Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.489/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.489/2004 /ggs

Urteil vom 2. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Keine-Folge-Verfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Anklagekammer, vom 27. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 28. Juli 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen
Ehrverletzung und Verleumdung. Der Untersuchungsrichter des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit
Verfügung vom 18. August 2004 keine Folge, mit der Begründung, der
Beschuldigte habe die beanstandeten Äusserungen in einem Gutachten, welches
er im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden verfasst habe, gemacht. Seine
Äusserungen seien folglich durch die Amts- und Berufspflicht geboten und
somit nicht strafrechtlich relevant gewesen.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Oktober 2004
abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Anklagekammer führte zur Begründung
zusammenfassend aus, dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf des
wissentlich falschen Gutachtens gemacht werden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. November 2004 staatsrechtliche
Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Urteils und legt somit nicht dar, inwiefern diese
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden
Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: