Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.479/2004
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1P.479/2004 /ggs

Urteil vom 9. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301
Zug.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wird vorgeworfen, am 24. Oktober 1998 seine Ehefrau vor den Augen
seiner beiden unmündigen Kinder mit einem Bajonett und einem Wurfmesser durch
mehrere Stiche und Hiebe getötet zu haben. Das Strafgericht des Kantons Zug
sprach ihn mit Urteil vom 7. November 2003 von der Anschuldigung des Mordes
an seiner Ehefrau wegen Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 StGB frei und
ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB seine Verwahrung in einer
geeigneten Anstalt an.

Am 18. November 2003 reichte X.________ gegen das am 7. November 2003 erst
mündlich eröffnete Urteil Berufung ein und machte u.a. Folgendes geltend:
"Ich weise sie darauf hin, dass ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen
habe. Jedoch war ich 1996 bis 2000 infolge einer fehlerhaften Zahnkrone
paranoid. Seit ich die Zahnkrone entfernen liess, ist mein geistiger Zustand
normal." Nachdem ihm am 16. Februar 2004 das vollständig begründete Urteil
zugestellt worden war, ergänzte er seine Berufung u.a. wie folgt: "Ich mache
sie nochmals darauf aufmerksam, dass ich die mir vorgeworfene Tat nicht
begangen habe. Das so genannte Geständnis auf das sie sich berufen, ist eine
collagierte Geschichte aus verschiedenen Filmen und Kunstwerken, die ich frei
zusammengesetzt und erzählt hatte, weil es nach einem Monat im Bunker
langweilig wurde und ich in eine andere Zelle versetzt werden wollte, was mir
durch diese lächerliche Geschichte auch gelang." Der amtliche Verteidiger von
X.________ reichte keine Berufung ein.

Die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Zug trat mit
Beschluss vom 2. November 2004 auf die Berufung nicht ein. Zur Begründung
führte sie zusammenfassend aus, auf die Berufung könne schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil die Eingaben des Beschuldigten den gesetzlichen
Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen würden. Ausserdem müsse der
Beschuldigte mit Bezug auf die Ergreifung der Berufung als urteilsunfähig
angesehen werden.

2.
Gegen diesen Beschluss der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des
Kantons Zug wandte sich X.________ mit Eingabe vom 21. November 2004
(Postaufgabe 30. November 2004) an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt
es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung im
angefochtenen Beschluss und legt somit nicht dar, inwiefern dieser
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden
Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise
kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: