Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.512/2004
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1P.512/2004 /zga

Urteil vom 6. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________ Inkasso AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch, Giger &
Partner, Rechtsanwälte, Kuttelgasse 8, Postfach 2322, 8022 Zürich,

gegen

H.________,
Beschwerdegegner,
E. Roos, Bezirksgericht Bülach, 8180 Bülach,
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8001
Zürich.

Art. 29 und 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ausstand),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2004.

Sachverhalt:

A.
In der von der X.________ Inkasso AG gegen H.________ eingeleiteten
Betreibung über einen Betrag von Fr. 38'950.40 erhob dieser mit der
Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, Rechtsvorschlag gemäss
Art. 265a SchKG. Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag dem Richter
vor. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 bewilligte der Einzelrichter des Bezirkes
Bülach im summarischen Verfahren den erhobenen Rechtsvorschlag wegen
fehlenden neuen Vermögens teilweise und stellte fest, dass H.________ in der
vorliegenden Betreibung im Umfange von Fr. 29'237.-- zu neuem Vermögen
gekommen ist.

Im Oktober 2003 erhob H.________ beim Bezirksgericht Bülach Klage mit dem
(sinngemässen) Begehren, es sei festzustellen, dass er nicht zu neuem
Vermögen gekommen ist. In der Folge fand am 12. Februar 2004 vor der
Einzelrichterin lic. iur. E. Roos eine erste Hauptverhandlung statt, wurden
verschiedene Prozesshandlungen vorgenommen und wurde schliesslich auf den 25.
Juni 2004 für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen.

B.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 ersuchte die X.________ Inkasso AG um den
Ausstand der Bezirksrichterin lic. iur. E. Roos (sowie der juristischen
Sekretärin lic. iur St. Knöpfli) und verlangte ferner eine
Protokollberichtigung und die Verschiebung der Fortsetzung der
Hauptverhandlung. Die abgelehnte Bezirksrichterin überwies das
Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich zum Entscheid und gab gleichzeitig die gewissenhafte Erklärung im
Sinne von § 100 Abs. 1 GVG ab, dass gegen sie kein Ausschluss- oder
Ablehnungsgrund bestehe.

Mit Beschluss vom 5. August 2004 wies die Verwaltungskommission das
Ablehnungsbegehren ab. Sie hielt dafür, die gegen die Einzelrichterin
erhobenen Vorwürfe erwiesen sich als unbegründet und der Verdacht der
Voreingenommenheit der Bezirksrichterin gründe allein im subjektiven
Empfinden der Antragstellerin.

C.
Gegen diesen Beschluss der Verwaltungskommission hat die X.________ Inkasso
AG beim Bundesgericht am 13. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Sie rügt Verletzungen von Art. 29 und 30 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1
EMRK und macht im Wesentlichen geltend, die abgelehnte Bezirksrichterin habe
durch ihr Verhalten im Prozess bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Voreingenommenheit und Parteilichkeit erweckt.

Bezirksrichterin lic. iur. E. Roos hat ihre Vernehmlassung auf eine Bemerkung
zur Kenntnis der Parteien beschränkt. Das Obergericht hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Der Beschwerdegegner H.________ hat sich nicht
vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts kann nach Art. 87
Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde
ist im Lichte von Art. 34 Abs. 1 lit. b OG rechtzeitig erhoben werden. Auf
die Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
2.1 Der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch auf einen
unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen Richter bezieht sich auf
die Beurteilung von Streitsachen durch Gerichte. Demgegenüber regelt die
Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV den Ausstand von Behördenmitgliedern in
Administrativstreitigkeiten (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, ZBl 103/2002 S. 36 E.
2a und ZBl 103/2002 S. 276). Im vorliegenden Fall ist der Ausstand der
Bezirksrichterin in einem Verfahren betreffend Klage auf Feststellung des
Fehlens von neuem Vermögen vor dem Bezirksgericht umstritten. Dieses
Verfahren ist ein gerichtliches im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Daher kommt
im vorliegenden Fall einzig diese Verfassungsbestimmung zur Anwendung und ist
Art. 29 Abs. 1 BV, auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, ohne
Bedeutung.

2.2 Weiter stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im
vorliegenden Verfahren, das der Durchsetzung und Vollstreckung einer im
Grundsatz unbestrittenen Forderung dient. Diese Bestimmung kommt zur
Anwendung, wenn über Ansprüche und Verpflichtungen zivilrechtlicher Art zu
entscheiden ist. Nach der älteren Praxis der Strassburger Organe trifft dies
nicht zu, wenn Bestand und Umfang des zu vollstreckenden Rechts vom Verfahren
nicht mehr betroffen sind; anders kann es sich indessen verhalten, wenn im
Vollstreckungsverfahren erneut Entscheidungen über Rechte und Pflichten
möglich sind (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 390, mit Hinweisen; Jochen Abr.
Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Rz. 52 zu Art. 6 S.
195; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 147). Die neuere
Rechtsprechung stellt zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in
Vollstreckungsverfahren darauf ab, ob das betreffende Urteil unabhängig von
seinem Rechtsgrund wirksam wird und "le droit revendiqué trouve sa
réalisation effective" (Urteil Pérez de Rada Cavanilles gegen Spanien,
Recueil CourEDH 1998-VII S. 3242, Ziff. 39, Urteil Estima Jorge gegen
Spanien, Recueil CourEDH 1998-II S. 762, Ziff. 37, Urteil Robins gegen
Grossbritannien, Recueil CourEDH-1997-V S. 1898, Ziff. 28, je mit Hinweisen).
In allgemeinerer Weise scheint der Gerichtshof das Vollstreckungsverfahren
als Teil der contestation sur un droit de caractère civil zu verstehen (vgl.
Urteil Hornsby gegen Griechenland, Recueil CourEDH 1997-II S. 495, Ziff. 40).
Im Urteil Estima Jorge (a.a.O., Ziff. 35 ff.) führte er aus, Art. 6 Ziff. 1
EMRK verlange, dass alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte, welche zur
Realisierung von Zivilrechten gehören, innert angemessener Frist vorgenommen
werden und Verfahrensschritte nach Abschluss der materiellen Entscheidungen
davon nicht ausgeschlossen werden dürften. Der Ausdruck contestation dürfe
nicht in einem rein technischen Sinne verstanden werden und sei mehr
materiell als formell zu umschreiben. Im entsprechenden Fall betraue die
portugiesische Gesetzgebung die Gerichte mit der Aufgabe der Vollstreckung,
unabhängig von der Natur des Titels. Das gerichtliche Verfahren sei daher für
die réalisation effective der Zivilrechte ausschlaggebend. Deshalb sind die
Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und insbesondere der Anspruch
auf einen Entscheid innert angemessener Frist) auf das entsprechende
Verfahren als anwendbar bezeichnet worden (vgl. auch Urteil Pérez de Rada
Cavanilles, a.a.O., Ziff. 39, Urteil Robins, a.a.O., zur Frage der
Parteikosten in einem Vollstreckungsverfahren).

Im vorliegenden Fall ist die der Betreibung zugrunde liegende Forderung der
Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner gemäss der Verfügung des
Einzelrichters im summarischen Verfahren vom 27. Mai 2003 unbestritten.
Insoweit handelt es sich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach nicht um
eine eigentliche Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen. Im Lichte der genannten Strassburger Rechtsprechung kann das
Betreibungsverfahren bzw. dessen Fortsetzung nicht klarerweise vom
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen werden. In einem
jüngsten, zur Publikation bestimmten Urteil hat das Bundesgericht die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf den Richter im Sinne von Art. 265a
Abs. 4 SchKG sinngemäss bejaht (Urteil i.S. X. vom 23. September 2004,
5P.142/2004). Damit ist auch im vorliegenden Verfahren von der Anwendbarkeit
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf den Richter gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG
auszugehen, auch wenn der Frage keine entscheidende Bedeutung zukommt, da
sich der Anspruch auf einen unvoreingenommenen, unabhängigen und
unparteiischen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
weitgehend nach denselben Kriterien richtet und die nationale
Verfassungsbestimmung eine umfassende Garantie gewährleistet (vgl. BGE 114 Ia
50 E. 3 S. 53).

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt einzig Rügen wegen Verletzung von Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor und macht nicht geltend, das
Obergericht habe die kantonalen Regeln über den Ausstand von Justizpersonen
gemäss § 95 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unrichtig bzw.
willkürlich angewendet. Die Beschwerde ist daher ausschliesslich im Lichte
der verfassungsmässigen Bestimmungen über den Ausstand und die Ablehnung von
Richtern zu beurteilen (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 2b S. 52). Dabei wird den
Besonderheiten des Verfahrens, wie sie sich aus dem SchKG und dem kantonalen
Verfahrensrecht ergeben, Rechnung zu tragen sein.

3.
Die Beschwerdeführerin macht in verschiedenster Hinsicht geltend, das
Verhalten der abgelehnten Bezirksrichterin im Einzelnen und gesamthaft
betrachtet erwecke den Anschein der Befangenheit, weshalb die Abweisung des
Ausstandsgesuches vor der Verfassung nicht standhalte.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen
BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53, 128 V 82 E. 2 S. 84, 126 I 68 E. 3 S. 73,
124 I 121 E. 2 und 3 S. 122, 124 I 255 E. 4a S. 261, 119 Ia 221 E. 5 S. 227,
mit Hinweisen).

Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder
in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit
des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den
Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der
Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine
restriktive Auslegung nicht rechtfertigen. Der Ausstand im Einzelfall steht
indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den
gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die
regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die
Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her
ausgehöhlt werden.

4.
Im Folgenden sind die unterschiedlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Lichte der genannten Kriterien zum Anspruch auf einen verfassungsmässigen
Richter im Einzelnen zu behandeln und einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen.

4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vorerst
vor, die abgelehnte Richterin habe es entgegen der Bestimmung von § 73 Ziff.
2 des Gesetzes über den Zivilprozess des Kantons Zürich (Zivilprozessordnung,
ZPO) unterlassen, dem klagenden Beschwerdegegner vor der Einladung zur
Hauptverhandlung eine Prozesskaution aufzuerlegen. Anlässlich der
Hauptverhandlung habe sie darauf erst auf entsprechende Intervention eine
Kaution verlangt und diese tief bzw. nach der Höhe der vorhandenen Mittel
festgesetzt. Darin erblickt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel zu
ihren Ungunsten, der den Anschein der Befangenheit erwecke.

Nach der Rechtsprechung vermögen Verfahrensfehler im Allgemeinen keinen
Anschein der Befangenheit des Richters zu begründen, es sei denn, sie seien
von grossem Gewicht, träten wiederholt auf und brächten auf diese Weise eine
Voreingenommenheit oder eine Benachteiligung der einen Prozesspartei zum
Ausdruck (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, 116 Ia 135 E. 3a S. 138, 114 Ia
153 E. 3b/bb S. 158; vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern
2001, S. 105 f.).

Davon kann hinsichtlich der vorerst unterlassenen Kautionierung nicht die
Rede sein. Der Verfahrensmangel war zum einen nicht schwer wiegend und konnte
im Laufe der Hauptverhandlung behoben werden. Daran ändert der Umstand
nichts, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung auf förmlicher Auferlegung einer Kaution bestehen musste.
Auch aus der Festsetzung der Kautionshöhe entsprechend den vorhandenen
Mitteln des Beschwerdegegners bzw. seiner Begleiterinnen auf Fr. 400.-- kann
nicht auf Befangenheit der Richterin geschlossen werden. Die
Beschwerdeführerin hatte ohne weiteres und ohne verfahrensrechtlichen
Nachteil die Möglichkeit, im Laufe des Verfahrens eine Erhöhung der Kaution
zu verlangen. Zudem erlaubte das Vorgehen, von einem vorzeitigen Abbruch der
Hauptverhandlung abzusehen und diese zum Vorteil beider Parteien tatsächlich
weiter zu führen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist schliesslich, dass die
Richterin den Verfahrensmangel keineswegs zu verbergen oder zu rechtfertigen
suchte, sondern ihn anfangs der Hauptverhandlung von sich aus vorbrachte,
offen eingestand und zu beheben gewillt war. Gesamthaft gesehen vermögen
demnach die Umstände der Kautionsauferlegung keine Voreingenommenheit der
Richterin zu begründen.

4.2 Einen den Beschwerdegegner bevorteilenden Verfahrensmangel erblickt die
Beschwerdeführerin ferner im Umstand, dass die abgelehnte Richterin die
Hauptverhandlung abbrach und deren Fortsetzung in einem späteren Zeitpunkt
anordnete. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die
Hauptverhandlung grundsätzlich in einem Zuge durchzuführen sei und für einen
Abbruch im vorliegenden Fall keine Veranlassung bestanden habe. Das Vorgehen
der Richterin könne daher entgegen der Auffassung des Obergerichts weder als
zulässig noch als zweckmässig bezeichnet werden.

Das Obergericht führte aus, dass es dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Rahmen seiner Klageantwort nicht möglich gewesen wäre, zu den Vorbringen des
Beschwerdegegners substantiiert Stellung zu nehmen, weil nämlich die
schriftlichen Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners
noch gar nicht vorlagen. Diese Ausführungen erweisen sich angesichts der
konkreten Prozesslage als zutreffend und die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, dass bereits im Anschluss an die erste Hauptverhandlung definitiv
hätte entschieden werden müssen. Von Bedeutung ist vielmehr, dass aus dem
Umstand des Abbruchs der Hauptverhandlung selber keine Schlüsse auf die
Voreingenommenheit bzw. Unvoreingenommenheit der Richterin gezogen werden
können, da die Verschiebung im Wesentlichen von der Zulässigkeit der
Verhandlungsführung im Allgemeinen und unter dem Gesichtswinkel der
Verhandlungsmaxime insbesondere von der Zulässigkeit des Einforderns von
weiteren Unterlagen beim Beschwerdegegner abhängt.

4.3 Zur Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, die abgelehnte
Richterin habe wesentliche Verfahrensgrundsätze missachtet und dadurch zu
ihrem Nachteil den Anschein der Befangenheit erweckt. Insbesondere habe sie
die im Zivilprozess geltende Verhandlungsmaxime verletzt, von sich aus nach
Argumenten und Beweismitteln, welche zum Nachweis fehlenden neuen Vermögens
beitragen könnten, geforscht, dem Beschwerdegegner weitgehende
Hilfeleistungen geboten und dadurch gewissermassen als Vertreter des
Beschwerdegegners dessen Prozess geführt. Zur Beurteilung dieser Rügen ist
vorerst auf die Eigenart des zugrunde liegenden Verfahrens und die Grundsätze
des Zivilprozesses näher einzugehen.

4.3.1 Nach Art. 265 Abs. 2 SchKG kann gestützt auf einen Verlustschein eine
neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen
gekommen ist; als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner
wirtschaftlich verfügt. Erhebt der Schuldner mit der Begründung, er sei nicht
zu neuem Vermögen gekommen, Rechtsvorschlag, wird dieser gemäss Art. 265a
Abs. 1 SchKG dem Richter vorgelegt, der darüber im summarischen Verfahren
(Art. 25 Ziff. 2 lit. d SchKG und § 213 Ziff. 13 ZPO) endgültig entscheidet.
Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, er sei
nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a Abs. 2 SchKG); bewilligt der
Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen
Vermögens (unter allfälligem Einschluss von Vermögenswerten Dritter) fest
(Art. 265a Abs. 3 SchKG). Dem Schuldner kommt in diesem Verfahren eine
Mitwirkungspflicht zur allfälligen Glaubhaftmachung fehlenden neuen Vermögens
zu. Indessen sind angesichts des Summarverfahrens an die Beweisführung keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Beat Fürstenberger, Einrede des
mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Basel 1999, S. 85). Verweigert
der Schuldner die Mitwirkung und macht er das Fehlen neuen Vermögens nicht
glaubhaft, so wird der Richter den Rechtsvorschlag nicht bewilligen, es sei
denn, der Vermögensmangel sei offensichtlich (Botschaft über die Änderung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 1/159).

In diesem Sinne hat der Summarrichter über den Rechtsvorschlag bzw. das
Vorliegen neuen Vermögens befunden. Nach der von ihm wiedergegebenen Zürcher
Praxis bildet der betreibungsrechtliche Notbedarf des Schuldners die
Grundlage für die Ermittlung des standesgemässen Lebensunterhalts, und zwar
mit einem Zuschlag von zwei Dritteln zum Grundbetrag. In Anwendung dieser
Grundsätze hat der Summarrichter über den Grundbetrag hinaus u.a. einen
(reduzierten) Mietzins, Krankenversicherungsprämien, Steuern, ein Abonnement
für den öffentlichen Verkehr, Telefon- und Stromkosten sowie
Alimentenzahlungen berücksichtigt, darüber hinausgehende unbelegte Ausgaben
indessen nicht einbezogen.

4.3.2 In Folge des Entscheides des Summarrichters kann sowohl der Gläubiger
als auch der Schuldner gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG Klage auf Feststellung
neuen bzw. mangelnden neuen Vermögens erheben. Das Verfahren richtet sich
unter Beachtung von Art. 25 Ziff. 1 SchKG nach dem kantonalen Prozessrecht
und wird im Kanton Zürich vom Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
geführt (§ 22 Ziff. 6 GVG; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar der
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 8 vor § 204 ff.). Dieses
Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren und stellt keine eigentliche
Fortführung des summarischen Verfahrens dar, weist indessen den gleichen
Gegenstand auf (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 159; vgl. Fürstenberger, a.a.O.,
S. 97 und 98 f.; Ueli Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum
SchKG, Band III, Basel 1998, Rz. 42 zu Art. 265a). Die Klage nach Art. 265a
Abs. 4 SchKG wird als betreibungsrechtliche Streitigkeit bezeichnet (Kurt
Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.
Aufl. 1997, Rz. 44 zu § 48; Karl Spühler/Susanne Pfister, Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht I, 2. Aufl. 1999, S. 122). Aufgrund einer vollständigen
Beweiserhebung kann eine umfassende Einzelwürdigung der Vermögensverhältnisse
und des Grundsatzes der standesgemässen Lebensführung erfolgen
(Fürstenberger, a.a.O., S. 55); der Richter stellt fest, wie weit Kapital und
Einkommen des Schuldners neues Vermögen darstellen (Frank/ Sträuli/Messmer,
a.a.O., N. 41a zu § 9; vgl. Amonn/Gasser, a.a.O., Rz. 42 zu § 48).

4.3.3 Das Verfahren um Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a
Abs. 4 SchKG richtet sich, wie dargelegt, nach kantonalem Prozessrecht. Dazu
zählen im Hinblick auf die vorliegend streitigen Fragen insbesondere § 54 f.
ZPO: Unter dem Titel Verhandlungs- und Dispositionsmaxime legt § 54 Abs. 1
ZPO fest, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des
Rechtsstreits darzulegen; dieses legt seinem Verfahren nur behauptete
Tatsachen zugrunde. Demgegenüber hält § 55 ZPO unter dem Titel der
richterlichen Fragepflicht fest, dass der Partei Gelegenheit zur Behebung des
Mangels unklarer, unvollständiger oder unbestimmter Vorbringen zu geben ist,
insbesondere durch richterliche Befragung.

4.4
4.4.1Für die Beurteilung der Rüge der Beschwerdeführerin, die abgelehnte
Richterin habe durch Verletzung der Verhandlungsmaxime und entsprechende
Nachfragen betreffend der Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erweckt, ist von der
Eigenart des geschilderten Verfahrens auszugehen. Dabei ist insbesondere zu
beachten, dass dem Verfahren nicht eine eigentliche Zivilforderung, sondern
eine dem Schuldbetreibung und Konkurs eigene Fragestellung und damit eine
betreibungsrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, nämlich ob der Schuldner
über neues Vermögen verfügt oder nicht. Vor diesem Hintergrund gilt es die
Verhandlungsmaxime gemäss § 54 ZPO der richterlichen Fragepflicht nach § 55
ZPO gegenüber zu stellen.

Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht die
Verfassungsmässigkeit der Handhabung des kantonalen Prozessrechts, d.h. die
Einhaltung der Verhandlungsmaxime oder allfällige Verletzung der
richterlichen Fragepflicht durch die abgelehnte Richterin, zu prüfen.
Vielmehr ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV ausschliesslich
zu beurteilen, ob die abgelehnte Richterin mit ihrer Prozessführung den
Anschein der Befangenheit erweckt hat.

4.4.2 Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2004 hat die
Richterin auf das Verfahren vor dem Summarrichter und dessen Verfügung vom
27. Mai 2003 verwiesen und ausgeführt, dass nunmehr alle möglichen Belege
beigebracht und diese auch noch nachgereicht werden könnten. Sie erklärte,
dass möglichst viele Daten zu erheben seien, über welche der Summarrichter
mangels Belegen nicht verfügt hatte. Aufgrund der vorgelegten Dokumente
schickte sie sich an, den Beschwerdegegner zu den einzelnen relevanten Posten
zu befragen. Dies betraf im Einzelnen den Grundbetrag sowie den Betrag für
die Kinder, die Mietkosten und Nebenkosten für die Wohnung, die
Krankenkassenprämien und die Steuerrechnungen. Am Schluss der Verhandlung
forderte die Richterin den Beschwerdegegner auf, die Belege für die folgenden
Posten noch nachzureichen: Steuern, öffentliche Verkehrsmittel,
Mietnebenkosten, Telefon/Radio/TV, Alimente, Schuldzinstilgung, Ausgaben
infolge Invalidität, Auto-Leasing, Lohnausweise, IV-Gelder. Die Richterin
stellte schliesslich in Aussicht, dem Beschwerdegegner eine Liste der noch
nachzureichenden Belege zuzustellen.

Diese Zusammenstellung zeigt, dass die abgelehnte Richterin im Wesentlichen
Punkte angesprochen hat, welche bereits Gegenstand der Verfügung des
Summarrichters bildeten (vgl. oben E. 4.3.1) und aufgrund der Klage des
Beschwerdegegners nunmehr in einem Verfahren, das eine umfassende
Beweiserhebung erlaubt, zu prüfen waren. Die einzelnen Posten betreffen, wie
gezeigt, Elemente, welche für die Festlegung des Grundbedarfs von Bedeutung
sind und in der Praxis anhand von Check-Listen geprüft werden. Die Befragung
ging nicht über diesen Bereich hinaus; insbesondere forschte die abgelehnte
Richterin nicht nach neuen oder gar ungewöhnlichen Sachverhalten oder nach
weitern bisher nicht angesprochenen Schulden oder Verpflichtungen, um den
Nachweis fehlenden neuen Vermögens zu erbringen. Insoweit kann entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die abgelehnte
Richterin habe für den Beschwerdegegner den Prozessstoff gesammelt und für
ihn gar den Prozess geführt. Daran vermag auch der Grundsatz der
Verhandlungsmaxime nichts zu ändern. Angesichts der unklaren
Sachverhaltsumstände hinsichtlich der umstrittenen Punkte darf mit dem
Obergericht angenommen werden, dass die Richterin aufgrund von § 55 ZPO zu
entsprechenden Nachfragen befugt war und die entsprechenden Unterlagen
nachträglich einholen durfte. Dies kann umso mehr angenommen werden, als sich
der Beschwerdegegner eher unbeholfen verhielt und mit dem Prozessstoff
offensichtlich Mühe bekundete. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
dieser in einer früheren Phase möglicherweise anwaltlich beraten und an der
Verhandlung begleitet war und ihn die abgelehnte Richterin auf die
Möglichkeit des Beizuges eines Rechtsvertreters hätte aufmerksam machen
können. Angesichts der Besonderheit des Verfahrens mit betreibungsrechtlichem
Gegenstand kann daher nicht gesagt werden, die abgelehnte Richterin habe die
richterliche Fragepflicht überspannt und es hätte in Beachtung der
Verhandlungsmaxime nur hinsichtlich förmlich ins Verfahren eingebrachter
Punkte nachgefragt werden dürfen.

Bei dieser Sachlage kann der abgelehnten Richterin insoweit nicht vorgehalten
werden, durch ihre Prozessleitung den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit erweckt zu haben.

4.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf weitere Handlungen der abgelehnten
Richterin, welche den Anschein von deren Voreingenommenheit erwecken und
belegen sollen.

Die abgelehnte Richterin hat sich nicht damit begnügt, am Schluss der
abgebrochenen Hauptverhandlung die für die Beurteilung erforderlichen
Dokumente und Beweisstücke aufzulisten, sondern hat dem Beschwerdegegner in
der Folge eine entsprechende Aufstellung zugestellt und um Einreichung der
genannten Dokumente innert Frist ersucht. Mit der Beschwerdeführerin kann
davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine förmliche
Beweisauflage- oder Beweisabnahmeverfügung handelt. Das Schreiben kann
indessen gewissermassen als Zusammenfassung der abgebrochenen
Hauptverhandlung verstanden werden. Es bringt in materieller Hinsicht nichts
Neues. Es dient der Klärung und soll - in Anbetracht der unbeholfenen
Prozessführung durch den Beschwerdegegner - dazu beitragen, der Fortsetzung
der Hauptverhandlung eine klarere Ausrichtung zu geben und eine geordnete
Weiterführung des Verfahrens zu ermöglichen. Insoweit dient es gleichermassen
beiden Parteien und es kann darin daher kein Umstand erblickt werden, der den
Beschwerdegegner angeblich bevorteilen und damit den Anschein der
Voreingenommenheit erwecken könnte.

An dieser Beurteilung vermag auch die am Schluss des Briefes enthaltene
Grussformel nichts zu ändern. Die Formulierung - "Für allfällige Fragen stehe
ich Ihnen unter der Telefon Nummer ... gerne zur Verfügung. Mit bestem Dank
für Ihre Bemühungen und freundlichen Grüssen" - ist, wie bereits das
Obergericht festgestellt hat, sehr höflich und wenig geschäftsmässig
ausgefallen. Darin kann indessen kein Anzeichen von Voreingenommenheit
erblickt werden. Zum einen hat den Brief nicht die abgelehnte Richterin
unterzeichnet; zum andern kommt durch die Grussformel eine bestimmte Haltung
zum Verhältnis zwischen Gerichten und Rechtsuchenden zum Ausdruck, welche
nicht als einseitige Bevorzugung einer der Parteien und als Zeichen der
Befangenheit verstanden werden kann.

4.6 In ähnlichem Zusammenhang steht ferner ein Gespräch der abgelehnten
Richterin mit dem Beschwerdegegner. Aus der darüber verfassten Aktennotiz
geht hervor, dass es der Beschwerdegegner war, der die Richterin angerufen
und sie angefragt hat, in welcher Form er gewisse Unterlagen einzureichen
habe. Aus der neutralen Beantwortung kann keine Bevorzugung des Schuldners
erblickt werden. Schliesslich ist von Bedeutung, dass die abgelehnte
Richterin über das Telefonat eine Aktennotiz verfasste und dieses damit
aktenkundig machte. Ein Anschein von Befangenheit kann darin auch bei
objektiver Betrachtung nicht erblickt werden.

4.7 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die einzelnen Vorbringen der
Beschwerdeführerin je isoliert betrachtet nicht geeignet sind, aus objektiver
Sicht den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. Ein abweichendes
Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
nicht aus einer gesamthaften Würdigung der vorgebrachten Umstände:

Der von der Beschwerdeführerin gerügte eigentliche Verfahrensmangel, dass im
Vorfeld der Hauptverhandlung kein Kostenvorschuss verlangt und ein solcher
entsprechend den vorhandenen Mittel erst im Laufe der Verhandlung erhoben
worden ist, ist von geringem Gewicht, kann nicht als Bevorteilung des
Beschwerdegegners ausgelegt werden und erweckt nicht den Anschein der
Befangenheit. Die Prozessführung durch die abgelehnte Richterin mit
entsprechenden Nachfragen beim Schuldner entspricht weitgehend der Natur der
zugrunde liegenden betreibungsrechtlichen Streitigkeit, der Unbeholfenheit
des Beschwerdegegners und dem Prozessgegenstand, wie er sich aufgrund des
Entscheides des Summarrichters und der vom Beschwerdegegner erhobenen Klage
ergibt. Das Schreiben der Richterin an den Beschwerdegegner mit der
entsprechenden Grussformel und das Telefonat mit diesem könnten als
Stilfragen diskutiert werden, bringen aber insgesamt keine mangelnde Distanz
zur klagenden Partei zum Ausdruck. Das Protokoll über die Hauptverhandlung
zeigt, dass die abgelehnte Richterin das Verfahren wenig straff führte,
insbesondere Interventionen der Begleitpersonen des Beschwerdegegners zuliess
und gewisse Mühe bekundete, die Parteien zur Beantwortung der rechtlich
relevanten Fragen anzuhalten. Darin kommt indessen keine mangelnde Distanz
zur Seite des Beschwerdegegners zum Ausdruck. Das Vorgehen entspricht
vielmehr der prozessualen Unerfahrenheit des Beschwerdegegners und seiner
Begleiterinnen. Daraus erklärt sich auch der Umstand, dass die Richterin den
Parteien den Entscheid des Summarrichters und dessen Schlussfolgerungen im
Lichte mangelnder Belege sowie das vor ihr stattfindende Verfahren mit der
Möglichkeit einer vollen Beweiserhebung ausgiebig erläuterte. Schliesslich
ist von erheblichem Gewicht, dass die abgelehnte Richterin den
Verfahrensmangel der fehlenden Kaution von sich aus ansprach, das geführte
Telefonat aktenkundig machte, auf Beschwerde hin das Protokoll berichtigte
und mit dieser Haltung und den Erklärungen zum Verfahren sich um Klarheit und
Transparenz bemühte. In Anbetracht all dieser Umstände kann trotz gewisser
Ungeschicklichkeiten im Einzelnen bei objektiver Betrachtung nicht gesagt
werden, die abgelehnte Bezirksrichterin habe durch ihr Verhalten den Anschein
der Befangenheit oder Voreingenommenheit erweckt und könne daher den Prozess
nicht weiterführen.
Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist
sich daher als unbegründet.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Bezirksrichterin E. Roos sowie der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: