Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.523/2004
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1P.523/2004 /ggs

Urteil vom 4. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

Gemeinderat Zumikon, 8126 Zumikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
Baurekurskommission II des Kantons Zürich,
Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 ERMK (Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 30. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 6. April 1998 bewilligte der Gemeinderat Zumikon der A.________ AG und der
B.________ AG die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je sechs
Wohnungen, Wintergärten sowie siebzehn überdeckten Abstellplätzen (Projekt
"Belvoir") auf dem Grundstück alt  Kat.-Nr. 2370 an der Küsnachterstrasse
53/55. Die Bewilligung war mit diversen Nebenbestimmungen verbunden. U.a.
hielt die Baubehörde in lit. k fest:
"Die bauliche Ausnützung in der zweigeschossigen Wohnzone W2/25 beträgt
maximal 25 Prozent. Die zulässige Ausnützung wird voll ausgeschöpft. Bei der
Berechnung der Ausnützung sind folgende Räume nicht enthalten:

Erdgeschoss: Abstellräume beim Schlafzimmer
In allen Wohngeschossen: Vorratsraum bei der Küche,
Garderobenraum, Waschmaschine/Tumblerraum
Gartengeschoss: offener Kellerraum in Verbindung mit Vollge- schoss

In Bezug auf die Nichtanrechenbarkeit von ausbaufähigen Räumen zu Wohn-,
Schlaf- oder Arbeitszwecken sind eindeutige bauliche Verhältnisse zu schaffen
(z.B. Abschluss Bastelraum Untergeschoss etc.). Der Abstellraum im
Erdgeschoss darf entgegen dem Baueingabeplan in Ergänzung zum Schlafzimmer
nicht als Ankleideraum genutzt werden. Es sind Abänderungspläne vor Baubeginn
zur Bewilligung einzureichen. Die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch bzw. Ausbauauflagen werden ausdrücklich
vorbehalten. Die Überbauungsziffer wird eingehalten."
Der Baueingabeplan Nr. 185.02 (act. 7/11/6) vom 15. Januar 1998 sah die
beanstandeten "Abstellräume" neben dem Schlafzimmer jeweils fensterlos vor,
nur vom Schlafzimmer her betretbar und von diesem durch eine Tür abgetrennt.
Der Gemeinderat verlangte in Dispositiv Ziff. 1.1.1 bezüglich der zitierten
und weiterer Auflagen Änderungspläne. Die Baubewilligung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

B.
Aufgrund der Planeingabe vom 29. Januar 1999 bewilligte der Gemeinderat
Zumikon am 1. März 1999 die Abänderungspläne über die Raumaufteilung sowie
die Fassaden, dies wiederum unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. In
Ziff. 3 des Dispositivs hielt er fest, dass die Auflagen gemäss lit. l und k
der Baubewilligung vom 6. April 1998 noch nicht erledigt seien. Der
revidierte Baueingabeplan Nr. 185.02 vom 8. Januar 1999 (act. 7/11/23) zeigte
in Bezug auf die beanstandeten Abstellräume neben den Schlafzimmern denn auch
keine Änderungen auf. Mit Schreiben vom 9. März 1999 an die A.________ AG
hielt der Leiter des kommunalen Bauamtes fest, dass die nutzungspflichtigen
Abstellräume (Ankleideräume) im Erdgeschoss noch zu den unerledigten
Pendenzen gehörten. Am 23. März 1999 wies das Bauamt Änderungspläne vom 22.
März 1999 zurück, weil sie in Bezug auf die Einhaltung der Ausnützung keine
neuen Fakten aufwiesen. Daraufhin reichte die Bauherrin am 29. März 1999 neue
Pläne ein, in welchen die Zimmer neben den Schlafzimmern wie zuvor als
Abstellräume gekennzeichnet waren; zusätzlich wurde auf sämtliche Einbauten
verzichtet. Der Gemeinderat bewilligte das korrigierte Projekt am 12. April
1999. In den Erwägungen hielt er u.a. fest:
"In den Baueingabeplänen sind in Bezug auf einzelne Nutzungen in den
Wohnungen missverständliche nutzungsrelevante Bezeichnungen gewählt worden,
was in der Baubewilligung beanstandet worden ist. Damit Unklarheiten
vermieden werden, wurde die Angelegenheit an einem gemeinsamen Gespräch mit
der Bauherrschaft und ihrem Vertreter erörtert. Mit Schreiben vom 31. März
1999 sind die Nutzungen konkretisiert worden. In Bezug auf die Abstell- und
Ankleideräume wurde die Bauherrschaft verpflichtet, spätestens auf die
Rohbauvollendung hin eine unterzeichnete Erklärung abzuliefern, welche
Nutzungen nun definitiv vorgesehen sind."
Gleichzeitig wurde in Ziff. 1.1 des Dispositivs die Anmerkung eines
Nutzungsrevers bei den Abstellräumen oder bezüglich Ausbau ausdrücklich
vorbehalten. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

C.
Am 16. September 1999 erwarb das Ehepaar X.________ - die neuen Eigentümer
der 4 1/2-Zimmer-Wohnung Nr. 3 im Eingangsgeschoss, Grundbuchblatt Nr. 1876
(Stammgrundstück   Kat.-Nr. 4593) - von der Eigentümerin des
Nachbargrundstücks zusätzlich Ausnützung für 4.9 m² Wohnfläche. Dadurch
konnte der ursprünglich geplante Vorratsraum mit entsprechender Fläche in die
Küche integriert werden.

Der Gemeinderat bewilligte am 8. November 1999 weitere, am 10. September 1999
eingereichte Abänderungspläne. Der Plan Nr. 185.02 vom 27. August 1999 (act.
7/11/57) sah zwar hinsichtlich der Vorratsräume Änderungen vor. Die
Abstellräume neben den Schlafzimmern blieben jedoch unverändert. In Ziff. 2
des Dispositivs hielt der Gemeinderat darum fest, dass bei sechs Wohnungen im
Erd- und Obergeschoss keine nutzungsrelevanten Änderungen in Betracht gezogen
würden. Zu Lasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 2370 sei darum eine
Nutzungsanmerkung im Grundbuch vorzunehmen und durch Zeugnis des
Grundbuchamtes zu bestätigen. Die Abstellräume bei den Elternzimmer sowie die
in den Plänen vermerkten Garderobenräume dürften nicht zu Wohn-, Schlaf- oder
Arbeitszwecken oder als Garderoben bzw. Ankleideraum benützt werden.

D.
Nachdem verschiedene Grundeigentümer dem Bauamt mitgeteilt hatten, sie würden
sich einer Ausnützungsanmerkung widersetzen, führten der Leiter des Bauamtes
und ein Baukontrolleur am 4. und 7. Dezember 2001 eine nachträgliche
Bauabnahme durch. Gemäss den diesbezüglichen Aktennotizen (act. 7/11/80 und
81) wurde dabei festgestellt, dass den Grundeigentümern X.________ die
Abstellräume als je nutzungspflichtige Ankleide- bzw. Garderoberaum dienten.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 forderte der Gemeinderat die
Bauherrschaft auf, bis spätestens 30. Januar 2002 Revisionspläne mit neuer
Ausnützungsberechnung einzureichen. Gleichzeitig hielt der Gemeinderat fest,
dass er zum Gesuch um Änderung bzw. Aufhebung der Ausnützungsbeschränkung
gemäss seinem rechtskräftigen Beschluss vom 8. November 1999 zu einem
späteren Zeitpunkt Stellung nehme. Von diesem Entscheid wurden auch die
betroffenen Stockwerkeigentümer in Kenntnis gesetzt. Auf Rekurs und
Wiedererwägungsgesuch der Bauherrschaft hin zog der Gemeinderat am 25.
Februar 2002 Ziff. 1 der erwähnten Verfügung in Wiedererwägung und forderte
nun die betroffenen Stockwerkeigentümer auf, bis zum 15. April 2002
Änderungspläne zu den Nutzungsänderungen in ihren Wohnungen sowie eine neue
Ausnützungsberechnung einzureichen.

E.
Mit Beschluss vom 29. April 2002 erwog der Gemeinderat, die ausgeführten
baulichen Änderungen in einzelnen Stockwerkeigentumswohnungen hätten zur
Folge, dass für die Bewilligung der Abänderungen die erforderliche Ausnützung
erworben werden müsse. Entsprechende Abklärungen seien im Gang. Hierüber
werde in einem späteren Entscheid Beschluss gefasst. In Ziff. 1.2 wurde darum
bezüglich Ausnützungsübertragungen für die Stockwerkeigentümer Güttinger auf
den späteren Beschluss verwiesen.

F.
Am 1. Oktober 2002 forderte der Gemeinderat u.a. das Ehepaar X.________ auf,
bis spätestens 31. Dezember 2002 beim Abstellraum beim Schlafzimmer die
rechtswidrige Nutzung als Ankleideraum aufzuheben und den rechtskräftig
bewilligten Zustand herbeizuführen oder innert derselben Frist eine
Bestätigung mit einem Nutzungszukauf (10 m2 Nutzungsfläche) vorzulegen.
Gleichzeitig verfügte er die Anmerkung eines Nutzungsrevers, wonach der
Abstellraum beim Schlafzimmer nicht als Ankleideraum oder zu Wohn-, Schlaf-
oder Arbeitszwecken genutzt werden dürfe. Im Falle eines Nutzungszukaufes
werde diese Nutzungsbeschränkung hinfällig.

G.
Den hiegegen eingereichten Rekurs des Ehepaars X.________ wies die
Baurekurskommission II am 10. Juni 2003 ab und setzte die Frist zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf drei Monate ab Rechtskraft
des Entscheides an.

Dagegen gelangte das Ehepaar X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 30. Juni 2004
schützte.

H.
Mit Eingabe vom 14. September 2004 erhebt das Ehepaar X.________
staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie rügen eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV), die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem
ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Zumikon
beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Eigentümer
der Stockwerkeinheit Grundbuchblatt Nr. 1876 sind die Beschwerdeführer durch
die am 1. Oktober 2002 verfügte und am 30. Juni 2004 bestätigte
Nutzungsbeschränkung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art.
88 OG) und befugt, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit aus den Akten (dazu sogleich E. 3 hiernach). Ein Augenschein
erübrigt sich damit.

2.
Vorab ist festzuhalten, dass sowohl die Baubewilligung vom 6. April 1998, der
gemeinderätliche Beschluss vom 12. April 1999, die Bewilligung vom 8.
November 1999 als auch der Beschluss des Gemeinderates vom 25. Februar 2002
in Rechtskraft erwachsen sind. Aus sämtlichen zitierten Verfügungen geht
hervor, dass die Auflage k der Baubewilligung vom 6. April 1998 (siehe lit. A
hiervor) noch nicht erfüllt und dementsprechend auch die Nutzung des
Abstellraums neben dem Schlafzimmer noch nicht bewilligt ist.
Streitgegenstand im kantonalen Verfahren war - wie das Verwaltungsgericht
richtig festgehalten hat - einzig die Verfügung vom 1. Oktober 2002, mit
welcher der Gemeinderat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
verlangt hatte.

3.
Die Beschwerdeführer machen u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV ) geltend. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des
Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu behandeln
(BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118; 118 Ia 17 E. 1a S. 18,
je mit Hinweisen).

3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung erheblicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56
mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S.
211, 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit
Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher
angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 7 N. 42).

3.2 Das Verwaltungsgericht stellt sich im angefochtenen Urteil sinngemäss auf
den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt ergebe sich mit
hinreichender Klarheit aus den Akten bzw. den Bauplänen. Die Beschwerdeführer
bestreiten dies und werfen dem Verwaltungsgericht vor, aufgrund seines
Verzichts auf einen Augenschein vor Ort habe es das rechtliche Gehör verletzt
und als Folge davon den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

Auf die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend festgestellt
worden ist, ist im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung einzugehen.
Ob die Durchführung eines Augenscheines zu neuen entscheidrelevanten
Erkenntnissen führen kann, hängt massgeblich davon ab, welche Bedeutung der
konkreten Raumnutzung durch die Beschwerdeführer zukommt. Gemäss § 255 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG/ZH) sind alle dem
Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür
verwendbaren Räume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen
Erschliessungsflächen und Sanitärräumen samt inneren Trennwänden für die
Ausnützungsziffer anrechenbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt
ein Raum als für die Ausnützungsziffer anrechenbare Fläche, wenn er nicht nur
einen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten
und damit für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Dabei kommt es auf
die objektive Eignung des Raums und nicht auf die vom Bauherrn beabsichtigte
Nutzung an (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BEZ 2001 Nr. 4). Bei der
Beurteilung, ob ein Raum anrechenbar ist oder nicht, handelt es sich
demzufolge um eine Rechtsfrage, die anhand von objektiven Kriterien zu
beantworten ist. Geben die Akten und Pläne hinreichenden Aufschluss über die
massgeblichen Entscheidkriterien, ist nicht ersichtlich, weshalb das
Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, sich bei einem Lokaltermin ein Bild
von der Angelegenheit zu verschaffen. Zwar hat das Verwaltungsgericht die
Notizen auf dem Plan zur Baukontrolle vom 4. und 7. Dezember 2001 (act.
7/11/80) insofern fehlinterpretiert, als es davon ausgegangen ist, die
Beschwerdeführer hätten die Tür weggelassen. Diese Notiz bezog sich auf den
Vorratsraum der nebenliegenden Wohnung. Zum umstrittenen Abstellraum hatten
der Leiter des Bauamtes und der Baukontrolleur lediglich festgehalten
"Ankleideraum, nutzungspflichtig". Diese Erhebung des Sachverhalts anlässlich
der Baukontrolle stimmt indes mit sämtlichen Feststellungen in den
Verfügungen des Gemeinderates überein. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen
bei seiner Entscheidfindung nicht auf das allfällige Vorhandensein der Tür
abgestellt, sondern auf den Umstand, dass der ursprünglichen Forderung der
Baubehörde nie Nachachtung verschaffen worden war. Die Beschwerdeführer
behaupten denn auch nicht, dass seit der Baubewilligung vom 6. April 1998 und
dem angefochtenen Vollstreckungsbefehl vom 1. Oktober 2002 massgebliche
Änderungen des rechtserheblichen Sachverhaltes oder der Rechtslage
eingetreten wären, die vor Ort hätten erhoben werden können. Sie stellen
ferner nicht in Abrede, dass der Raum trotz der Auflage in der Bewilligung
vom 6. April 1998 und den nachfolgenden Abmahnungen keine wesentlichen
baulichen Veränderungen erfahren hat. Aufgrund sämtlicher Pläne und
Verfügungen war es dem Verwaltungsgericht ohne Weiteres möglich, anhand von
objektiven Kriterien zu beurteilen, ob der umstrittene Raum dem Schlafzimmer
- und somit der Wohnnutzung - zuzurechnen ist. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.

4.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen die Baurekurskommission II
keine Möglichkeit eingeräumt hat, zur Rekursantwort des Gemeinderates
nochmals Stellung zu nehmen und das Verwaltungsgericht dieses Vorgehen
geschützt hat. Sie erachten dies als Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

4.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf ein faires
Verfahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dem von den
Beschwerdeführern zitierten Entscheid Nr. 37292/97 vom 28. Juni 2001 i.S.
F.R. gegen Schweiz (publ. in VPB 2001 Nr. 129 S. 1347 und in ZBI 102/2001 S.
662) in § 37 daraus abgeleitet, dass eine Verfahrenspartei Gelegenheit
erhalten müsse, sich zu einer von der Vorinstanz eingereichten Vernehmlassung
zu äussern. Der Gerichtshof hat wesentlich darauf abgestellt, dass die
Vernehmlassung von einem unabhängigen Gericht stamme, welches das Dossier
bestens kenne, so dass es unwahrscheinlich erscheine, dass das Bundesgericht
die Vernehmlassung nicht beachtet habe. Eine ähnliche Konstellation bestand
auch im Urteil des EGMR Nr. 33499/96 vom 21. Februar 2002 i.S. Ziegler gegen
Schweiz (VPB 2002 Nr. 113 S. 1307, § 38 S. 1315).

4.2 Im vorliegenden Fall enthielt die Vernehmlassung des Gemeinderates im
kantonalen Beschwerdeverfahren keinerlei neue Informationen, auf welche die
Baurekurskommission II oder das Verwaltungsgericht zum Nachteil der
Beschwerdeführer abgestellt hätten. Zwar hat der Gemeinderat in seinem
Schreiben vom 5. Februar 2003 in Ziff. 12 behauptet, anlässlich der
Kontrollen vom 4. und 7. Dezember 2001 sei u.a. festgestellt worden, dass in
der Wohnung der Beschwerdeführer der mit dem Elternzimmer verbundene
Abstellraum in das Elternzimmer integriert worden sei. Insbesondere sei auch
die Türe weggelassen worden. Die Notiz im Baukontrollplan betreffend
weggelassener Tür bezieht sich jedoch, wie gesehen, auf die nebenliegende
Wohnung. Weder die Baurekurskommission II noch das Verwaltungsgericht haben
indes der Tür eine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen. Im Übrigen hat
der Gemeinderat in seiner Rekursantwort keine neuen, für den Sachverhalt oder
die rechtliche Würdigung massgeblichen Aspekte geltend gemacht.

4.3 Das Bundesgericht hat sich unlängst im Entscheid 1A.43/2004 vom 19.
August 2004 mit der hier interessierenden Rechtsprechung des EGMR
auseinandergesetzt und differenziert. Zwar hat der EGMR bisweilen beiläufig
ausgeführt, ein fairer Prozess bedinge, dass sich die Parteien grundsätzlich
zu jedem Aktenstück müssten äussern können (Urteil Ziegler, a.a.O., § 33;
Urteil F.R., a.a.O., § 36, mit Hinweisen). Dies kann aber nicht so verstanden
werden, dass ein unbedingter Anspruch darauf bestünde, sich in jedem Fall zu
den Vorbringen einer Gegenpartei zu äussern. Ein solcher Anspruch hätte
nämlich zur Folge, dass ein Schriftenwechsel gar nie geschlossen werden
könnte: Zu jeder Eingabe müsste die Gegenpartei wieder Gelegenheit erhalten,
Stellung zu nehmen, worauf wiederum die andere Partei einen Anspruch hätte,
sich zur erneuten Eingabe vernehmen zu lassen, ohne dass dies je ein Ende
nehmen könnte. Dies stünde im klaren Widerspruch zu anerkannten
Prozessgrundsätzen, welche der prozessleitenden Behörde das Recht einräumen,
den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache liquid ist, aber auch zu
dem ebenfalls konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf
eine Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK).

Die Erwägungen des EGMR können daher vernünftigerweise nicht so verstanden
werden, dass ein unbedingter Anspruch darauf bestünde, sich zu jeder
Äusserung anderer Verfahrensbeteiligter wiederum äussern zu können, weil eine
solche Auffassung klarerweise praxisuntauglich wäre und zu geradezu absurden
Ergebnissen führen würde. Ein Anspruch, sich zu Eingaben einer Gegenpartei zu
äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach pflichtgemässer
Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise
umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthalten (Urteil 1A.43/2004 vom 19.
August 2004, E. 2). In diesem Sinne ist eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK im vorliegenden Fall zu verneinen.

5.
Ferner werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, den
Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Sachverhaltsfeststellung dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

5.2 Das Verwaltungsgericht hat sich bei seinem Entscheid von den
massgeblichen Akten, insbesondere von den verschiedenen Verfügungen des
Gemeinderates und den Bauplänen leiten lassen. Aus diesen Unterlagen erhellt
unmissverständlich, dass der Gemeinderat bereits in der Baubewilligung vom 6.
April 1998 mit der Auflage lit. k klar dargetan hatte, dass die jeweiligen
Räume neben den Schlafzimmern in der vorgesehenen Form nicht
bewilligungsfähig seien. Bei sämtlichen späteren Beschlüssen wurde auf die
nach wie vor ungeklärte Nutzung der Nebenräume hingewiesen. So hat der
Gemeinderat der Bauherrschaft im Beschluss vom 12. April 1999 ausdrücklich
Frist gesetzt, bis zur Rohbauvollendung bekannt zu geben, welche Nutzungen in
den Abstell- und Ankleideräumen vorgesehen sei. Auch die Bewilligung vom 8.
November 1999 hält in Ziff. 2 des Dispositivs fest, dass bei sechs Wohnungen
im Erd- und Obergeschoss keine nutzungsrelevanten Änderungen in Betracht
gezogen würden. Zu Lasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 2370 sei darum eine
Nutzungsanmerkung im Grundbuch vorzunehmen und durch Zeugnis des
Grundbuchamtes zu bestätigen. Die Abstellräume bei den Elternzimmer sowie die
in den Plänen vermerkten Garderobenräume dürften nicht zu Wohn-, Schlaf- oder
Arbeitszwecken oder als Garderoben bzw. Ankleideraum benützt werden. Am 25.
Februar 2002 forderte der Gemeinderat die betroffenen Stockwerkeigentümer
auf, bis zum 15. April 2002 Änderungspläne zu den Nutzungsänderungen in ihren
Wohnungen sowie eine neue Ausnützungsberechnung einzureichen. Diese
Entscheide sind, wie gesehen, allesamt in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich seit dem Entscheid vom 6. April
1998 an den baulichen Verhältnissen etwas verändert hätte. Entgegen ihrer
Meinung ist damit die Nutzung des beanstandeten Nebenraums in der heutigen
Form nie bewilligt worden. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht lediglich die
Vollstreckungsverfügung vom 1. Oktober 2002 auf ihre Rechtmässigkeit hin
geprüft hat.

5.3 Zwar hat das Verwaltungsgericht den Baukontrollplan vom 4. resp. 7.
Dezember 2001 insofern falsch interpretiert, als es davon ausgegangen ist,
aufgrund des Vermerkes fehle beim beanstandeten Nebenraum die Tür (siehe E.
3.2 hiervor). Da dieses Element bei der Urteilsfindung keine Rolle gespielt
hat, erwächst dem Gericht daraus kein Vorwurf willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung. Das Verwaltungsgericht hat sich sorgfältig mit den
ergangenen Verfügungen und den Plänen auseinandergesetzt und es nicht
unterlassen, die (in Rechtskraft erwachsene) Stammbewilligung auf eine
allfällige Nichtigkeit hin zu prüfen. Dabei ist es zum Schluss gekommen, es
sei aufgrund der Pläne nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die
Anrechenbarkeit der Ankleideräume bejaht habe. Es hat weiter erwogen, dass,
selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, auf keinen Fall gesagt werden könne,
die Baubewilligung sei wegen qualifizierter Unrichtigkeit nichtig. Diese
Würdigung ist keineswegs stossend. Was die Beschwerdeführer dagegen
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch
nicht einfach auf die Bezeichnung "Ankleideraum" im Plan zur Nachkontrolle
abgestellt; es hat vielmehr zu Recht in Erwägung gezogen, dass der
Gemeinderat in keiner der auf die Stammbewilligung vom 6. April 1998
folgenden Zustimmungen zu einer Projektänderung die umstrittene Auflage
aufgehoben, als erfüllt bezeichnet oder auf den Vollzug verzichtet habe (E.
3.1 des angefochtenen Entscheids). Zwar wurde - was unbestritten ist - für
den Vorratsraum neben der Küche Ausnützung dazu gekauft; die kommunale
Behörde hat indes nie Zweifel daran aufkommen lassen, dass damit die Nutzung
des Schlafzimmer-Nebenraums noch nicht geregelt war. Das Verwaltungsgericht
durfte denn auch willkürfrei davon ausgehen, dass der Gemeinderat am 1.
Oktober 2002 keine neuen materiellen Feststellungen getroffen, sondern in
seinen Erwägungen lediglich wiederholt hat, was er zuvor mehrere Male
deutlich zum Ausdruck gebracht hatte.

5.4 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht weiter vor, obwohl es
selber festgestellt habe, dass der fragliche Raum nur 5 m2 gross sei, habe es
die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und die Verpflichtung zu einem
Nutzungszukauf für 10 m2 vollumfänglich gutgeheissen. Diese Rechtsauffassung
sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich.

Der gemeinderätliche Beschluss vom 1. Oktober 2002 betrifft die Abstellräume
einer weiteren Wohnungseigentümerin sowie der Beschwerdeführer. Ziff. 1 des
Dispositivs verpflichtet beide Parteien, bis spätestens 31. Dezember 2002
Abänderungspläne einzureichen oder innert derselben Frist eine Bestätigung
mit einem Nutzungszukauf (10 m2 Nutzungsfläche) zu Handen der Bauakten
abzuliefern. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern in Erwägung 3.1
des angefochtenen Urteils darin zugestimmt, dass die Fläche des
streitbetroffenen Ankleideraums beim Schlafzimmer nicht 10 m2, sondern nur
rund 5 m2 betrage. In Ziff. 3.2 hat es zusätzlich ausgeführt, die
Beschwerdeführer täten gut daran, sich mit dem Gemeinderat über das genaue
Mass zu verständigen, sollten sie sich für einen Nutzungszukauf entscheiden.
Damit hat es deutlich gemacht, dass die im umstrittenen Gemeinderatsbeschluss
genannten 10 m2 offensichtlich für beide betroffenen Wohnungen gemeinsam
gelten sollten und nicht für die Beschwerdeführer allein. Hat es in der Folge
dennoch von einer teilweisen Beschwerdegutheissung abgesehen, ist dies nicht
geradezu unhaltbar.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht weder das
rechtliche Gehör noch das Willkürverbot verletzt hat, noch hat es gegen die
EMRK verstossen. Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Nach Art. 159
Abs. 2 OG - der nach der Praxis auch im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde Anwendung findet - darf obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben beauftragten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Norm beruht auf der
Überlegung, dass derartige Parteien in der Lage sind, ihren Rechtsstreit
selbst, ohne Zuzug eines Rechtsbeistandes, zu führen. Eine Ausnahme wird für
kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die über keinen eigenen Rechtsdienst
verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müssen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d‘organisation judiciaire du 16 décembre 1942, Bern 1992, Art. 159 N. 3 S.
161). Die Gemeinde Zumikon zählt zwar nur rund 4'700 Einwohner, was die
Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich rechtfertigt. Da sie
jedoch einen Teil der oben behandelten Unklarheiten selber geschaffen hat,
ist diese Entschädigung betragsmässig herabzusetzen (vgl. Art. 159 Abs. 5
i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Zumikon für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Zumikon, der
Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: