Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.495/2004
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1P.495/2004 /dxc

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Spisergasse 15,
9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens; Rechtsverweigerung; Aufsicht.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 20. Februar 2004 reichte X.________ eine "Aufsichts- und
Rechtsverweigerungs-Beschwerde" sowie "Zivil- und Strafklage" ein. Die
Eingabe steht im Zusammenhang mit einer beanstandeten Akteneinsicht in den
Räumlichkeiten des Untersuchungsamtes St. Gallen. Die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen beauftragte die Staatsanwaltschaft Abklärungen
vorzunehmen. Im Rahmen dieser Vorabklärung wurde ein Polizeibeamter als
Auskunftsperson befragt. Die entsprechenden Unterlagen wurden X.________ am
24. März 2004 zugestellt. Am 5. Mai 2004 teilte ihm die Anklagekammer mit,
dass die Streitsache voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandelt werde. Dagegen
erhob X.________ keine Einwände.

2.
Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein
Strafverfahren eröffnet werde. Ausserdem trat sie auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde im
Sinne der Erwägungen keine Folge. Hinsichtlich der Strafklage führte die
Anklagekammer zusammenfassend aus, es fehle an Hinweisen, dass dem
Strafkläger in Missbrauch der Amtsgewalt die Einsicht in die Akten verwehrt
worden sei. Umstritten sei einzig die Art und Weise bzw. die Vorgehensweise
der Einsichtnahme gewesen. Auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich
berechtigten Aufforderung zum Verlassen des Amtes und deren Durchsetzung sei
kein strafbares Verhalten der Mitarbeiter des Untersuchungsamtes ersichtlich.

3.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. August 2004 bei der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangte deren
Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe
dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, den der
Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer
zurücksandte, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: