Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.488/2004
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1P.488/2004 /ggs

Urteil vom 7. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul
Eitel,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 9, 30 und 32 BV (Strafverfahren [SVG]),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde vorgeworfen, am frühen Morgen des 5. Dezembers 2002 auf der
Autobahn A1 in Fahrtrichtung Oensingen-Solothurn bei Niederbipp (Phase 1) und
nochmals etwas später (Phase 2) zweimal rechts überholt und von der
Normalspur jeweils unvorsichtig knapp vor anderen Fahrzeugen wieder auf die
Überholspur gewechselt zu haben.
Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen verurteilte
ihn am 15. September 2003 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen
durch mehrfachen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, zu einer Busse von Fr.
300.--. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch wiederholtes
Rechtsüberholen wurde er freigesprochen.

X. ________ focht den Schuldspruch vor Obergericht an. Der stellvertretende
Generalprokurator erklärte ebenfalls die Appellation, wobei er sich darauf
beschränkte, eine Verurteilung wegen Rechtsüberholens in der zweiten Phase
und bezüglich des zweimaligen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsels zu fordern.
Der Freispruch vom Vorwurf des Rechtsüberholens in der ersten Phase blieb
unangefochten.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte fest, dass X.________ von der
Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch einmaliges
Rechtsüberholen (Phase 1) rechtskräftig freigesprochen wurde. Es verurteilte
ihn jedoch wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung durch einmaliges
Rechtsüberholen (Phase 2) sowie durch zweimaligen unvorsichtigen
Fahrstreifenwechsel (Phasen 1 und 2) zu einer Busse von Fr. 1'500.--.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 8.  September 2004 staatsrechtliche
Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom
12.  Dezember 2003.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der stellvertretende
Generalprokurator beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, verzichtet im Übrigen aber auf eine materielle
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die
Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit.
a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer hält in formeller Hinsicht dafür, das Obergericht sei
ihm gegenüber voreingenommen gewesen, weshalb es die Garantie auf ein faires
Verfahren verletzt habe (Art. 30 Abs. 1 BV).

2.1 Er macht geltend, das Gericht habe keinen guten Faden an seiner Person
gelassen. Seine Aussagen seien ohne jegliche Begründung herabgesetzt worden.
Das Gericht habe alles, was er zu seiner Verteidigung vorgebracht habe, mit
negativ wertenden Attributen versehen. Auch im Rahmen der rechtlichen
Würdigung habe das Obergericht keine Gelegenheit ausgelassen, ihm sein
Bemühen um Verteidigung zum Vorwurf zu machen.

2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie
verletzt. Mit der Garantie des unabhängigen Richters soll vermieden werden,
dass ausserhalb des Falles liegende Umstände das Urteil zugunsten oder
zuungunsten einer Partei beeinflussen können. Solche Umstände können in einem
bestimmten Verhalten des betreffenden Richters liegen, wenn er das Urteil in
beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise abfasste. Bei der
Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr
in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 128 V 82 E. 2a, mit
Hinweisen).

2.3 Das Obergericht äusserte sich im angefochtenen Entscheid zum Verhalten
des Beschwerdeführers im Verfahren und zu seiner Person. Es warf ihm unter
anderem seine abstreitende Verteidigungsstrategie vor und zog seine Angaben
zu den finanziellen Verhältnissen in Zweifel, wobei es die Ausführungen
teilweise mit gewissen eher negativ geprägten Randbemerkungen verband.

Auch wenn die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen des Obergerichts
möglicherweise und zum Teil nicht immer mit der angebrachten Sachlichkeit
erfolgten, führen sie insgesamt und bei objektiver Betrachtungsweise nicht
zum Eindruck, das Gericht habe sich bereits auf einen Schuldspruch festgelegt
und die Appellation sei von vornherein aussichtslos gewesen. Jedenfalls
würdigte das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers und jene der
Zeugen ausführlich. Es ging auf die jeweiligen Darstellungen ein und wog sie
gegeneinander ab. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

3.
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Schuldsprüche geltend, das
Obergericht habe die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und den
aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt
(Art. 9 und 32 Abs. 1 BV).

3.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).

Aus dem aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV abgeleiteten
Grundsatz "in dubio pro reo" folgt, dass der Richter freisprechen muss, wenn
er nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Die
Beweiswürdigungsregel des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn
der Richter entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu
unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach oder wenn er nicht zweifelte und
schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestand
(vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Erheblich sind Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen
Menschen stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri, a.a.O., S. 229, Rz. 12).

Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden
müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht
nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des
Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. Urteil
1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).

4.
4.1 Das Obergericht erachtete es aufgrund der Aussagen der verschiedenen
Zeugen als erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Phase von der
rechten auf die linke Fahrspur unmittelbar vor das Fahrzeug des Zeugen
A.________ hinüber gewechselt habe, sodass dieser bremsen musste.
Anschliessend, in einer zweiten Phase, habe der Beschwerdeführer zurück auf
die rechte Seite gewechselt, sei an den Zeugen B.________ und C.________
rechts vorbei gefahren, um erneut auf die Überholspur zu wechseln und zwar
dermassen knapp vor das Fahrzeug des Zeugen B.________, dass dieser habe
bremsen müssen.

4.2 Dieses Beweisergebnis beruht auf den Aussagen der Zeugen A.________,
B.________ und C.________.

4.2.1 Der Zeuge A.________ sagte bei der Polizei sinngemäss aus, der
Beschwerdeführer sei rechts an ihm vorbei gefahren. Der Beschwerdeführer habe
den kurzen Abstand zwischen ihm und dem Fahrzeug auf der Normalspur
ausgenützt, um auf den linken Fahrstreifen zu wechseln und zwar so, dass er,
A.________, unfreiwillig und heftig habe bremsen müssen. Etwa 2-3 km später
habe der Beschwerdeführer einen Zwischenraum zwischen zwei auf der rechten
Seite fahrenden Autos ausgenützt, sei nach rechts gefahren, habe zwei Autos
auf der Überholspur überholt und abermals nach links gedrängt. Dabei habe er
das vordere der beiden Autos zu einem unfreiwilligen Bremsen gezwungen. Er,
A.________, habe sich die Kontrollschilder der beteiligten Fahrzeuge notiert.
An der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises IV
Aarwangen-Wangen schilderte der Zeuge, dass sich der Beschwerdeführer ihm von
hinten genähert habe, alsdann an ihm vorbei gefahren und nur wenige Meter vor
ihm auf die Überholspur gezogen sei, so dass er "ziemlich gewaltig" auf die
Bremse habe stehen müssen. Er habe gemerkt, dass die Fahrzeuge hinter ihm
auch gebremst hätten. Etwas weiter vorne, bei der ersten möglichen
Gelegenheit, habe der Beschwerdeführer wieder auf die Normalspur gewechselt,
sei rechts an zwei Autos vorbei gefahren, um dann erneut auf die Überholspur
zu wechseln. Er habe auch bei diesem Manöver abbremsen müssen, wie die beiden
Fahrzeuge vor ihm.

4.2.2 Der Zeuge B.________ gab bei der polizeilichen Befragung sinngemäss zu
Protokoll, er sei auf der Überholspur rechts von einem grauen Mercedes
überholt worden, der sich so kurz vor ihm wieder in die linke Fahrspur
gedrängt habe, dass er zu einem unfreiwilligen Bremsmanöver gezwungen worden
sei. Nur auf diese Weise habe er einen Zusammenstoss verhindern können. Vor
dem Gerichtspräsidenten sagte er aus, er sei gerade am Überholen eines
Lastwagens gewesen, als ihm ein Mercedes quasi direkt vor das Auto gefahren
sei. Er habe abbremsen müssen, damit sich der Mercedes vor ihm eindrängen
konnte und damit der nötige Abstand wieder eingehalten gewesen sei. Er sei
erschrocken über dieses Manöver. Die Autos hinter ihm hätten einen gewissen
Abstand eingehalten. Er habe nicht festgestellt, ob diese auch hätten bremsen
müssen. Später habe ihn der Zeuge A.________ angerufen.

4.2.3 An der Befragung der Polizei erinnerte sich der Zeuge C.________ an das
Rechtsüberholen eines Fahrzeuges mit anschliessendem unvorsichtigen
Fahrstreifenwechsel, was den Lieferwagen vor ihm zum Bremsen gezwungen habe.
Er bestätigte vor dem Gerichtspräsidenten, dass ihn ein graues Fahrzeug
rechts überholt und dann wieder auf die Überholspur gewechselt habe. Er habe
gemerkt, dass das vor ihm fahrende Auto wegen des Spurwechsels habe bremsen
müssen. Er selber habe die Bremse sicher angetippt.

4.3 Der Beschwerdeführer zieht die Glaubwürdigkeit des Zeugen A.________ in
Zweifel. Es sei nicht klar, wie der Zeuge beobachtet haben könne, dass die
Fahrzeuge hinter ihm ebenfalls hätten bremsen müssen. Wenn er den Zeugen
B.________ kontaktieren konnte, hätte er auch mit den Fahrern der Fahrzeuge
auf der Normalspur sowie hinter ihm Kontakt aufnehmen können.

Bezüglich des Rechtsüberholens macht er namentlich geltend, zwischen dem
Wechsel auf die Normalspur bzw. wieder zurück auf die Überholspur sei eine
beträchtliche örtliche und zeitliche Distanz gelegen. Das Vorbeifahren sei
nicht "in einem Zuge" erfolgt. Es könne daher nicht von einem Rechtsüberholen
gesprochen werden.

Im Zusammenhang mit dem Spurwechsel vor das Fahrzeug B.________ sieht der
Beschwerdeführer Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugen. So sei
widersprüchlich, wie viele Fahrzeuge hätten abbremsen müssen und wie stark.
Der Zeuge C.________ habe die Situation bei weitem nicht so dramatisch erlebt
wie die Zeugen A.________ und B.________.

5.
5.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht geradezu
ausgeschlossen und damit willkürlich, wenn das Obergericht erwogen hat, der
Zeuge A.________ habe das Bremsen der Fahrzeuge hinter ihm beobachten können.
Ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er nur den
Zeugen B.________ kontaktiert hat. Denn einerseits war der Beschwerdeführer
nur diesem ebenfalls unmittelbar vor das Fahrzeug gefahren und andererseits
war dessen Mobiltelefonnummer auf dem Fahrzeug aufgedruckt. Ob dies noch bei
weiteren Fahrzeugen der Fall war, geht nicht aus den Akten hervor und der
Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend.

5.2 Betreffend das Rechtsüberholen kam das Obergericht zum Schluss, unter
Ausnützung der gebotenen Gelegenheit habe der Beschwerdeführer in einem Zug
überholt, d. h. er sei nach rechts ausgeschwenkt, an den Fahrzeugen
C.________ und B.________ vorbeigefahren und wieder nach links eingebogen.

Unbestrittenermassen herrschte am fraglichen Morgen dichter Kolonnenverkehr.
Der Zeuge A.________ fuhr auf der Überholspur und auf der Normalspur rechts
vor ihm war ein anderes Fahrzeug unterwegs. Nach dem Spurwechsel vor den
Zeugen A.________ befand sich der Beschwerdeführer zwischen diesem und dem
Fahrzeug C.________. Gemäss den Aussagen von A.________ nützte der
Beschwerdeführer die erste Gelegenheit, um wieder auf die Normalspur zu
wechseln. Mit anderen Worten wartete er ab, bis er das Fahrzeug auf der
Normalspur passiert hatte und wechselte dann die Spur. Dies widerspricht
keineswegs der Angabe, der Beschwerdeführer habe nach 2-3 km auf die
Normalspur gewechselt, musste der Beschwerdeführer doch zuerst das Fahrzeug
auf der rechten Fahrbahn überholen und einen Abstand dazu gewinnen, damit er
sich rechts einordnen konnte. Im Kolonnenverkehr und bei einer
Geschwindigkeit von 100-110 km/h nimmt dies eine gewisse Zeit in Anspruch,
sodass durchaus einige Meter zurückgelegt werden, bis eine genügend grosse
Lücke offen steht. Gleiches gilt für die Dauer des Überholmanövers an sich,
d. h. für das Ausbiegen, das Überholen der Fahrzeuge C.________ und
B.________ und das Wiedereinbiegen auf die Überholspur. Das Obergericht
durfte daher ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen, der
Beschwerdeführer sei von der linken auf die rechte Seite gefahren, habe
nacheinander die Fahrzeuge C.________ und B.________ unter Ausnützung einer
Lücke auf der Normalspur überholt und sei anschliessend wieder auf die
Überholspur eingebogen.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Übrigen die rechtliche
Qualifikation seines Handelns kritisiert, ist auf seine Beschwerde nicht
einzutreten. Diese Rüge ist in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig
(vgl. Art. 84 Abs. 1 OG).

5.3 Auch bezüglich des zweiten unvorsichtigen Wechsels auf die Überholspur
folgte das Obergericht den Sachverhaltsschilderungen der drei Zeugen.

Der Zeuge B.________ sagte aus, er habe wegen des Manövers des
Beschwerdeführers bremsen müssen. Der dahinter fahrende Zeuge C.________
bestätigte, dass das Auto vor ihm (B.________) und er selber wegen dem
Beschwerdeführer bremsen mussten. Der Zeuge A.________ gab zu Protokoll, die
beiden Lieferwagen vor ihm (C.________ und B.________) und er hätten
gebremst. Dass der Zeuge C.________ die Bremse nur angetippt haben will,
spricht nicht gegen das unvorsichtige Manöver des Beschwerdeführers. Wie der
Zeuge B.________ ausgesagt hat, hielten die Fahrzeuge hinter ihm einen
gewissen Abstand ein, sodass aus der Sicht des Zeugen C.________ offenbar
keine heftige Reaktion verlangt war. Von widersprüchlichen Aussagen kann
daher keine Rede sein und die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen
Entscheid ist auch in diesem Punkt unberechtigt.

5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
Beweiswürdigung des Obergerichts - gesamthaft betrachtet - als willkürlich
erscheinen zu lassen oder erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen.
Verletzungen des Willkürverbots sowie der Unschuldsvermutung liegen nicht
vor.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: