Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.480/2004
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1P.480/2004 /ggs

Urteil vom 30. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin
Landmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022
Zürich.

Art. 9 BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft II für den
Kanton Zürich vom 23. Februar 2001 vorgeworfen, zwischen Ende 1995/Anfang
1996 und Ende 1996 für seine Cousins, A.________ und B.________, an seinem
Wohnort insgesamt 39 kg Heroin gelagert zu haben. Sein Entgelt hierfür habe
Fr. 1'000.-- pro kg betragen. Darüber hinaus sei er dafür besorgt gewesen,
dass das Heroin an C.________ respektive an D.________ ausgehändigt oder dass
diesen der Zugang zum Aufbewahrungsort der Drogen ermöglicht worden sei.
Überdies wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Sommer und Herbst 1996 von
den beiden Drogenhändlern C.________ und E.________ Erlöse aus dem
Drogenhandel im Gesamtbetrag von Fr. 357'000.-- zur Aufbewahrung bzw. zum
Verstecken und (jedenfalls teilweise) zur Weiterleitung nach Mazedonien
entgegengenommen zu haben.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten am 29. August 2001 der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121)
im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetMG sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB schuldig. Er wurde zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt,
davon 54 Tage erstanden durch Untersuchungshaft. Weiter wurde er
verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen
unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
Gleichzeitig wurde die Einziehung von beschlagnahmten Fr. 5'000.-- zur
teilweisen Deckung der Ersatzforderung beschlossen und die am 26. Januar 2001
verfügte Pass- und Schriftensperre auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des
Urteils aufgehoben.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl X.________ wie auch die
Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am
13. November 2001 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, bestrafte den
Beschuldigten jedoch mit vier Jahren Zuchthaus und beschloss, die Pass- und
Schriftensperre bis zum Strafantritt aufrechtzuerhalten.

C.
Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Februar 2003 das obergerichtliche Urteil
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Mit
Urteil vom 8. Dezember 2003 bestätigte das Obergericht seinen ursprünglichen
Entscheid im Wesentlichen, setzte indes das Strafmass auf drei Jahre
Zuchthaus fest.

Gegen dieses Urteil erhob X.________ wiederum Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht. Dieses beschloss am 2. Juli 2004, die Beschwerde
abzuweisen, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 6. September 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 2. Juli 2004. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen willkürlicher
Beweiswürdigung und Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, während das Kassationsgericht auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend
gemachten Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Der
Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil
persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde
überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E.
1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262).

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht in erster Linie willkürliche
Beweiswürdigung vor. Insbesondere stellt er in Abrede, dass er an seinem
Wohnort Drogen gelagert haben soll.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der Geldwäscherei nicht mehr.
Er stellt auch nicht in Abrede, dass sich im Haus an seiner damaligen
Wohnadresse ein Drogendepot befand. Indes ist er der Auffassung, die
kantonalen Instanzen seien willkürlich davon ausgegangen, wenn er Geld
gewaschen habe, sei er gleichzeitig der Lagerung von Drogen schuldig. In
Frage kämen auch andere Personen aus seiner Familie.
Das Obergericht hat dieser These des Beschwerdeführers verschiedene Argumente
entgegengehalten, welche das Kassationsgericht geschützt hat:
3.1 Einerseits sei es aufgrund der Gepflogenheiten in seiner Familie
undenkbar, dass der Beschwerdeführer nichts von dem Drogenbunker in seiner
Wohnung gewusst habe. Er habe mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er über die Vorgänge, welche sich in den Familienwohnungen abspielten,
umfassend informiert gewesen sei, weil er der Chef der Familie sei. Nach
eigenen Angaben habe er auch die Kontrolle über die beiden von der
Grossfamilie benutzten Wohnungen inklusive Keller- und Estrichabteil
innegehabt. Nach Meinung des Obergerichts ist es gerade aufgrund dieser
Familienstruktur realistischerweise kaum vorstellbar, dass einzelne
Familienmitglieder ohne Mitwissen der anderen und insbesondere ohne dasjenige
des Familienoberhauptes gewagt hätten, im engsten räumlichen Bereich der
Familie ein derart hoch riskantes und mit hohen Strafen bedrohtes illegales
Geschäft zu betreiben. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte vor allem
tagsüber arbeitsbedingt oft abwesend gewesen sei. Aufgrund der
Videoüberwachung sei nachgewiesen, dass er offensichtlich nicht jeden Tag von
6.30 Uhr bis 17.30 Uhr gearbeitet habe, wie er dies in der
Berufungsverhandlung angegeben habe. Seine Arbeitszeiten entlasteten ihn
nicht. Wörtlich habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben: "Ohne meine
Erlaubnis hätte so etwas, das Einlagern von Drogen oder Geldern bei uns zu
Hause, nicht geschehen können. Bei uns regieren die Männer und nicht die
Frauen und Kinder".

3.2 Andererseits hat das Obergericht erwogen, aufgrund der abgehörten
Telefongespräche sowie der Observationen habe festgestellt werden können,
dass mehrere Personen, welche nachweislich in Drogengeschäfte involviert und
deswegen verurteilt worden seien, mit dem Wohnort des Beschwerdeführers und
dem Namen des Beschwerdeführers in Beziehung gebracht worden seien bzw. am
Telefon - wenn auch im Hinblick auf Geldtransfers - den Vornamen des
Beschwerdeführers gebraucht oder direkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen
hätten. Nach Schilderung diverser Telefongespräche hat das Obergericht sodann
festgehalten, dass die betreffenden Personen bei ihren Anrufen offensichtlich
nicht allgemein von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sprachen,
sondern mit der Nennung seines Vornamens den Beschwerdeführer selber meinten.

3.3 Nachdem das Obergericht aufgezeigt hat, warum kein Zweifel daran bestehen
könne, dass an der damaligen Adresse des Beschwerdeführers ein Drogenbunker
betrieben worden sei, hat es insbesondere einen Vorfall vom 17. Juni 1996
erwähnt. Sorgfältig hat es dargetan, welche Personen wann worüber verhandelt
hatten. U.a. habe ein observierter Drogenkurier am Telefon gesagt, er sei
jetzt beim Beschwerdeführer. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer
stets beteuert habe, den fraglichen Drogenkurier gar nicht zu kennen. Dies
erstaune umso mehr, als Letzterer gemäss den Überwachungsergebnissen innert
weniger Tage mehrere Male am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen sei und
dort die Klingel auf der rechten Seite betätigt habe. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, der Drogenkurier habe zufällig und irrtümlich just an dem
Ort geklingelt, an dem der Beschwerdeführer erwiesenermassen Drogengeld
aufbewahrte, hat das Obergericht als "völlig abstruse Schutzbehauptung"
erachtet, zumal der betreffende Kurier entfernt mit dem Beschwerdeführer
verwandt sei und ihn am Telefon mit Namen erwähnt habe.

3.4 Der Beschwerdeführer bediente sich zuweilen - wie die observierten
Personen - einer verschlüsselten Sprechweise. Auch darauf hat das Obergericht
abgestellt. Als Beispiel hat es den Umstand genannt, dass der
Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, weshalb er nebst Geld noch
irgendwelche "Hosen" ins Reisebüro bringen sollte. Dabei sei nicht weiter von
Belang, dass sich die konspirative Sprechweise auf Geldtransfers bezogen
habe. Entscheidend sei, dass dem Beschwerdeführer die Gepflogenheiten
respektive Sprechweisen unter Drogenhändlern nicht fremd gewesen seien, was
durchaus als Indiz für seine weitergehende Involvierung in den Drogenhandel
herangezogen werden könne.

3.5 Schliesslich hat das Obergericht festgehalten, es lasse sich nicht
erstellen, dass sich 39 kg Heroin im Bunker befunden hätten. Zwar werde in
einem Gespräch von 39 "Broten", mithin offenbar von 39 kg Heroin, gesprochen;
aus dem Gesprächsinhalt lasse sich indes nicht der Schluss ziehen, diese
Menge sei tatsächlich einmal im Depot an der Adresse des Beschwerdeführers
gelagert worden. Hingegen stehe - wie eingeklagt - fest, dass sich am 14.
Juni 1996 noch 7.5 kg Heroin im Bunker befunden hätten. Das Obergericht
bezieht sich auf ein aufgezeichnetes Telefongespräch, aus welchem seines
Erachtens geschlossen werden kann, dass im damaligen Zeitpunkt noch 7.5 kg
Heroin dort deponiert waren, während zuvor eine grössere Menge davon gelagert
wurde. Im Gespräch sei die Rede davon gewesen, dass täglich 700 Stück
weggebracht würden, weshalb die 7.5 kg in zehn bis zwölf Tagen verbraucht
sein würden. Der eine Drogenhändler werde dafür sorgen, dass in zwei Wochen
neue Ware eintreffe. Für das Obergericht hat darum kein Zweifel bestanden,
dass sich im Drogendepot an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zumindest
7.5 kg Heroin befanden. In diesem Sinn sei der eingeklagte Sachverhalt auch
in diesem Anklagepunkt erfüllt.

3.6 Das Kassationsgericht folgt dieser Begründung zu Recht vollumfänglich und
erachtet sie nicht als willkürlich. Es kommt zum Schluss, es sei nicht zu
beanstanden, dass das Obergericht die Telefongespräche als Indiz im
Zusammenspiel mit den übrigen Beweismitteln, Indizien und Aussagen in die
Beweiswürdigung betreffend Widerhandlung gegen das BetMG miteinbezogen habe.
Das Obergericht habe nicht aus diesen Gesprächen geschlossen, der
Beschwerdeführer habe das Drogendepot geführt. Vielmehr seien diese
Telefonate bei der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Verschwörung
oder Verwechslung geworden sei, berücksichtigt worden. Nochmals macht das
Kassationsgericht deutlich, dass der Drogenkurier jeweils bei der Wohnung des
Beschwerdeführers geklingelt haben müsse, zumal zwei der drei Klingeln auf
der rechten Seite der Familie des Beschwerdeführers zustanden. Auch weitere
Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zeigt das
Kassationsgericht auf.

3.7 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sind - wie bereits auf
kantonaler Ebene - lediglich Schutzbehauptungen: Nachdem er im kantonalen
Verfahren noch bestritten hatte, den einen Drogenkurier überhaupt zu kennen,
gibt er nun vor, dass es sich bei den Kontakten lediglich um Geldwäscherei
gehandelt habe. Seine Ausführungen erschöpfen sich allgemein weitgehend in
appellatorischer Kritik. Er behauptet insbesondere, die kantonalen Instanzen
hätten nicht ausschliessen dürfen, dass gerade in traditionell aufgebauten
balkanstämmigen Familien, in welchen der Vater das Oberhaupt ist, die übrigen
Familienmitglieder negative Verhaltensweisen geheim halten, so dass der
Patriarch nichts davon erfährt. Damit legt er lediglich eine - seinen eigenen
Aussagen widersprechende - andere Sicht der Dinge dar, ohne sich in
hinreichender Weise mit der kantonalen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.
Er zeigt nicht anhand substantiierter Rügen auf, inwiefern dem
Kassationsgericht eine verfassungswidrige Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre.
Wenn er betont, dass es bei den fraglichen Anrufen um den Transport von Geld
gegangen sei, verkennt er, dass dies von den kantonalen Instanzen nicht
grundsätzlich in Abrede gestellt wird. Deren Schlussfolgerung, dass der
Beschuldigte aufgrund der aufgezeichneten Gespräche selber Kontakt mit
einschlägig bekannten Drogendealern hatte, ist indes keinesfalls abwegig.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich, Indizien, welche die
Geldwäscherei belegten, heranzuziehen, um damit auch den Beweis für das
Bunkern von 39 kg Heroin zu erbringen, lässt er ausser Acht, dass das
Obergericht nachgerade die Lagerung von 39 kg Heroin nicht als erwiesen
erachtet hat. Hat das Kassationsgericht die in sich schlüssige und durchaus
nachvollziehbare Argumentation des Obergerichtes geschützt, ist dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes und damit eine Verletzung von
Art. 9 BV liegen danach nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob der Schuldspruch
der verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro
reo" standhält (E. 2.2 hiervor), was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

Das Obergericht wie auch das Kassationsgericht haben bei ihrer
Beweiswürdigung die Ergebnisse der Observation, die abgehörten
Telefongespräche, die Familienstruktur, die Aussagen des Beschwerdeführers
selbst sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Dabei kommen sie zum
Schluss, dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer nicht nur von dem Drogendepot an seiner Wohnadresse gewusst
hatte, sondern auch an der Lagerung beteiligt war. Das Kassationsgericht
nennt insbesondere die diversen Kontakte zu Drogenhändlern, für welche der
Beschwerdeführer erhebliche Geldmengen aus deren Handel verwaltete, die kon
spirative Sprechweise bei Geldtransfers und den Umstand, dass ihm die
Gepflogenheiten und Sprechweisen dieser Kreise nicht ganz fremd waren.
Würdigt man die oben angeführten belastenden Indizien gesamthaft, so ist es
nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen erhebliche Zweifel an der
Schuld des Beschwerdeführers verneint haben. Damit ist der Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt.

5.
Dem Kassationsgericht ist infolgedessen weder eine willkürliche
Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorzuwerfen.
Inwiefern es eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, hat der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dargetan.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: