Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.467/2004
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1P.467/2004 /sta

Urteil vom 7. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Strafvollzugsdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
Neumühlequai 10,
8090 Zürich.

Strafverbüssung in Halbgefangenschaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 28. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.  ________ wurde vom Bezirksgericht Horgen am 13. Mai 2002 wegen
Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Gehilfenschaft zu Irreführung der
Rechtspflege zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten
verurteilt. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde mit Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2003 als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben.

2.
Am 28. August 2003 wurde X.________ die Bewilligung zur Leistung
gemeinnütziger Arbeit mit Vollzugsübergabe an den Kanton Graubünden erteilt.
Die Fachstelle Gemeinnützige Arbeit der Bewährungs- und Vollzugsdienste des
Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich entzog ihm diese Bewilligung mit
Verfügung vom 12. November 2003. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam
gemacht, dass er innerhalb der Rekursfrist ein Gesuch um Verbüssung der
verbleibenden Strafe in der Form der Halbgefangenschaft stellen könne. In der
Folge lehnte das Amt für Justizvollzug am 8. März 2004 eine Wiedererwägung ab
und überwies die Akten zur Behandlung als Rekurs betreffend gemeinnütze
Arbeit der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den
Rekurs am 16. März 2004 abwies.

3.
Das Amt für Justizvollzug bot X.________ mit Verfügung vom 31. März 2004 auf
den 7. Juni 2004 zum Strafantritt im Normalregime auf. Daraufhin ersuchte
X.________ das Amt für Justizvollzug um Strafaufschub und es sei ihm die
Möglichkeit der Halbgefangenschaft zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. April
2004 lehnte das Amt eine Wiedererwägung der Vorladung in den Strafvollzug ab.

Am 4. Juni 2004 erhob X.________, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt,
Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 30. April 2004.
Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte er um Gewährung der
Halbgefangenschaft. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich wies mit Verfügung vom 28. Juli 2004 den Rekurs ab.

4.
X. ________ erhob am 28. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, da er auf den 4. Oktober 2004 zum Strafantritt
aufgeboten worden sei.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.
Gemäss § 26 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober
2001 können Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft erstanden werden,
wenn die Gesamtdauer der Strafe mindestens sieben Tage und höchstens zwölf
Monate beträgt (Ziffer 1), die verurteilte Person das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz besitzt (Ziffer
2) und während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder Ausbildung
mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent nachgehen kann.

5.1  Die Direktion der Justiz und des Innern führte in der angefochtenen
Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für den
Vollzug in Halbgefangenschaft nicht, weshalb sein Gesuch schon deswegen
abzulehnen sei. Die Halbgefangenschaft diene dazu, den bisherigen Zustand
bezüglich Arbeit und Ausbildung aufrechterhalten zu können. Der Aufbau eines
neuen Geschäfts falle nicht darunter. Vielmehr müsse der Betroffene bei
Strafantritt in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen,
damit die privilegierte Form der Halbgefangenschaft in Frage komme. Im
Übrigen gehe weder aus den recht unbestimmten Ausführungen des
Beschwerdeführers hervor noch sei es belegt, dass er in der neuen Firma einem
Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent nachgehen würde. In Bezug auf
einen Strafaufschub sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer infolge
Verstreichens der angesetzten Strafantrittstermine inzwischen viel Zeit zur
Verfügung stand, seine persönlichen und beruflichen Angelegenheiten zu
regeln. Sodann stelle der Aufbau einer eigenen Firma bei
Selbständigerwerbenden ohnehin keinen Grund für einen Strafaufschub dar, denn
sonst müsste jeder Unselbständigerwerbende, dem ein Stellenverlust droht,
gleich behandelt werden. Solche Nachteile wirtschaftlicher Natur seien
regelmässig und oft unvermeidbare Folgen des Strafvollzuges.

5.2  Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde an das Bundesgericht nicht auseinander, sondern beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Seine
Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG nicht. Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Da solche Rügen vom
Beschwerdeführer nicht vorgebracht werden, ist auf die staatsrechtliche
Beschwerde mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

6.
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzugsdienst, und der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: