Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.491/2004
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1P.491/2004 /dxc

Urteil vom 18. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Spisergasse 15,
9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt bzw. Angestellte des
Kantonsspitals St. Gallen.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 13. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 17. April 2002 reichte X.________ wegen eines Vorfalls vom 18. Januar 2002
Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. Angestellte des Kantonsspitals St. Gallen
ein. In der Folge holte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bei der
Stadtpolizei St. Gallen die Unterlagen über den erwähnten Vorfall ein.

Gemäss den Angaben des Strafklägers sei er anlässlich eines Kontrollbesuchs
vom 18. Januar 2002 im Kantonsspital St. Gallen durch einen Arzt zur weiteren
Behandlung in die chirurgische Abteilung überwiesen worden. Dort studierte er
die "Patienten-Information" und wollte in die Spitalorganisations-Verordnung
Einsicht nehmen, die indessen weder in der chirurgischen noch in einer
anderen Abteilung auffindbar war. Gemäss Journaleintrag der Stadtpolizei St.
Gallen orientierte in der Folge eine Schwester des Kantonsspitals die
Polizei, dass ein älterer Herr, welcher seinen Namen nicht bekannt gebe, von
Station zu Station gehe. Die Stadtpolizei begab sich hierauf vor Ort und
identifizierte den ihr namentlich bekannten Strafkläger. Diese Intervention
hatte keine weiteren Folgen.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2003 sistierte die Anklagekammer - gemäss Antrag
von X.________ - das Verfahren mit dem Hinweis, dass es auf Verlangen des
Strafklägers wieder aufgenommen werde. Als am 25. Februar 2004 eine weitere
Strafanzeige von X.________ einging, teilte ihm die Anklagekammer am 5. Mai
2004 mit, dass sie alle noch hängigen Verfahren voraussichtlich am 13. Mai
2004 behandeln werde. Dagegen erhob X.________ keine Einwände.

2.
Am 13. Mai 2004 entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dass kein
Strafverfahren eröffnet werde. Sie führte zusammenfassend aus, dass es an
konkreten Hinweisen für ein strafbares Verhalten von Spitalangestellten
fehle.

3.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 16. August 2004 bei der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Eingabe ein und verlangte deren
Weiterleitung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
Mit Schreiben vom 8. September 2004 überwies die Anklagekammer die Eingabe
dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da der
Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid, den der
Beschwerdeführer im ungeöffneten Zustellcouvert an die Anklagekammer
zurücksandte, verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: