Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.493/2004
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1P.493/2004 /dxc

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Spisergasse 15,
9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen René Etienne, Organe der
Politischen Gemeinde St. Gallen und Unbekannt.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 16. August 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen einen Beamten der
Stadtpolizei St. Gallen, gegen Organe der Politischen Gemeinde St. Gallen und
gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung ein. Die
Anzeige steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 17. Mai 2002. Damals
hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem Personenwagen
beim Rückwärtsfahren ein parkiertes Rettungsfahrzeug "touchiert". Da er an
den beiden Fahrzeugen keinen Schaden feststellen konnte, sei er weggefahren
und kurz darauf von einer Rettungssanitäterin angehalten worden. Die
herbeigerufenen Polizeibeamten konnten an den "Unfallfahrzeugen" keine
unfallbedingten Beschädigungen feststellen. Deshalb nahmen sie keine weiteren
Massnahmen vor.

2.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 sistierte die Anklagekammer des Kantons St.
Gallen - gemäss Antrag von X.________ - das Verfahren mit dem Hinweis, dass
es auf Verlangen des Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25.
Februar 2004 eine weitere Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die
Anklagekammer am 5. Mai 2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren
voraussichtlich am 13. Mai 2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________
keine Einwände.

3.
Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein
Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass es an
konkreten Anhaltspunkten für die vom Strafkläger behaupteten Äusserungen
fehle.

4.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. August 2004 bei der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangte deren
Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe
dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, den der
Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer
zurücksandte, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: