Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.47/2004
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1P.47/2004 /gij

Urteil vom 28. April 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihren Vater Z.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Strafverfahren; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 8. Januar 2002 befand sich die 1987 geborene Y.________ mit
ihren Eltern in U.________ an einer Geburtstagsfeier, an der neben
zahlreichen weiteren Gästen auch der aus Angola stammende X.________, geboren
1943, teilnahm. Y.________ verliess die Einladung vorzeitig und überstürzt.
Am 15. Januar 2002 erstattete ihre Mutter bei der Kantonspolizei Aargau
Anzeige gegen X.________ wegen sexueller Handlungen mit Y.________, mit der
Begründung, dieser habe anlässlich der Geburtstagsfeier dem Mädchen zweimal
mit der Hand über den Kleidern an die Brust gegriffen. Der Beschuldigte
bestritt den Vorwurf.

B.
Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2002 bestrafte der
Bezirksamtmann-Stellvertreter des Bezirksamts Aarau X.________ wegen
sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer
Gefängnisstrafe von fünf Tagen, wofür ihm der bedingte Strafvollzug gewährt
wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung innert 1 Monat umwandelbar in 10 Tage Haft. Gegen den
Strafbefehl erhoben X.________ sowie die Staatsanwaltschaft Einsprache. In
einer ersten Verhandlung am 2. April 2003 hörte das Bezirksgericht Aarau zwei
Zeuginnen an und befragte den Angeklagten. Mit Urteil vom 25. Juni 2003
sprach es X.________ von Schuld und Strafe frei.

C.
Gegen dieses Urteil, welches das Bezirksgericht anlässlich seiner zweiten
Verhandlung vom 25. Juni 2003 in anderer Besetzung gefällt hatte als in der
ersten Verhandlung vom 2. April 2003, erklärte die Staatsanwaltschaft
Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie stellte den Hauptantrag,
in Gutheissung der Berufung sei der Straffall an die Vorinstanz
zurückzuweisen, zur Beurteilung in der Besetzung des Gerichts wie in der
ersten Verhandlung. Mit ihrem Eventualantrag verlangte die Staatsanwaltschaft
Aufhebung des Freispruchs und Schuldigsprechung des Angeklagten wegen
sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB, eventuell wegen
sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB, sowie Bestrafung des Angeklagten
mit 10 Wochen Gefängnis, bei bedingtem Strafvollzug und Ansetzung einer
Probezeit nach Ermessen des Obergerichts. Das Obergericht holte beim
Bezirksgericht einen Amtsbericht zur Frage ein, weshalb im Rahmen der zweiten
Verhandlung vom 25. Juni 2003 der Gerichtspräsident durch die Vizepräsidentin
und eine Bezirksrichterin durch einen andern Bezirksrichter ersetzt worden
waren. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2003 befragte das
Obergericht Y.________ als Zeugin. Der Angeklagte, der ebenfalls befragt
wurde, verzichtete auf eine Konfrontation. Mit Urteil vom gleichen Tag hob
das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft
das vorinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten sexueller
Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es
bestrafte ihn mit acht Wochen Gefängnis, wofür es ihm den bedingten
Strafvollzug gewährte, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 23. Januar 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben. Er rügt willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die 2. Strafkammer
des aargauischen Obergerichts hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Y.________ hat sich nicht
geäussert. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im
Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten
Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht. Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter durch das angefochtene Urteil
persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht
willkürliche Beweiswürdigung vor. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatschen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann.

2.3 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren untersucht das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist,
sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss deutlich dartun, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze die kantonalen Behörden
inwiefern verletzt haben sollen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz
die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Das Vorbringen, das Obergericht
habe sich mit den Argumenten der Verteidigung nur teilweise und indirekt
auseinandergesetzt, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer,
der die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich bestreitet, hat
darzulegen, aus welchen von ihm vorgebrachten Argumenten das Obergericht
hätte auf seine Unschuld schliessen müssen. Auf die allgemein gehaltene Rüge,
das Obergericht habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt, ist
daher nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass das Obergericht die geschädigte
Y.________ als Zeugin und nicht als Auskunftsperson einvernommen hat. Er
beruft sich auf § 105 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die
Strafrechtspflege (Strafprozessordnung; StPO AG) vom 11. November 1958 und
macht geltend, wegen ihrer direkten Betroffenheit von der geltend gemachten
Straftat sei die Geschädigte als befangen zu betrachten, weshalb nur eine
Befragung als Auskunftsperson möglich gewesen wäre. Da das Obergericht nicht
darauf hingewiesen habe, dass die Geschädigte keine unbefangene Drittzeugin
war, habe es ihre Aussagen willkürlich gewürdigt.

Y. ________ wurde bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2003 vor
dem Bezirksgericht Aarau als Zeugin einvernommen, wogegen seitens des
Beschwerdeführers keinerlei Einwendungen erhoben worden sind. Der
Beschwerdeführer hat auch vor Obergericht gegen die Einvernahme der
Geschädigten als Zeugin nicht remonstriert. Das Vorbringen, Y.________ hätte
nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson befragt werden müssen, ist
somit im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu. Mit staatsrechtlicher
Beschwerde können, unter Vorbehalt von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
(vgl. dazu Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Auflage, Bern 1994, S. 369 f.), keine rechtlichen Argumente vorgebracht
werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden
sind. Grundsätzlich müssen die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht
erhobenen rechtlichen Rügen auch inhaltlich den Instanzenzug durchlaufen
haben. Der kantonale Instanzenzug wird nicht ausgeschöpft, wenn der
Beschwerdeführer den kantonalen Rechtsweg zwar formell beschreitet, bestimmte
Beschwerdegründe aber erst nachträglich vor Bundesgericht anruft (Marc
Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, zweite Auflage, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.14 S. 63). Auf dieses neue Argument und die damit verbundene Rüge
ist somit nicht einzutreten.

4.
Konkret wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht in folgenden Punkten
Willkür in der Beweiswürdigung vor:
4.1 Als Indiz dafür, dass die von der Geschädigten als Zeugin geschilderten
Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben, hat das Obergericht das
fluchtartige Verlassen des Geburtstagsfestes durch Y.________ angeführt. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese das Fest weinend verlassen hat,
vertritt jedoch die Ansicht, es dürfe hieraus nicht auf die Erfüllung des
Straftatbestandes geschlossen werden. Das Obergericht hat diesen Schluss auch
nicht direkt gezogen, sondern hat aufgrund des von der Mutter geschilderten
emotionalen Zustands der Geschädigten nach dem Verlassen des Festes nur
geschlossen, "dass ihr etwas Schlimmes widerfahren war". Angesichts der
Zeugenaussage von A.________, die ausgesagt hatte, Y.________ sei an dem Fest
zuerst fröhlich und aufgestellt gewesen und sei später völlig aufgelöst zu
ihrer Mutter gekommen, ist der Schluss, es müsse ihr etwas Schlimmes
widerfahren sein, keineswegs willkürlich. Ebenso wenig ist
verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Obergericht dies mit dem
inkriminierten Vorfall in Zusammenhang gebracht hat, ist doch nichts
ersichtlich und wird auch seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht,
was sonst im Verlaufe der Geburtstagsfeier einen derartigen Zustand der
Geschädigten hätte bewirken können.

4.2 Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung des Obergerichts ferner für
willkürlich, da sich dieses mit seinem Argument nicht auseinandergesetzt
habe, die Geschädigte könnte allenfalls zufällige Berührungen
missinterpretiert haben, weil sie aufgrund unbewiesener Gerüchte vor dem Fest
der subjektiven Meinung gewesen sei, sie treffe an diesem Anlass einen
schwarzen Mann, der dafür bekannt sei, Frauen zu belästigen. Entgegen dieser
Darstellung hat sich das Obergericht im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit.
b/cc) durchaus mit dem Argument, es hätte sich bei den Berührungen des
Angeklagten um bloss zufällige handeln können, welche bei der Geschädigten zu
einem Missverständnis hätten führen können, auseinandergesetzt und diese
These ausdrücklich verworfen. Das Obergericht hat sich dabei auf die Aussagen
der Geschädigten gestützt, die nicht nur eine Berührung seitens des
Angeklagten geschildert, sondern von zwei Betastungen ihrer Brust seitens des
Angeklagten gesprochen hatte. Dass der Angeklagte aus purem Zufall gleich
zweimal die Brust der Geschädigten berührt haben sollte, bezeichnete das
Obergericht bereits als sehr unwahrscheinlich. Im Weiteren wies das
Obergericht darauf hin, dass die Geschädigte dargelegt hatte, dass es sich
nicht um flüchtige Berührungen seitens des Angeklagten gehandelt habe,
sondern dass dieser zweimal an ihre Brust gegriffen und zugedrückt habe.
Anlässlich ihrer Zeugenaussage vor dem Obergericht hat die Geschädigte die
Frage, ob es möglich sei, dass die Berührungen nicht willentlich geschehen
seien, mit "nein" beantwortet und auf entsprechende Fragen ausgeführt: "Es
war konkret. Er hat mich richtig angefasst, zweimal nacheinander. Sonst würde
ich das nicht sagen" und weiter: "Ich kann das schon unterscheiden, ob es
eine zufällige Berührung war oder nicht" (Protokoll S. 5/6). Angesichts
dieser klaren Schilderung der Geschädigten, die mit ihren früheren Aussagen
übereinstimmte, durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, dass die
Berührungen nicht zufällig erfolgt waren. Die Feststellung des Obergerichts,
von einem vierzehnjährigen Mädchen sei ein flüchtiges Berühren der Brust von
einem bewussten Griff nach dieser ohne weiteres unterscheidbar, entspricht
der Lebenserfahrung und wird als solche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
bestritten. Waren somit unabsichtlich erfolgte Berührungen auszuschliessen,
so erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der These des
Beschwerdeführers, Y.________ könnte diese Berührungen - aus welchen Gründen
auch immer - missinterpretiert haben.

4.2.1 Der Beschwerdeführer will in diesem Zusammenhang einen Widerspruch im
angefochtenen Urteil erkennen, indem das Obergericht auf S. 12 Ziff. 2 lit.
b/dd des angefochtenen Urteils zu einem Einwand der Vorinstanz erklärte,
gerade weil so viele Leute anwesend gewesen seien und sie dementsprechend eng
beieinander stehen mussten, sei ein zufälliges Anrempeln oder flüchtiges
Berühren der Beteiligten untereinander völlig normal. Hieraus schloss das
Obergericht, dass in einem solchen Umfeld sexuelle Attacken viel weniger
aufzufallen drohten als wenn sich nur wenige Menschen im Raum aufgehalten
hätten. Der Beschwerdeführer will daraus jedoch den Schluss ziehen, dass
angesichts des engen Beieinanderstehens der Gäste auch ein zufälliges
Berühren seinerseits für wahrscheinlich gehalten werden müsse. Dem stehen
jedoch die bereits wiedergegebenen Aussagen von Y.________ entgegen, die auch
unter Berücksichtigung des engen Beieinanderstehens vom Obergericht
willkürfrei als glaubhaft gewertet werden durften.

4.2.2 Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer einen Widerspruch auch in den
Antworten von Y.________ auf die Frage, ob die Berührungen hätten zufällig
sein können. Im erstinstanzlichen Verfahren erklärte sie auf eine
entsprechende Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, zwei solche
Berührungen könnten kaum zufällig gewesen sein. Sie habe schon beim ersten
Mal das Gefühl gehabt, dass es kein Zufall gewesen sei (act. des
Bezirksgerichts S. 78). Dass das Oberricht diese Antworten nicht als
widersprüchlich erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Gerade wenn
berücksichtigt wird, dass die Geschädigte damals erst vierzehn Jahre alt war,
ist es nicht erstaunlich, dass ihr die volle Bedeutung der Handlungen des
Beschwerdeführers erst nach dem zweiten Mal bewusst wurde. Es mag durchaus
zutreffen, dass sie schon bei der ersten Berührung das Gefühl hatte, diese
sei nicht zufällig, dass sich dieses Gefühl aber erst mit der zweiten
Berührung bestätigte und sie diesbezüglich erst mit der zweiten Berührung
Gewissheit erlangte.

4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Obergericht die
Aussage der Geschädigten, sie sei vorgängig der Berührungen vom Angeklagten
schon "angestarrt" worden, nicht als Indiz dafür gewertet, dass die Aussagen
der Geschädigten glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers und
sich der inkriminierte Sachverhalt so verwirklicht habe. Das Obergericht hat
zwar im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. b/bb) erwähnt, das Mädchen sei
auch vor Gericht bei seiner Aussage geblieben, dass der Angeklagte sie
vorgängig schon "angestarrt" habe, hat hieraus aber keine Schlüsse gezogen.
Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt in diesem Punkt somit nicht vor.

4.4 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht
aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich nicht mehr daran erinnerte, an
welche Brust ihr der Beschwerdeführer gegriffen hatte, keine Zweifel an ihrer
Glaubwürdigkeit ableitete. Er macht geltend, die Geschädigte habe sich
bereits vor Bezirksgericht und nicht erst vor Obergericht nicht mehr daran
erinnern können, welche Brust zusammengedrückt worden sei. In diesem
Zusammenhang wirft er dem Obergericht Aktenwidrigkeit vor. Das Obergericht
hat im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. b/cc) festgehalten, der Umstand,
dass sich die Geschädigte "über ein Jahr bzw. anlässlich der
obergerichtlichen Verhandlung rund zwei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr
daran zu erinnern vermochte, an welche Brust ihr der Angeklagte gegriffen
hat", vermöge an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern; dies
sei vielmehr aufgrund der verstrichenen Zeit nachvollziehbar. Da zwischen der
Geburtstagsfeier und der erstinstanzlichen Einvernahme der Geschädigten rund
1½ Jahre verstrichen waren, liegt in der Feststellung des Obergerichts keine
Aktenwidrigkeit. Ebenso wenig dringt die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung durch, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft,
es habe die Glaubwürdigkeit der Geschädigten durch ihr mangelndes
Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigt gesehen. Wenn die spätere Aussage
eines Zeugen zu seiner früheren Aussage Widersprüche aufweist, so spricht
dies nicht von vorneherein gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Gerade der
Lügner hütet sich nach Möglichkeit, bei wiederholter Vernehmung von seiner
früheren Aussage abzuweichen, während der redliche Zeuge da viel unbefangener
ist und oft unaufgefordert einen Irrtum zugibt (vgl. Rolf Bender, Die
häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985 S. 59).
Nachdem Y.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 16. Januar
und 30. Januar 2002, somit kurz nach dem Vorfall, klar erklärt hatte, der
Angeklagte habe ihr an die linke Brust gegriffen, ist es jedenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht aufgrund
ihrer diesbezüglichen Unsicherheit über ein Jahr später ihre Glaubwürdigkeit
nicht in Zweifel zog.

4.5 Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. c/aa) den
Hinweis des Beschwerdeführers, Y.________ habe das Kind B.________ vor sich
auf ihrer Brust getragen, als eine offensichtliche Schutzbehauptung
bezeichnet. Das Obergericht stützte sich dabei auf die Aussage der
Geschädigten, welche ausgesagt hatte, sie habe das Kind seitlich auf der
Hüfte, schräg vor sich, getragen (Protokoll des Obergerichts S. 4).
Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer vor Obergericht auf entsprechende
Befragung hin aus, die Geschädigte habe das Kind vor sich in ihren Armen
getragen. Sie habe es mit zwei Armen umfasst. In seiner Beschwerdebegründung
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit dem Argument, die Geschädigte
habe das Kind vor sich getragen, nie geltend gemacht, eine Berührung der
Brust der Geschädigten sei aus diesem Grund gar nicht möglich gewesen. Seine
diesbezügliche Darstellung könne jedoch nicht als Beweis für seine
Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil
allerdings auch nicht entnehmen. Vielmehr hat das Obergericht im
angefochtenen Urteil (Ziff. 2 lit. c/aa) zusammenfassend nur festgehalten, es
sei auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Geschädigten
abzustellen, wonach ihr der Angeklagte gezielt zweimal an die Brust gegriffen
habe. Zu dieser Feststellung war das Obergericht gelangt, obwohl es offenbar
in Bezug auf die Haltung des Kindes durch die Geschädigte in deren Aussage
und derjenigen des Angeklagten einen gewissen Widerspruch ausgemacht hatte.
Auch diesbezüglich liegt keine Willkür des Obergerichtes vor.

4.6 Der Beschwerdeführer sieht die Glaubwürdigkeit der Geschädigten dadurch
beeinträchtigt, dass sie wahrheitswidrig erklärt habe, er verstehe Deutsch,
obwohl er in Wirklichkeit äusserst schlecht Deutsch spreche und in dieser
Sprache nicht kommunizieren könne. Er wirft dem Obergericht vor, in
willkürlicher Beweiswürdigung dieses gegen die Glaubwürdigkeit der
Geschädigten sprechende Indiz nicht berücksichtigt zu haben. Es trifft zu,
dass Y.________ anlässlich ihrer Befragung vor dem Bezirksgericht auf die
Frage, ob sie mit dem Angeklagten habe sprechen können, ausgesagt hatte, er
verstehe Deutsch. Bei ihrem Vater habe er sich einfach so verhalten, als ob
er ihn nicht verstehen würde. Darum habe seine Frau übersetzen müssen. Sie
wisse, dass er Deutsch verstehe. Sie habe seine Tochter und auch andere Leute
mit ihm sprechen hören. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht standen
die Deutschkenntnisse des Angeklagten, der mittels einer Dolmetscherin
befragt wurde, nicht mehr zur Diskussion. Dessen Vertreter erklärte in seinem
Plädoyer, der Angeklagte, der immerhin seit 1998 in der Schweiz lebt und mit
einer Schweizerin verheiratet ist, könne passiv etwas Deutsch.

Der Umstand, dass die vierzehnjährige Y.________ erklärt hatte, der
Beschwerdeführer verstehe Deutsch, könnte im vorliegenden Zusammenhang nur
dann von Bedeutung sein, wenn angenommen werden müsste, sie hätte ihn mit
ihrer Aussage absichtlich diskreditieren wollen, denn nur dann könnte ihre
Aussage geeignet sein, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen.
Dies hat der Beschwerdeführer jedoch im kantonalen Verfahren nie vorgebracht,
weshalb auf das im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neu
vorgebrachte Argument, die Geschädigte habe die Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers zu dessen gezielter Diskreditierung eingesetzt, nicht
eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3). Im Übrigen fehlt für eine solche
Absicht der Geschädigten jeder Anhaltspunkt.

5.
Der Beschwerdeführer hält den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel für verletzt, da bei einer Würdigung sämtlicher
belastender und entlastender Argumente und Überlegungen ein objektiver
Richter Zweifel haben müsse, ob sich der ihm vorgeworfene Sachverhalt
tatsächlich so ereignet habe.

5.1 Als entlastende Umstände, die Zweifel an seiner Schuld hätten aufkommen
lassen müssen, führt der Beschwerdeführer an, bei der Geburtstagsfeier habe
es sich um einen Steh-Apéro in durchaus "gesittetem Rahmen" gehandelt. Die
Gäste seien nahe beieinander gestanden. Sowohl die Eltern der Geschädigten
wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Tochter seien teilweise
im gleichen Raum anwesend gewesen. Die Geschädigte habe nach den angeblichen
Vorfällen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht reagiert. Ihre einzige
Reaktion sei gewesen, dass sie weinend das Fest verlassen habe. Ferner macht
der Beschwerdeführer geltend, die von der Geschädigten angesprochenen
Gerüchte, wonach er in mehreren Fällen Frauen belästigt habe, seien nie
verifiziert worden. Als entlastende Umstände, die das Obergericht seiner
Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, bringt der
Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Geschädigte habe sich in der Pubertät
befunden. Ferner sei wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse und seiner
äusserst dunklen Hautfarbe eine Kommunikation nicht möglich gewesen, weshalb
eine bedrohliche Situation habe entstehen können. Er selbst habe den Kontakt
mit dem Kleinkind der Gastgeber gesucht, das sich im massgebenden Zeitpunkt
auf den Armen der Geschädigten befunden habe.

5.2 Das Obergericht hat sich mit diesen Argumenten des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. In Ziff. 2 lit. b/dd des angefochtenen Urteils hat es,
wie bereits erwähnt, ausgeführt, in dem engen Umfeld mit vielen anwesenden
Leuten drohten sexuelle Attacken viel weniger aufzufallen als wenn sich nur
wenige Menschen im Raum aufgehalten hätten. Der Umstand, dass die Geschädigte
gegenüber dem Beschwerdeführer nicht reagierte und ihre einzige Reaktion im
abrupten und weinenden Verlassen des Festes bestand, musste das Obergericht
nicht zu Zweifeln an der Schuld des Angeklagten führen, ist doch diese
Reaktion für ein erst vierzehnjähriges Mädchen als durchaus altersgerecht
anzusehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass, aus den vom
Beschwerdeführer selbst dargelegten Gründen, eine Kommunikation nicht möglich
war. Aus den von der Geschädigten erwähnten Gerüchten, wonach der
Beschwerdeführer schon andere Frauen sexuell belästigt habe, hat das
Obergericht keinerlei Schlüsse gezogen, weshalb es davon absehen durfte,
diesbezügliche Beweiserhebungen vorzunehmen. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren diesbezüglich keine Anträge
gestellt. Schliesslich hat das Obergericht nicht übersehen, dass der
Beschwerdeführer mit dem Kind der Gastgeber spielte, während sich dieses in
den Armen der damals vierzehnjährigen Y.________ befand (Urteil Ziff. 2 lit.
a/cc).

6.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Rüge des Beschwerdeführers, das
Obergericht habe seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es ein
Mehrheitsurteil gefällt und die abweichende Meinung des nicht zur Mehrheit
gehörenden Richters in seinem Urteil nicht dargelegt habe. Der
Beschwerdeführer führt nicht aus, aus welcher Bestimmung sich eine solche
Pflicht des urteilenden Gerichts ergeben soll, womit er den Anforderungen an
die Begründungspflicht nicht genügt (vgl. E. 2.3). Im Übrigen hat das
Obergericht in seiner Vernehmlassung erklärt, dass es sich bei dem
angefochtenen Urteil nicht um ein Mehrheitsurteil handelt.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht die zur Beurteilung des
Sachverhalts wesentlichen Umstände willkürfrei gewürdigt und die zur
Entlastung des Beschwerdeführers angeführten Argumente in vertretbarer Weise
berücksichtigt hat. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
bestehen keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu
unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Die
staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht
des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: