Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.468/2004
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1P.468/2004 /gij

Urteil vom 4. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Stefan Galligani,

gegen

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil, vertreten durch den Gemeinderat,
Ringstrasse 2, Postfach 70, 5452 Oberrohrdorf,
Departement des Innern des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Einbürgerung),

staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Gemeindeversammlung der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil vom 9. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
X. A.________, geboren in Kroatien, lebt seit 1976 in der Schweiz. Ihr
Ehemann Y.A.________, geboren in Kroatien, kam bereits 1970 in die Schweiz.
Die Eheleute A.________ wohnen seit 1998 in der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil. Ihre Kinder, B.________, C.________ und
D.________, besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit.

B.
Am 20. November 2002 beantragten Y.A.________ und X.A.________ die
Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Aargau und in der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil.

Die Eheleute A.________ wurden am 17. April 2003 von einer
Gemeinderatsdelegation und am 3. November 2003 vom Gesamtgemeinderat
angehört. Dieser lehnte anschliessend das Einbürgerungsgesuch ab, und teilte
dies den Gesuchstellern am 10. November 2003 mit. Die Ablehnung wurde damit
begründet, dass insbesondere die sprachliche Integration ungenügend sei.

Nachdem die Eheleute A.________ auf ihren Wunsch an der staatspolitischen
Prüfung teilgenommen und diese bestanden hatten, nahm der Gemeinderat am 8.
März 2004 eine Neubeurteilung des Einbürgerungsgesuchs vor. Er hielt an
seinem ablehnenden Beschluss vom 3. November 2003 fest und teilte dies den
Eheleuten A.________ mit Schreiben vom 9. März 2004 mit.

C.
Daraufhin verlangten die Eheleute A.________ die Behandlung ihres
Einbürgerungsgesuchs an der Gemeindeversammlung. Die ordentliche
Gemeindeversammlung vom 9. Juni 2004 stimmte mit grosser Mehrheit dem Antrag
des Gemeinderates auf Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zu.

D.
Am 30. August 2004 erhob X.A.________ staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Gemeindeversammlung vom 9.
Juni 2004 betreffend ihre Einbürgerung sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an den Gemeinderat und zur anschliessenden Abstimmung an die
Gemeindeversammlung zurückzuweisen.

E.
Der Gemeinderat Oberrohrdorf-Staretschwil beantragt, auf die staatsrechtliche
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen und
festzustellen, dass die Grundrechte gewahrt und das rechtliche Gehör nicht
verwehrt worden sei. Das Departement des Innern des Kantons Aargau äussert
sich in seiner Vernehmlassung nur zur Frage der Letztinstanzlichkeit des
angefochtenen Entscheids und zur Einhaltung der Beschwerdefrist.

F.
In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Mit
Schreiben vom 18. Oktober 2004 reichte sie eine Stellungnahme ihrer
Deutschlehrerin ein, wonach Verständnis und Aussprache als sehr gut zu
bezeichnen seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Beschluss der Gemeindeversammlung der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil, der das Gesuch der Eheleute A.________ - und
mithin das Gesuch der Beschwerdeführerin - um Aufnahme in das
Gemeindebürgerrecht abweist. Dieser Entscheid stützt sich auf kantonales
Recht, weshalb dagegen nur die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) offen steht.

1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). § 16 Abs. 1 Satz 2 des Aargauer
Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992
(KBüG) schliesst in Bürgerrechtssachen die Beschwerde gegen Entscheide der
Gemeindeversammlung aus. Das Departement des Innern erläutert in seiner
Vernehmlassung, dass der Gesetzgeber damit auch die Beschwerde gemäss § 53
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (VRPG) wegen
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften habe ausschliessen wollen. Gegen den angefochtenen
Entscheid steht somit kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung.

1.2 Streitig ist sodann, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1
OG) eingehalten worden ist. Diese beginnt mit der nach dem kantonalen Recht
massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung.
Der Beschluss der Gemeindeversammlung wurde der Beschwerdeführerin
unmittelbar nach der Abstimmung vom 9. Juni 2004 durch den Vizeammann
mündlich eröffnet. Die amtliche Publikation des Beschlusses erfolgte am 28.
Juni 2004 im Amtsblatt des Kantons Aargau und am 30. Juni 2004 in der
Berg-Post, dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil.

Eine bloss mündliche Eröffnung löst den Fristenlauf dann aus, wenn das
kantonale Recht keine weiteren Erfordernisse an die Mitteilung stellt (Walter
Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, 2. Aufl., S. 351). Im Kanton Aargau ist
jedoch vorgeschrieben, dass alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung ohne
Verzug zu veröffentlichen sind (§ 26 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 19.
Dezember 1978). Nach Auskunft des Departements des Innern ist die
Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde massgeblich und
nicht diejenige im kantonalen Amtsblatt. Abzustellen ist somit auf die
Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses in der Berg-Post vom 30. Juni
2004. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis
einschliesslich 15. August (Art. 34 Abs. 1 lit. b OG) wurde die
Beschwerdefrist mit der Postaufgabe vom 30. August 2004 eingehalten.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die fehlende Begründung des
angefochtenen Entscheids zu rügen (vgl. BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222). Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei vom Gesamtgemeinderat
nicht angehört worden und ihre Vorbringen seien entgegen Art. 29 Abs. 2 BV
keiner sorgfältigen und ernsthaften Prüfung unterzogen worden. An der
Anhörung vom 3. November 2003 habe der Gemeinderat lediglich ihren Ehemann zu
Wort kommen lassen. Er habe somit die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin
nicht verifiziert und sich auch kein Bild von ihrem sonstigen
Integrationsstand machen können.
Der Gemeinderat bestreitet, die Beschwerdeführerin nicht angehört zu haben:
Das Ehepaar A.________ sei zweimal angehört worden, einmal durch eine
Gemeinderatsdelegation und einmal vom Gesamtgemeinderat; zudem habe eine rege
Korrespondenz stattgefunden. Bei diesen Anhörungen handle es sich um
informelle, zwanglose Gespräche, bei denen kein Protokoll geführt werde. Auch
die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, sich zu den Fragen der
Gemeinderäte zu äussern. Wenn sie lediglich ihren Mann habe sprechen lassen,
so könne dies dem Gemeinderat nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser
spreche bei solchen Gesprächen immer beide Ehepartner an. Im Übrigen sei das
Ehepaar A.________ dem Gemeinderat bereits vorgängig bekannt gewesen, da die
Tochter D.A.________ eine Lehre auf der Gemeindeverwaltung absolviert und
erfolgreich bestanden habe.

2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines
Entscheides, welcher die Rechtsstellung des Einzelnen berührt, zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der
Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und
zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f. mit Hinweisen).
Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach der
Situation und Interessenlage im Einzelfall. Die Behörde hat das rechtliche
Gehör vor allem dann zu gewähren, wenn sie im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen Beweise erhebt (BGE 116 Ia 37 E. 4e
S. 43 mit Hinweis). Betrifft die Beweismassnahme die Persönlichkeit des
Gesuchstellers, so ist dieser in der Regel persönlich anzuhören (BGE 122 II
464 E. 4c S. 469 f.).
2.2 Im vorliegenden Fall wurden die Eheleute A.________ zweimal angehört: am
17. April 2003 von einer Delegation des Gemeinderates und am 3. November 2003
vom Gesamtgemeinderat. In diesem Rahmen hatten sie grundsätzlich die
Möglichkeit, sich zur Sachabklärung zu äussern und weitere Beweismassnahmen
zu beantragen. Die Beschwerdeführerin ist zumindest bei der ersten Anhörung
auch zu Wort gekommen. Streitig ist lediglich, ob der Gemeinderat bei der
zweiten Anhörung die Fragen nur dem Ehemann stellte (so die
Beschwerdeführerin) oder die an beide Eheleute gerichteten Fragen
ausschliesslich vom Ehemann beantwortet wurden (so der Gemeinderat). Welche
von beiden Versionen zutrifft, braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher
abgeklärt zu werden: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die
Möglichkeit gehabt hätte, von sich aus - d.h. unabhängig von den Fragen der
Gemeinderäte - etwas zu sagen. Sie hätte somit auch weitere Abklärungen
verlangen können. Den Gemeindebehörden kann insoweit keine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Abweisung ihres Einbürgerungsgesuchs
sei nicht begründet worden. In der Diskussion an der Gemeindeversammlung
hätten sich zwei Personen (darunter ihr Sohn) für die Gutheissung des
Einbürgerungsgesuchs eingesetzt; es habe kein einziges Votum gegeben, das
Gründe gegen die Einbürgerung der Beschwerdeführerin genannt habe. Auch in
der Stellungnahme des Gemeinderates in der Einladung zur Gemeindeversammlung
vom 9. Juni 2004 sei lediglich die mangelnde Integration von Y.A.________ als
Ablehnungsgrund genannt worden; zum Integrationsstand der Beschwerdeführerin
habe sich der Gemeinderat nicht geäussert.
Der Gemeinderat macht geltend, die Begründung für die Ablehnung des
Einbürgerungsgesuchs habe der Gemeinderat mit seinem Traktandenbericht sowie
mit den mündlichen Erläuterungen des Gemeindeammans anlässlich der
Gemeindeversammlung gegeben. Dass die Stimmberechtigten keine ausführliche
Diskussion verlangt hätten, sei als Ausdruck des Einverständnisses zu
betrachten.

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende
Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht (BGE 129 I 217 E. 3.3 S. 230,
232 E. 3.3 und 3.4 S. 237 ff.; 130 I 140 E. 4.2 S. 146 f.). Es gibt keine
feste Praxis, wie dieser Pflicht bei Einbürgerungsbeschlüssen der
Gemeindeversammlung nachzukommen ist (vgl. BGE 130 I 140 E. 5.3.5 und 5.3.6
S. 152 ff.). Problematisch sind vor allem diejenigen
Gemeindeversammlungsbeschlüsse, die von der Empfehlung des Gemeinderats oder
einer vorberatenden Kommission abweichen. Bestätigt die Gemeindeversammlung -
wie im vorliegenden Fall - einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, kann in
der Regel - sofern abweichende Voten nicht etwas anderes nahe legen - davon
ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner
Begründung zustimmt (so auch Gemeindeamt des Kantons Zürich, Empfehlungen zum
Einbürgerungsverfahren vom Dezember 2003, S. 2/3).
Im vorliegenden Fall fand an der Gemeindeversammlung - von zwei die
Einbürgerung befürwortenden Voten abgesehen - keine Diskussion statt. Die
Mehrheit der Stimmberechtigten folgte somit nicht nur dem Antrag des
Gemeinderats, sondern machte sich auch dessen Begründung zu eigen. Die
Begründung des Gemeindeversammlungsbeschlusses ergibt sich deshalb aus der
Antragsbegründung durch den Gemeinderat in der Einladung zur
Gemeindeversammlung und den mündlichen Erläuterungen des Gemeindeammans an
der Gemeindeversammlung.

3.2 Darin werden zunächst allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen
gemacht, die praxisgemäss von allen Gesuchstellern verlangt werden. Eine
konkrete Begründung, welche Voraussetzungen im vorliegenden Fall fehlen bzw.
nicht genügend erfüllt seien, wird nur für Y.A.________ gegeben.
In der schriftlichen Begründung heisst es: "Im vorliegenden Fall ist der
Gemeinderat der Meinung, dass vor allem bei Y.A.________ die sprachliche
Integration in keiner Weise den Vorgaben entspricht und minimale
Grundkenntnisse zu unserem Demokratiesystem fehlen". Laut Protokoll der
Gemeindeversammlung führte der Gemeindeammann mündlich aus: "Trotz des über
30-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz konnte sich der Gemeinderat an einem
Gespräch davon überzeugen, dass vor allem die sprachliche Integration von
Y.A.________ nicht genügend vorhanden ist". Über die sprachliche Integration
und die staatsbürgerlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin wurde nichts
gesagt.
Der Gemeinderat räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass sich die
Beschwerdeführerin besser verständigen könne als ihr Ehemann. Da aber ein
gemeinsames Einbürgerungsgesuch gestellt worden sei, habe der Gemeinderat
dieses gesamthaft abgelehnt. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei,
ein neues, nur auf sie bezogenes Einbürgerungsgesuch zu stellen. Damit gibt
der Gemeinderat zu erkennen, dass ein solches Gesuch nicht von vornherein
chancenlos wäre.

3.3 Nach dem Gesagten ist effektiv nur die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs
des Ehemanns der Beschwerdeführerin begründet worden. Dieses Vorgehen wäre
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn tatsächlich ein gemeinsames
Einbürgerungsgesuch der Eheleute A.________ vorgelegen hätte, das nur
gesamthaft gutgeheissen oder abgelehnt werden konnte. Die Beschwerdeführerin
ist indessen der Ansicht, sie habe ein eigenständiges Einbürgerungsgesuch
gestellt und habe deswegen Anspruch auf eine Begründung, die sich mit ihrem
Gesuch auseinandersetzt.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin ein eigenes
Einbürgerungsgesuch gestellt, in dem sie - und nur sie - als Gesuchstellerin
genannt wird.
Weder das kantonale Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht noch die
dazugehörige Verordnung über Einbürgerungen und Bürgerrechtsentlassungen vom
8. Dezember 1993 enthalten Bestimmungen über den gemeinsamen Erwerb und
Verlust des Bürgerrechts durch Eheleute. § 10 Abs. 1 KBüG bestimmt lediglich,
dass sich die Einbürgerung und die Bürgerrechtsentlassung in der Regel auf
die unmündigen Kinder des Gesuchstellers erstrecken; Abs. 2 präzisiert, dass
Kinder nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr nur mit ihrer schriftlichen
Zustimmung selbständig eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen werden
können. Aus dieser Regelung lässt sich schliessen, dass der Grundsatz der
selbständigen Einbürgerung jedes Gesuchstellers auch für Eheleute gilt.
Dies bestätigen die Richtlinien des Departements des Innern vom 16. April
2003, die eine individuelle Beurteilung der sprachlichen Fähigkeiten der
Bewerber verlangen. Die Richtlinien sprechen sich gegen die in manchen
Gemeinden geübte Praxis aus, zur Wahrung der Einheit des Bürgerrechts der
Familie eine grössere Toleranz bei der Hausfrau und Mutter walten zu lassen,
die sich in sprachlicher Hinsicht oft als schwächstes Glied der Familie
erweise. In solchen Fällen sei, so die Richtlinien, das Gesuch der
sprachunkundigen Hausfrau und Mutter abzuweisen, d.h. sie sei aus der
Einbürgerung der übrigen Familienmitglieder auszuklammern. Es bleibe ihr dann
unbenommen, durch geeignete Kurse ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und
sich nachträglich einbürgern zu lassen.

3.4 Daraus ergibt sich, dass die sprachlichen Fähigkeiten - wie auch die
übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen - bei verheirateten Gesuchstellern
grundsätzlich individuell zu beurteilen und, im Fall der Ablehnung des
Gesuchs, auch individuell zu begründen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen
sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche
verzichtet haben.
Ein derartiger Verzicht läge vor, wenn die Eheleute - nach Hinweis auf die
Möglichkeit einer getrennten Abstimmung über ihre Gesuche - auf einer
gemeinsamen Abstimmung an der Gemeindeversammlung beharren und so zum
Ausdruck bringen, dass sie nur gemeinsam oder überhaupt nicht eingebürgert
werden wollen (vgl. Kreisschreiben des Departements des Innern vom August
2002 betreffend Einbürgerungen im Einwohnerrat und in der Gemeindeversammlung
Ziff. 3.2 S. 4).
Nach der Aktenlage wurde eine getrennte Abstimmung über die Gesuche der
Eheleute A.________ nicht in Betracht gezogen. Dementsprechend wurde die
Beschwerdeführerin auch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, obwohl dies
aufgrund der gegebenen Sachlage und der kantonalen Richtlinien geboten
gewesen wäre. Es kann daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin
habe auf eine individuelle Prüfung ihres Gesuchs verzichtet. Ihr aus Art. 29
Abs. 2 BV folgender Anspruch auf eine auf sie bezogene Begründung blieb
intakt. Da nur die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs von Y.A.________
begründet wurde, fehlt - in Bezug auf das Einbürgerungsgesuch der
Beschwerdeführerin - eine Begründung. Die Rüge der Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV erweist sich somit als begründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben, soweit er die
Beschwerdeführerin betrifft. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
brauchen daher nicht mehr geprüft zu werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs.
2 OG). Die Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil hat die Beschwerdeführerin für
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der
Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil vom 9. Juni 2004
wird aufgehoben, soweit er das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin
ablehnt.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil sowie dem Departement des Innern des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: