Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.466/2004
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1P.466/2004 /sta

Urteil vom 1. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident
Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, Rathausplatz 1, 5620
Bremgarten AG.

persönliche Freiheit, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK
(Fortsetzung der Untersuchungshaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Bremgarten, Gerichtspräsident I, vom 12. August 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ ein Strafverfahren u.a.
wegen mehrfachen Betrugs, sexueller Nötigung und Schändung. X.________
befindet sich seit dem 4. September 2003 in Untersuchungshaft.

Am 11. August 2004 wurde gegen X.________ beim Bezirksgericht Bremgarten
Anklage erhoben.

Am 12. August 2004 verfügte der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts
Bremgarten, X.________ verbleibe in Haft. Er kam zum Schluss, dass sowohl der
Tatverdacht erstellt als auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August 2004 wegen Verletzung der
persönlichen Freiheit und verschiedener weiterer von der Bundesverfassung und
der EMRK garantierter Rechte beantragt X.________, diese Präsidialverfügung
aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide (Art. 86 Abs. 1 OG). Wie auch der Beschwerdeführer nicht
verkennt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen
solchen; vielmehr ist dieser, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung
ergibt, mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau anfechtbar.

Der Beschwerdeführer glaubt sich dennoch berechtigt, den Haftentscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten direkt beim Bundesgericht anzufechten. Zur
Begründung bringt er vor, er habe bereits am 26. Juli 2004 bei der dafür
zuständigen Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ein
Haftentlassungsgesuch eingereicht, welches am 28. Juli 2004 abgewiesen worden
sei. Das Obergericht habe daher seine Meinung in der Sache bereits klar zum
Ausdruck gebracht, und eine erneute Beschwerde käme einer leeren Formalität
gleich, weshalb er den kantonalen Instanzenzug nicht ausschöpfen müsse.

Es kann indessen keine Rede davon sein, dass sich seit dem letzten
Haftentscheid des Obergerichts die Verhältnisse nicht geändert hätten; so ist
in der Zwischenzeit Anklage erhoben worden, und die Dauer der vom
Beschwerdeführer ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat sich
weiter erhöht. Das sind jedenfalls zwei Gesichtspunkte, denen bei einer
erneuten Haftprüfung Rechnung zu tragen ist. Ob sie das Obergericht zu einer
anderen Beurteilung führen als im letzten Haftprüfungsentscheid, ist eine
andere Frage; von vornherein auszuschliessen ist dies, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer war
unter diesen Umständen offensichtlich nicht befugt, auf die Ausschöpfung des
kantonalen Rechtsmittelzuges zu verzichten. Aus BGE 96 I 636, auf den er sich
beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, die Fälle sind
schlechterdings nicht vergleichbar. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde,
deren Erhebung an der Grenze der Trölerei liegt, aussichtslos war (Art. 152
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: