sind Rückweisungsentscheide
grundsätzlich Zwischenentscheide (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f. mit
Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ebenfalls hinsichtlich der Kostenverlegung,
auch wenn der Kostenpunkt des Rückweisungsentscheids selbst nicht mehr
Gegenstand eines kantonalen Entscheids bilden wird. Die Kostenregelung in
einem solchen Zwischenentscheid hat keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge, so dass auf die dagegen gerichtete staatsrechtliche
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f. mit
Hinweisen).

1.1.2 Der vorliegende Rückweisungsentscheid besteht in der Sache, wie aus
Dispositiv Ziffer 1 folgt, aus zwei Teilen.

Beim einen Naturobjekt, der Seufzer-Allee, wurde mit dem angefochtenen
Entscheid die beantragte Neugestaltung nicht bewilligt. Damit ist das hängige
Bewilligungsverfahren abgeschlossen worden. Die Rückweisung lässt der
Gemeinde freilich die Möglichkeit offen, ihr Vorhaben im Rahmen eines
allfälligen neuen Bewilligungsverfahrens wiederum zur Diskussion zu stellen.
Dispositiv Ziffer 1 lit. a des angefochtenen Entscheids erweist sich damit
als Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht.
Beim anderen Naturobjekt, den Parkbäumen auf Parzelle Nr. 2151, ist die
Rückweisung hingegen ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt es keine Rolle, dass
auf der Gemeindeebene über die Ersatzpflanzungen noch kein Entscheid gefällt
wurde. Vielmehr kommt es darauf an, dass die kommunale Behörde gemäss dem
angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit zu Unrecht verneint hatte und ihr
Entscheid mit der Rückweisung nachgeholt werden soll. Bei der allfälligen
Anordnung einer Ersatzpflanzung handelt es sich um einen Teilaspekt der
Frage, ob ein geschützter Baum gefällt werden kann (vgl. § 8 Abs. 3 NHG/TG,
Art. 57 Abs. 2 Baureglement). Mit Dispositiv Ziffer 1 lit. b des
angefochtenen Entscheids wird die erste Instanz deshalb zur Entscheidung im
Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens angewiesen.
Insofern ist deshalb die staatsrechtliche Beschwerde nach der Rechtsprechung
an sich nicht gegeben.

1.1.3 Das Verwaltungsgericht hat allerdings im angefochtenen Kostenpunkt eine
einheitliche Regelung getroffen, die sich auf beide Teilaspekte der
Rückweisung bezieht und sich nicht weiter aufschlüsseln lässt. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden; die beabsichtigten Eingriffe an den beiden
Naturobjekten sind im gleichen Bewilligungsverfahren unterbreitet worden.
Demzufolge muss auch in der Eintretensfrage eine gesamtheitliche
Betrachtungsweise Platz greifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem
Bewilligungsverfahren hauptsächlich die Neugestaltung der Allee angestrebt
worden ist, während die Auslichtung der Parkbäume im Vergleich dazu eine
untergeordnete Bedeutung hat. Da bezüglich der Hauptfrage ein Endentscheid
vorliegt, muss die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Kostenregelung
gesamthaft zulässig sein.

1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde richtet sich unabhängig
davon, ob dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung
zugekommen ist, ausschliesslich nach Art. 88 OG; verlangt ist eine
Beeinträchtigung in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Die
Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung der
kantonalen Bestimmungen über die Verfahrenskosten. Mit dem angefochtenen
Entscheid wurden der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegt und
eine Parteientschädigung verweigert. In dieser Hinsicht greift der
angefochtene Entscheid in rechtlich geschützte Interessen der
Beschwerdeführerin ein. Sie ist deshalb insoweit legitimiert,
staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Dagegen würde die Legitimation
hinsichtlich des Entscheids des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst
fehlen, weil die Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren als Organisation
mit ideellem Zweck teilgenommen hat und insofern nicht in eigenen rechtlich
geschützten Interessen betroffen ist (Urteil 1P.551/1991 vom 24. September
1991, E. 2b, in: ZBl 1992 S. 24). Somit bleibt die verfassungsrechtliche
Kontrolle auf den Kostenspruch als solchen beschränkt und kann nicht dazu
führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Sache überprüft wird. In
diesem Zusammenhang zulässig ist die im vorliegenden Fall vorgebrachte Rüge,
der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens (BGE 129 II
297 E. 2.2 S. 300). Folglich ist die Legitimation im Sinne von Art. 88 OG
insoweit gegeben.

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die
Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Gemäss § 77 VRG/TG trägt in streitigen Verfahren in der Regel der
Unterliegende die Kosten. Unterliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm
ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt. Von Kanton und Gemeinden wird
in der Regel laut § 78 Abs. 3 VRG/TG keine Gebühr erhoben. § 80 Abs. 1 VRG/TG
bestimmt, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel Anspruch auf
Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht. Nach § 80 Abs. 3 VRG/TG sind die
unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der
Entschädigung verpflichtet, wenn der Ersatz ausseramtlicher Kosten
zugesprochen wird. § 75 der Zivilprozessordnung vom 6. Juli 1988 (ZPO/TG; RB
271) ist sinngemäss anzuwenden.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Kostenspruch damit begründet, dass es
die Beschwerde teilweise gutheisse. Die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerinnen seien beide teilweise unterlegen. Der Gemeinde würden
keine Gebühren in Rechnung gestellt. Da die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerinnen ungefähr zu gleichen Teilen obsiegt hätten, könnten
deren ausseramtliche Kosten wettgeschlagen werden.

In der Vernehmlassung an das Bundesgericht führt das Verwaltungsgericht aus,
der Beschwerdeführerin sei es bezüglich der Allee darum gegangen, jegliche
Teilerneuerung oder gar eine Gesamterneuerung (vorfrageweise) als
rechtswidrig feststellen zu lassen und nur die Ersatzpflanzung kranker
Einzelbäume zuzulassen. Es verweist dafür auf Antrag Nr. 3 des
Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin. Diese Ansicht habe bereits das DBU
verworfen. Auch das Verwaltungsgericht habe in den Erwägungen des Entscheids
klargestellt, dass eine Gesamterneuerung in Etappen sinnvoll sei, wobei sich
die Erneuerung nach dem Zustand der Bäume richten solle. Gemessen am
materiellen Gehalt der Anträge sei die Beschwerdeführerin damit nur teilweise
durchgedrungen. Hinzu komme, dass sie bezüglich des Antrags Nr. 2 voll
unterlegen sei, habe doch das Verwaltungsgericht bezüglich Ersatzbäumen
nichts angeordnet.

Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Auffassung als willkürlich: Das
Verwaltungsgericht habe Ziffern 2 und 3 des Entscheids des DBU vollumfänglich
aufgehoben. Es habe festgestellt, dass eine Fällung von 19 Alleebäumen ohne
Gesamtkonzept nicht in Frage komme. Bezüglich der ohne rechtskräftige
Bewilligung gefällten Baumgruppe auf dem Baugrundstück habe es festgehalten,
dass vorerst einmal die Gemeinde über konkrete Ersatzpflanzungen entscheiden
müsse. Damit habe das Verwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführerin
vollumfänglich entsprochen. Ferner sei es für die Kostenfolge bezüglich der
Beschwerdeführerin irrelevant, wie viel die Beschwerdegegnerinnen unterlegen
seien. Voll unterlegen sei jedenfalls das DBU, dessen Einspracheentscheid
aufgehoben worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das
Verwaltungsgericht von einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführerin
spreche.

2.3 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
128 I 273 E. 2.1 S. 275; 127 I 60 E. 5a S. 70; je mit Hinweisen).

2.4 Mit seinem Kostenentscheid ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen,
die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen hätten etwa zur Hälfte
obsiegt. Nicht ausdrücklich genannt wird dabei die Gemeinde, die das
Verfahren als Gesuchstellerin ausgelöst hat. Die Beschwerdegegnerinnen und
die Gemeinde hatten vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen gleich lautende
Anträge gestellt, die denjenigen der Beschwerdeführerin diametral
gegenüberstanden. Der Frage der Kostenregelung im Hinblick auf die Gemeinde
bzw. das DBU braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden. Erweist sich die
Annahme, die Beschwerdeführerin habe zur Hälfte obsiegt, als haltbar, dann
ist auch der Kostenspruch für ihren Teil ohne weiteres gerechtfertigt: Die
Halbierung der Verfahrenskosten und das Wettschlagen der Parteikosten
entspricht der üblichen Kostenverlegung bei je hälftigem Obsiegen.

2.5 Einigkeit herrscht darüber, dass das Verwaltungsgericht mit seinem
Entscheid Antrag Nr. 1 des Rechtsbegehrens, das die Beschwerdeführerin im
Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens formuliert hat, vollumfänglich
gutgeheissen hat. Umstritten ist dagegen, ob dies auch für die Anträge Nrn. 2
und 3 zutrifft.

2.5.1 Mit Antrag Nr. 3 hatte die Beschwerdeführerin verlangt, das Gesuch um
eine teilweise Allee-Erneuerung sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht weist
zu Recht darauf hin, dass sie damit das Anliegen verfolgte, die fraglichen
Alleebäume überhaupt vor der Rodung zu schützen. Demgegenüber erachtete das
Verwaltungsgericht die geplante Neugestaltung der Allee im Rahmen eines
Gesamtkonzepts grundsätzlich als zulässig. Wie seinen Darlegungen zu
entnehmen ist, sollte mit der Rückweisung bewirkt werden, dass die beantragte
Neugestaltung zwar nicht unmittelbar durchgeführt werden konnte, aber im
Rahmen eines neuen Verfahrens - nach der Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts -
bewilligungsfähig blieb. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat der
Entscheid indessen keine Bindungswirkung für die Bewilligung eines neu
aufgelegten Projekts. Ob das Verwaltungsgericht bezüglich der Allee mit dem
Rückweisungsentscheid an die Gemeinde prozessual das richtige Vorgehen für
das von ihm angestrebte Ergebnis gewählt hat, ist nicht weiter zu erörtern.
Der Beschwerdeführerin fehlt wie dargelegt die Legitimation, um den Entscheid
in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Somit konnte das
Verwaltungsgericht bezüglich Antrag Nr. 3 von einem teilweisen Obsiegen der
Beschwerdeführerin ausgehen.

2.5.2 Antrag Nr. 2 des Rechtsbegehrens bezog sich auf die Parkbäume auf
Parzelle Nr. 2151 und richtete sich an das Verwaltungsgericht. Er stand
jedoch im Widerspruch zu der Rüge, die Gemeindeinstanz sei zu Unrecht
übersprungen worden. Dieses Argument bildete die Begründung für den Antrag
Nr. 1, soweit damit eine Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3.2 des Entscheids
des DBU verlangt wurde. Das Verwaltungsgericht konnte insofern nicht
gleichzeitig beide Anträge gutheissen. Richtigerweise hätte die
Beschwerdeführerin Antrag Nr. 2 als Eventualbegehren stellen müssen für den
Fall, dass Antrag Nr. 1 im vorgenannten Umfang nicht gutgeheissen worden
wäre. Da die Beschwerdeführerin eine Rangordnung unter den Anträgen des
Rechtsbegehrens unterlassen hat, kann keine Rede davon sein, Antrag Nr. 2 sei
vollumfänglich gutgeheissen worden. Vielmehr ist es folgerichtig, wenn das
Verwaltungsgericht in diesem Punkt die Beschwerdeführerin als unterliegend
betrachtet hat.

2.5.3 Im Rahmen der Eintretensprüfung wurde ausgeführt, dass den Eingriffen
an den Parkbäumen im Vergleich zu denjenigen an der Allee eine untergeordnete
Bedeutung zukommt. Die drei Anträge des Rechtsbegehrens können deshalb nicht
als gleichwertig gewichtet werden. Insgesamt ist festzustellen, dass das
Verwaltungsgericht in der Sache den Forderungen der Beschwerdeführerin
bezüglich beider Naturobjekte nicht vollumfänglich gefolgt ist.

Der Schluss des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe  zur Hälfte
obsiegt, erweist sich unter diesen Umständen nicht als offensichtlich
unhaltbar. Zwar wäre es denkbar gewesen, ein Obsiegen der Beschwerdeführeren
in einem Umfang von mehr als der Hälfte - jedenfalls aber nicht im vollen
Umfang - zu bejahen. So hätte die Gutheissung von Antrag Nr. 1 des
Rechtsbegehrens, der prozessual im Vordergrund stand, stärker gewichtet
werden können. Angesichts des weiten Ermessensspielraums, der praxisgemäss
kantonalen Gerichten bezüglich ihrer Kostenentscheide eingeräumt wird
(Urteile 1P.668/2002 vom 12. Mai 2003, E. 4.2; 1P.229/2001 vom 2. Oktober
2001, E. 5b mit Hinweisen), hält der angefochtene Kostenspruch allerdings vor
dem Willkürverbot stand. Die staatsrechtliche Beschwerde dringt in diesem
Punkt demzufolge nicht durch.

3.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der angefochtene Kostenspruch
verstosse gegen den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung. Unter diesem Titel bringt sie vor, es gehe nicht an, der
obsiegenden Beschwerdeführerin entgegen der klaren Vorschrift im Gesetz
Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung vorzuenthalten.

Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den allgemeinen Grundsatz des fairen
Verfahrens (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar,
dass der Gehalt dieses verfassungsmässigen Rechts im vorliegenden
Zusammenhang über das Willkürverbot hinausgeht. Deshalb erübrigt sich die
weitere Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem allein vermögensrechtliche
Interessen geltend gemacht werden, ist die Gerichtsgebühr der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdegegnerinnen haben in ihrer Eingabe vom 16. November 2004 sinngemäss
auf eine Vernehmlassung zu der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
verzichtet, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Arbon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: