Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.481/2004
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1P.481/2004 /gij

Urteil vom 23. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Strafverfahren; Gewährleistung der Offizialverteidigung; Gesuch um
Wiederherstellung der Frist,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. Juni 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ mit Schreiben vom 3. September 2004 beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) ein Gesuch um
Fristwiederherstellung zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde
gegen den Beschluss vom 29. Juni 2004 eingereicht hat,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Eingabe am 7. September 2004
zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat,
dass das Bundesgericht den Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. September 2004
auf die Voraussetzungen von Art. 35 OG hingewiesen hat, wonach für die
Wiederherstellung der Frist einerseits ein unverschuldetes Hindernis und
andererseits das Nachholen der versäumten Handlungen binnen zehn Tagen nach
Wegfall des Hindernisses vorausgesetzt sind,
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller gleichzeitig Gelegenheit gegeben
hat, sein Gesuch zurückzuziehen oder allenfalls zu ergänzen und ihm
mitgeteilt hat, ein allfälliger Rückzug habe bis 15. September 2004 zu
erfolgen, ansonsten von einem Festhalten am Gesuch ausgegangen werde,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2004 ausführte, er sei
nach Erhalt des kantonsgerichtlichen Beschlusses am 8. Juli 2004 vom 3.
August bis 3. September 2004 krankheitshalber nicht in der Lage gewesen,
fristgerecht zu handeln,
dass der Gesuchsteller damit die zehntägige Frist zur Nachholung der
versäumten Rechtshandlung (Art. 35 Abs. 1 OG), welche am 13. September 2004
abgelaufen ist, nicht eingehalten hat,
dass sein Begehren um Wiederherstellung der Frist demnach abzuweisen und auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Präsidentin des Verfahrensgerichts
in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: