Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.521/2004
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1P.521/2004 /bie

Urteil vom 11. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________,Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach 4875, 8022 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils
1P.427/2004 vom 10. August 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche
Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht
eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),

dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil
des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung
beantragt hat,

dass das Bundesgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen hat
und darauf mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 10. August 2004
(Verfahren 1P.427/2004) nicht eingetreten ist,

dass X.________ mit Eingabe vom 13. September 2004 "Beschwerde" gegen das
Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2004 eingereicht hat,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff.
OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers somit als
Revisionsgesuch zu behandeln ist,

dass gemäss Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den
Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,

dass es dabei nicht genügt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen eines
Revisionsgrundes einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser
gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist,

dass das vorliegende Gesuch diesen formellen Anforderungen nicht genügt und
im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der beanstandete
bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 10. August 2004 an einem
Revisionsgrund leiden sollte,

dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden
kann,

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige
Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche
Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht
und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: