Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.514/2004
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1P.514/2004 /bie

Urteil vom 17. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstr. 163, 8400
Winterthur.

Aufsichtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vom 18. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Martin X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich
eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte
insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass
unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen"
habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert,
erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern
strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu
beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________'s nicht ein,
und eine andere Eingabe X.________'s leitete sie an die Bezirksschulpflege
Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden
an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/398/402/2004),
so mit - offenbar zwei gleichlautenden - Eingaben vom 21. Juni 2004 auch eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die stellvertretende Jugenstaatsanwältin Mirella
Forster Vogel.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2004 teilte der geschäftsleitende
Jugendstaatsanwalt des Kantons Zürich dem Anzeiger in Briefform mit, der
Aufsichtsbeschwerde werde keine Folge gegeben; sollte er den Entscheid in der
Form eines formellen Entscheides wünschen, wäre der Jugendstaatsanwaltschaft
ein entsprechendes Begehren innert 20 Tagen ob Empfang des Briefes vom 18.
Juli 2004 einzureichen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 11. September 2004
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik
gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt.

2.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer
Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht
vorliegenden Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich rein kassatorischer Natur,
d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (BGE 129
I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar ein weiteres Mal
übersehen will - nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie
abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen). Im Übrigen
ist auch nicht dargetan oder sonstwie ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 18. Juli 2004 beschwert im Sinne von
Art. 88 OG sein könnte.

Abgesehen davon vermöchte die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde den
gesetzlichen Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c;
127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam
gemacht worden ist, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer hat wiederum eine
Beschwerde eingereicht, die grossenteils seinen früheren Eingaben ans
Bundesgericht entspricht (s. die vorstehend genannten bundesgerichtlichen
Verfahren). Er beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts
wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die
Jugendstaatsanwaltschaft bei ihrem Entscheid, mit dem er sich nicht im
Einzelnen auseinandersetzt, verfassungswidrig verhalten haben soll. Auf die
Beschwerde kann daher auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob es sich beim
angefochtenen Schreiben vom 18. Juli 2004 um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86/87 OG handelt.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Jugendstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: