Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.475/2004
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1P.475/2004 /grl

Urteil vom 15. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1,
9001 St. Gallen.

Strafverfahren.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 28. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 3. Februar 2004 verurteilte das Kreisgericht Rheintal X.________ in
Abwesenheit wegen Benützens eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette und
Fahrens nachts ohne Licht zu einer Busse von Fr. 80.--. Am 6. Mai 2004
ersuchte X.________ fristgerecht um Neubeurteilung. Zur neu angesetzten
Hauptverhandlung vom 9. Juni 2004 erschien X.________ nicht, worauf ihm das
Kreisgericht Rheintal mit Schreiben vom gleichen Tag mitteilte, dass damit
das Urteil vom 3. Februar 2004 gemäss Art. 201 des Strafprozessgesetzes des
Kantons St. Gallen rechtskräftig geworden sei. In der Folge gelangte
X.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2004 an das Kantonsgericht St. Gallen,
welches ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2004 mitteilte, dass der Fall
abgeschossen sei und nicht mehr an das Kantonsgericht weitergezogen werden
könne.

2.
Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 26. August 2004 staatsrechtliche
Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. dazu BGE 127 I
38 E. 3c mit Hinweisen) bereits mehrfach mitgeteilt worden. Diesen
Anforderungen vermag die Eingabe vom 26. August 2004, welche sich mit den
Ausführungen der kantonalen Behörden überhaupt nicht auseinander setzt und
somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig
sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist
deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat somit dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: