Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.533/2004
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1P.533/2004 /mks

Urteil vom 30. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident
Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

A. ________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
Postfach, 4003 Basel.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.219/2004 vom 6. August 2004,

Sachverhalt:

A.
A. ________ reichte am 30. September 2002 bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt gegen den Augenarzt B.________ Strafanzeige ein wegen
vorsätzlicher Körperverletzung.

Am 29. Oktober 2002 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht
ein mit der Begründung, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für ein
strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

Der Erste Staatsanwalt wies die Einsprache von A.________ am 18. November
2002 ab.

Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies den Rekurs von A.________
gegen diesen Entscheid des Ersten Staatsanwaltes am 19. Februar 2004 ab.

Mit Urteil vom 6. August 2004 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid der Rekurskammer ab, soweit es
darauf eintrat.

B.
Mit Gesuch vom 10. September 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
seinen Entscheid vom 6. August 2004 zu revidieren. Ausserdem ersucht er unter
Hinweis auf seine gesundheitliche Situation und die hohen Kosten von über
50'000 Franken, die er für seine Behandlung in der Schweiz habe aufwenden
müssen, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller
geltend macht, das Verfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art.
136 OG auf, oder wenn er vorbringt, eine rechtserhebliche Tatsache oder ein
entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben,
die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

2.
Der Gesuchsteller rügt weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG
noch bringt er eine neue, erhebliche Tatsache oder ein neues, entscheidendes
Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG vor. Er beschränkt sich vielmehr auf
eine (heftige) Kritik am bundesgerichtlichen Urteil vom 6. August 2004 und
kommt zum Schluss, die diesem zu Grunde liegenden Erwägungen seien
offenkundig haltlos und würden damit gegen das Willkürverbot verstossen
(Gesuch S. 9 Ziff. 5). Damit macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund
geltend. Ob die 30-tägige Frist des Art. 136 OG eingehalten ist oder nicht,
kann unter diesen Umständen offen bleiben.

3.
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. Der Gesuchsteller ist darauf
hinzuweisen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, mit denen keine
Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne weitere Korrespondenz abgelegt
würden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: