Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.470/2004
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1P.470/2004 /sta

Urteil vom 15. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Strafanstalt Pöschwies,
Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Verweigerung der Gewährung von Beziehungsurlaub,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 28. Juli 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ verbüsst in der Strafanstalt Pöschwies wegen Vergewaltigung und
versuchter Vergewaltigung eine Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren, abzüglich 753
Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu welcher ihn das Zürcher
Obergericht am 18. Juni 2002 verurteilt hat. Das ordentliche Ende der Strafe
fällt auf den 25. November 2005. Am 25. Januar 2004 hatte X.________ zwei
Drittel seiner Strafe verbüsst.

X. ________ ist wegen verschiedener Eigentums- und Vermögensdelikte
vorbestraft.

B.
Bereits unmittelbar nach seiner obergerichtlichen Verurteilung stellte
X.________ mehrere Anträge auf Gewährung von Beziehungsurlauben und
Versetzung in den offenen Strafvollzug, die alle abgelehnt wurden unter
Hinweis auf die damals noch hängigen Rechtsmittel, die hohe
Fluchtgefährlichkeit und die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten
auseinanderzusetzen. Am 6. November 2003 und 3. Februar 2004 lehnte der
Sonderdienst des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amtes für Justizvollzug
die bedingte Entlassung von X.________ ab.

C.
Am 22. Dezember 2003, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden war,
wies der Sonderdienst ein erneutes Gesuch X.________s um Gewährung
begleiteter Beziehungsurlaube ab. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die
Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 3. März 2004 ab.

D.
Am 12. April 2004 beantragte X.________ erneut die Gewährung begleiteten
Beziehungsurlaubs. Am 17. Mai 2004 wurde das Gesuch von der Direktion der
Strafanstalt Pöschwies abgewiesen. Dagegen erhob X.________ Rekurs an die
Justizdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juli 2004 ab.

E.
Gegen den Rekursentscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F.
Die Direktion der Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug, Abteilung Strafanstalt Pöschwies, hat sich nicht vernehmen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Rekursentscheid der Justizdirektion, der sich auf
kantonales Recht stützt, namentlich auf die Justizvollzugsverordnung vom 24.
Oktober 2001 (JVV). Da der eidgenössische Gesetzgeber die Ordnung des Urlaubs
im Strafvollzug den Kantonen überlassen hat, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen und es steht nur die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. Entscheide
1P.157/1998 E. 1a; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 1a und 6A.68/2003 vom 10.
November 2003 E. 1.3).

Rekursentscheide der Justizdirektion in Vollzugssachen sind endgültig, soweit
- wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht nicht offen steht und es sich nicht um Angelegenheiten gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (§ 36 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes über das
kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni
1974 [StVG] i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai
1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]). Der Beschwerdeführer ist als
Verurteilter, dessen Gesuch um Hafturlaub abgewiesen wurde, in seinen Rechten
berührt und zur Beschwerdeführung befugt (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich - vorbehältlich genügend
begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten.

2.
Die Justizdirektion stützte ihren Entscheid auf die Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Urlaubsgewährung in
Strafvollzugsanstalten vom 10. April 1987 (im Folgenden: Richtlinien), die §
49 Abs. 1 JVV für verbindlich erklärt. Danach kann dem Verurteilten zur
Pflege der für die Wiedereingliederung notwendigen persönlichen und
familiären Beziehungen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt werden, sofern
Grund zur Annahme besteht, dass er rechtzeitig und geordnet in die Anstalt
zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten
Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in ihn gesetzte
Vertrauen nicht missbraucht, insbesondere keine strafbaren Handlungen begeht;
dem Eingewiesenen steht jedoch kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu. Bei
gemeingefährlichen Straftätern können Urlaube nur gewährt werden, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen
ausreichend geschützt werden können (§ 55 Abs. 2 JVV).

Die Justizdirektion wies das Gesuch ab, wobei es zur Begründung im
Wesentlichen auf seine Erwägungen im Entscheid vom 3. März 2004 verwies, die
weiterhin Gültigkeit hätten. Darin hatte sie das Urlaubsgesuch in erster
Linie wegen Fluchtgefährlichkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. In den
Erwägungen heisst es weiter, es sei von einer kategorischen Ablehnung einer
Begutachtung oder Therapie durch den Rekurrenten auszugehen. Solange der
Rekurrent nicht fähig und willens sei, sich mit seinem Strafverhalten
auseinanderzusetzen und sich aktiv um seine künftige Lebensgestaltung zu
kümmern, und zudem die Gefahr bestehe, dass er Lockerungen zur Flucht nutzen
könnte, komme deren Anordnung nicht in Betracht. In Anbetracht der Art und
Schwere der Straftaten, die zum vorliegenden Strafvollzug führten, und der
zahlreichen Vorstrafen des Rekurrenten sei es nicht zu beanstanden, wenn der
Sonderdienst neben der Fluchtgefahr auch auf eine ungünstige Legalprognose
abgestellt habe. Der Rekurrent habe es selbst in der Hand, diese zu
verbessern und damit für weitere Entscheide über Vollzugslockerungen eine
gute Ausgangslage zu schaffen.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Justizdirektion Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung vor. Willkürlich seien
namentlich die Ausführungen zur Fluchtgefahr, zur Gemeingefahr und zur
Notwendigkeit einer Therapie. Willkürlich sei es auch, Insassen bis zum
letzten Tag im Gefängnis zu belassen, ohne ihnen eine Chance zu geben, sich
auf die Entlassung vorzubereiten; geboten sei vielmehr eine Integrierung mit
dem vorgeschriebenen Stufenvollzug. Damit rügt der Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen das in Art. 37 StGB verankerte Prinzip des
Stufenstrafvollzugs, mit dem Ziel, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in
das bürgerliche Leben vorzubereiten, und implizit eine Verletzung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Schliesslich fühlt
er sich gegenüber anderen - insbesondere ausländischen - Gefangenen
diskriminiert, denen Vollzugslockerungen gewährt würden, obwohl die
Fluchtgefahr bei ihnen weit höher sei. Damit wird eine Verletzung von Art. 8
Abs. 1 und 2 BV gerügt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Grundrecht der
persönlichen Freiheit kein Anspruch auf die Gewährung von Hafturlauben.
Allerdings dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht
über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist
(BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Wird ein Urlaubsgesuch ohne
ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in
Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (Entscheide 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999
E. 2a; 1P.315/1990 vom 23. Oktober 1990 E. 4a). Dabei ist zu beachten, dass
die kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten
Ermessensspielraum verfügen (Entscheid 1P.313/ 1999 vom 21. Juli 1999 E. 2a
mit Hinweisen).

4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Justizdirektion annehmen durfte, es bestehe
Fluchtgefahr.

4.1 Die Justizdirektion ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz nur über ein unzureichendes Beziehungsnetz verfüge: Er pflege die
hiesigen familiären Beziehungen kaum, es fänden fast keine Kontakte statt.
Wie seine Briefwechsel zeigten und er auch selbst einräume, habe er
demgegenüber Beziehungen zu Freundinnen im Ausland und habe früher auch
länger im Ausland gelebt. Die Vermutung, der Rekurrent könne versucht sein,
sich bei nächster Gelegenheit wieder ins Ausland abzusetzen, sei deshalb
keineswegs abwegig. Auch seine beträchtlichen Schulden könnten einen Anreiz
bilden, im Ausland unterzutauchen. Von einem freiwilligen längeren Aufenthalt
in der Schweiz ab 1995 könne angesichts seines Strafantritts per Mitte 1996
und seiner Flucht ins Ausland im Januar 1997 nicht die Rede sein. Damals sei
die Flucht aus der Halbgefangenschaft nur gerade drei Wochen vor dem
erstmöglichen Entlassungstermin erfolgt; dies zeige, dass auch bevorstehende
Entlassungsmöglichkeiten seine Fluchtgefährlichkeit nicht herabzusetzen
vermöchten. Die Fluchtgefahr werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er
sich 1997 - erst nach Monaten - freiwillig wieder gestellt habe. Im Übrigen
lasse der wiederkehrende Hinweis darauf, dass er für seine Unschuld kämpfe
und eine Revision vorbereite, die Vermutung zu, dass er sich durch Flucht dem
ihm ungerecht erscheinenden Strafvollzug entziehen könnte.

4.2 Die Feststellung der Justizdirektion, wonach der Beschwerdeführer vor
allem Kontakte im Ausland habe und in der Schweiz kaum verwurzelt sei, kann
sich auf die Akten stützen (vgl. z.B. Protokoll des "runden Tischs" vom 30.
Januar 2003 S. 2). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen
Kontakt zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern hat und sein Vater
bereits verstorben ist. Schriftliche Kontakte habe er vor allem mit
philippinischen Frauen, u.a. mit seiner philippinischen Freundin, Y.________,
die sich wieder auf den Philippinen befinde. Besucht werde der
Beschwerdeführer regelmässig von Herrn Z.________, dem Ehemann der Schwester
von Frau Y.________. Der Beschwerdeführer bestreitet dies pauschal, ohne zu
präzisieren, zu welchen Familienangehörigen und Bekannten er noch Kontakte
pflege und ohne diese Kontakte zu belegen. Insofern genügen seine Vorbringen
den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Justizdirektion
nicht angenommen, dass er während den Jahren 1995 bis 2000 meistens im
Strafvollzug gewesen sei. Sie hat den Strafantritt 1996 und die Flucht ins
Ausland im Januar 1997 lediglich berücksichtigt, um einen längeren
freiwilligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verneinen.
Dies erscheint nicht unhaltbar, wenn berücksichtigt wird, dass der
Beschwerdeführer sich von 1992 bis 1995 meist in Asien aufhielt, 1996 eine
Strafe wegen Vermögensdelikten in der Schweiz antreten musste, Anfang 1997
ins Ausland flüchtete, anschliessend seine Reststrafe verbüsste, und am 26.
Mai 2000 erneut verhaftet wurde. Damit reduzierte sich der freiwillige
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz auf nur ca. drei Jahre.

4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aus dem Abbruch der
Halbgefangenschaft im Jahre 1997 dürfe nicht auf eine aktuelle Fluchtgefahr
geschlossen werden. Damals habe er familiäre Probleme gehabt, die er habe
lösen wollen; zudem hätte er seine Reststrafe so oder so in einer offenen
Anstalt absolvieren müssen. Immerhin habe er sich anschliessend freiwillig
beim Justizvollzug gemeldet, um seine Reststrafe abzusitzen. Es ist jedoch
nicht zu beanstanden, wenn - neben anderen Umständen - eine frühere Flucht
aus dem Strafvollzug ins Ausland bei der Beurteilung der aktuellen
Fluchtgefahr mit berücksichtigt wird: Die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer Monate später freiwillig gestellt hat, ist zwar zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen, macht die Flucht jedoch nicht ungeschehen.

4.5 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die
Justizdirektion aus seinen Vorbereitungen für eine Revision seines Verfahrens
auf eine Fluchtgefahr geschlossen habe: Er würde sicherlich keine teure
Revision vorbereiten, wenn er die Absicht habe, zu flüchten. In der Tat
deutet der Umstand, dass ein Verurteilter ein Revisionsverfahren vorbereitet,
eher darauf hin, dass er auf legalem Wege die Aufhebung seiner Verurteilung
erreichen, als dass er sich dem Strafvollzug durch Flucht entziehen wolle.
Andererseits kann die Tatsache, dass ein Verurteilter die Strafe als
ungerecht empfindet, auch einen Einfluss auf seine Fluchtbereitschaft haben.
Die Frage braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da sie sich im
Ergebnis nicht auswirkt: Die Justizdirektion hat die Fluchtgefahr in erster
Linie auf die fehlenden Inlandsbeziehungen des Beschwerdeführers gestützt;
die Revisionsbemühungen erscheinen lediglich als zusätzliches, nicht
entscheiderhebliches Element der Begründung.

4.6 Mit dem Argument der Justizdirektion, wonach auch die hohen Schulden des
Beschwerdeführers einen Anreiz bilden, sich ins Ausland abzusetzen, setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels entsprechender Rüge ist
auch nicht zu prüfen, inwiefern die vorgesehene Begleitung die Fluchtgefahr
beseitigen könnte.

4.7 Nach dem Gesagten kann der Justizdirektion bei der Bejahung von
Fluchtgefahr keine willkürliche Tatsachenfeststellung bzw. willkürliche
Beweiswürdigung vorgeworfen werden.

5.
Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des Urlaubs wegen Fluchtgefahr
verhältnismässig war und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des
Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen hat. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Drittel
seiner Strafe verbüsst hat und im November 2005 endgültig entlassen wird.

5.1 Zwar schliesst - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine
Reststrafe von etwas mehr als einem Jahr Fluchtgefahr nicht von vornherein
aus. Je näher jedoch das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das
öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die
Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm u.a. Gelegenheit gegeben wird, die
hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder
aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen
Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft
bereits angedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit,
gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der
Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des
Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde.

5.2 Soweit die Justizdirektion die Abweisung des Urlaubsgesuchs auch mit der
ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers begründet (durch Verweis auf
die Verfügung vom 3. März 2004), kann dies nicht überzeugen: Die fehlende
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten und seine
Weigerung, an einer Therapie teilzunehmen, sind zwar für die Beurteilung der
Rückfallgefahr nach einer Haftentlassung von Bedeutung. Dagegen erscheint die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem begleiteten Urlaub von nur 12
Stunden rückfällig werden könnte, eher gering: Opfer der von ihm begangenen
Vergewaltigungen waren stets Frauen, die er einige Tage zuvor bereits kennen
gelernt hatte und keine völlig Unbekannten.

5.3 Problematisch erscheint auch die Auffassung der Justizdirektion, dass
Vollzugslockerungen von einer genügenden, insbesondere therapeutischen
Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhingen. Dies mag für die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zutreffen, soweit die mangelnde
Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr
des Beschwerdeführers erhöht. Dagegen erscheint es fraglich, ob die
Urlaubsversagung eingesetzt werden darf, um die Einwilligung des Gefangenen
in eine Therapie zu erwirken. Dies mag unter besonderen Umständen vor dem
Willkürverbot standzuhalten (vgl. als Beispiel Entscheid 1P.313/1999 vom 21.
Juli 1999 E. 2); grundsätzlich aber widerspricht eine solche Verknüpfung dem
Zweck des Beziehungsurlaubs: Dieser soll dem Eingewiesenen die Möglichkeit
geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen und seine
Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese
Vorbereitung ist auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund
ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet erscheinen.

5.4 Zu prüfen ist somit nur, ob das Urlaubsgesuch im vorliegenden Fall wegen
Fluchtgefahr abgelehnt werden durfte.

Gemäss den Richtlinien ist die Annahme, der Eingewiesene werde rechtzeitig
und geordnet in die Anstalt zurückkehren, eine objektive Voraussetzung für
die Urlaubsgewährung. Nach dem oben (E. 4) Gesagten liegen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einen Urlaub zur Flucht
ins Ausland nutzen könnte. Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen
Interessen an der Verhinderung einer Flucht einerseits und an der
Erleichterung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers andererseits,
steht den kantonalen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Zwar hat der
Beschwerdeführer bereits einen grossen Teil seiner Strafe abgesessen;
immerhin aber verblieben zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch ca.
16 Monate bis zum ordentlichen Strafende, d.h. ein nicht unerheblicher
Zeitraum.

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann der Justizdirektion keine
Verletzung des Willkürverbots oder des Grundrechts der persönlichen Freiheit
vorgeworfen werden.

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot. Der pauschale Verweis auf
ausländische Strafgefangene, denen Urlaub oder andere Hafterleichterungen
gewährt worden seien, vermag jedoch keine Ungleichbehandlung des
Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen würde der Umstand, dass einem
fluchtgefährdeten Gefangenen zu Unrecht Urlaub gewährt wurde, noch keinen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.

7.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine
Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, ist ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 152 OG). Es sind deshalb keine
Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Abteilung
Strafanstalt Pöschwies, Strafvollzugsdienst, und der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: