Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.462/2004
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1P.462/2004 /gij

Urteil vom 15. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Harold
Külling,

gegen

Bezirksanwaltschaft Bülach,
handelnd durch Ch. Naef, Büro B-1, Bürogebäude A-11, 7. Stock, Postfach, 8058
Zürich,
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach.

Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1
lit. c EMRK (Untersuchungshaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach,
Haftrichter, vom 27. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 13. Juli 2004 (act. 11/1)
kletterte X.________ am 11. Juli 2004 auf einen ca. 35 m hohen Baukran in
B.________ und drohte damit, sich selber anzuzünden. Diese Absicht
unterstrich er mit einem Kanister Brandbeschleuniger. Den alarmierten
Rettungs- und Polizeikräften gelang es nicht, X.________ zum Heruntersteigen
zu überreden. Erst am 13. Juli 2004 konnte er von Spezialeinheiten der
Kantonspolizei dazu bewogen werden, vom Kran zu klettern, nachdem er sich
kurz zuvor zum wiederholten Mal mit Benzin übergossen hatte. X.________ wurde
verhaftet und wegen Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne eines
fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich (PUK) eingewiesen.

B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 wurde X.________ wegen Verdachts der
mehrfachen Nötigung, mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen
Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin in Untersuchungshaft
versetzt. Am 22. Juli 2004 stellte der Angeschuldigte ein
Haftentlassungsgesuch. Die Bezirksanwaltschaft überwies am 23. Juli 2004 die
Akten dem zuständigen Haftrichter. Dieser entschied mit Verfügung vom 27.
Juli 2004, X.________ sei wegen Kollusions- und Ausführungsgefahr in Haft zu
belassen.

Am 2. August 2004 erteilte der Bezirksanwalt dem
psychiatrisch-psychologischen Dienst der kantonalen Justizdirektion den
Auftrag für ein Kurzgutachten. Die gutachterliche Stellungnahme sollte sich
insbesondere zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zu möglichen
Massnahmen äussern. Das Gutachten ging am 3. September 2004 beim
Bezirksanwalt ein. Gleichentags wurde die Partnerin des Beschwerdeführers als
Zeugin einvernommen.

C.
Mit Eingabe vom 27. August 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen
Verfügung vom 27. Juli 2004 und die umgehende Entlassung aus der Haft.
Gleichzeitig stellt er Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Der Haftrichter verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Bezirksanwalt
schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist insbesondere auf die
inzwischen erfolgte Zeugeneinvernahme und das psychiatrische Kurzgutachten
vom 2. September 2004.

In seiner Replik vom 14. September 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden die Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV), des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 2 BV), der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für den
Freiheitsentzuges (Art. 31 Abs. 1 BV) sowie der Regeln über den
Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vor. Dazu ist er
legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2  Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen Anordnung der
Untersuchungshaft kann ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch
die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden, da im Falle einer
nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung
geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I
327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296, je mit Hinweisen).

1.3  Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE
123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen
für einen Freiheitsentzug seien nicht gegeben. Die Aussagen der angeblich
Geschädigten reichen seiner Meinung nach nicht aus, um den dringenden
Tatverdacht zu begründen. Die Anzeigerin habe die Beziehung trotz der
behaupteten Drohungen nicht aufgelöst, obwohl es ihr zuzumuten gewesen wäre,
sich den angeblich nötigenden und drohenden Beschwerdeführer vom Hals zu
schaffen. Aufgrund ihres Berufes als Sicherheitsangestellte bei der
Flughafenpolizei verfüge sie über die nötigen polizeilichen Erfahrungen und
Verbindungen, um sofort handeln zu können. Des Weitern stellt er sowohl die
Kollusions- als auch die Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr in Abrede.

2.1  Gemäss § 58 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai
1919 (StPO/ZH; LS 321) darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der
Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und
ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss,
er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen
verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise
gefährden (Abs. 1 Ziff. 2). Bezieht sich der dringende Tatverdacht auf ein in
strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, so darf
Untersuchungshaft ausserdem angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die
Tat ausführen (Abs. 2). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden
Tagverdachts auch einer dieser beiden besonderen Haftgründe vor, steht der
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unter dem Gesichtswinkel der
persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK nichts entgegen.

2.2  Der Haftrichter stützt sich bei seinem Entscheid auf die Aussagen der
ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche gegen diesen
anlässlich seiner Kranbesteigung am 12. Juli 2004 Anzeige erstattet hatte.
Sie behauptete, vom Beschwerdeführer mehrfach bedroht, genötigt, der Freiheit
beraubt und verletzt worden zu sein. So habe er im November 2002 und zwischen
Weihnacht und Neujahr 2002 ein Küchenmesser zuerst gegen sich und dann gegen
sie gerichtet. Um sie an der Flucht zu hindern, habe er Fenster und Türen
verriegelt. Im Februar 2003 habe er mit "etwas Grauenhaftem" gedroht, sollte
sie nicht ans Telefon gehen. Anschliessend habe er gedroht, sich selber
anzuzünden, falls sie nicht seinem Willen folge, zu ihm nach draussen vors
Haus zu kommen. Im April 2004 sowie beim Zwischenfall vom 11. bis 13. Juli
2004 habe der Beschwerdeführer jeweils mit Selbstmord gedroht, wenn sie ihn
verlasse. Zudem habe er ihr in Aussicht gestellt, sie mit Säure zu
übergiessen oder etwas Verheerendes zu unternehmen, das auch weitere Kreise
ziehen werde, sollte er bei seinem Suizidversuch gerettet werden. Anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2004 gab die Lebensgefährtin
überdies zu Protokoll, vom Beschwerdeführer am 13. Januar 2003 verletzt
worden zu sein (act. 3/1). Sie habe schlafen wollen und sei nicht auf seinen
Wunsch nach einem Gespräch eingegangen, worauf er plötzlich aufgestanden sei,
sie aus dem Bett gerissen habe und "wie ein Wahnsinniger" mit Händen und
einem Spiegel auf sie eingeschlagen habe. Sie habe geglaubt, er schlage sie
jetzt tot. Er habe ihr ganze Haarbüschel ausgerissen. Darüber hinaus habe sie
eine oder zwei Platzwunden am Kopf gehabt, ein blutunterlaufenes Auge und
blaue Flecken am gesamten Körper.

2.3  Soweit der Haftrichter diese Aussagen als glaubhaft eingeschätzt hat,
ist
ihm daraus kein Vorwurf zu machen. Anlässlich der in der Zwischenzeit
erfolgten Zeugeneinvernahme vom 3. September 2004 hat die Lebensgefährtin
ihre Schilderungen weitgehend bestätigt, selbst wenn sie - wie der
Beschwerdeführer in seiner Replik geltend macht - nicht mehr zu sämtlichen
Vorwürfen angehört wurde, gestützt auf welche die Untersuchungshaft
angeordnet wurde. Die Gewalttätigkeiten und ständigen Suiziddrohungen passen
in das Verhalten, welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt
hat. So wurde er am 6. November 1997 vom Bezirksgericht Bremgarten u.a. wegen
einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt. Offensichtlich hat
überdies eine frühere Freundin des Beschwerdeführers am 4. September 2000
eine Anzeige wegen Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung gegen ihn
eingereicht, diese jedoch in der Folge zurückgezogen (act. 38). Die Anzeige
war erfolgt, weil der Beschwerdeführer massiven psychischen Druck ausgeübt
habe, indem er ständig damit gedroht habe, er werde die Freundin und jede
andere Person, welche die Liebe zwischen ihnen zerstöre, umbringen. Zwar
wurde das Strafverfahren 2002 eingestellt; der Umstand, dass bereits die
frühere Freundin aus denselben Gründen Anzeige gegen den Beschwerdeführer
erstattet hatte, stützt indes den Tatverdacht der Drohung und Nötigung. Auch
auf dem Kran hat der Beschwerdeführer ständig damit gedroht, sich
umzubringen, wenn seine Lebensgefährtin nicht auf der Baustelle erscheine.
Der Beschwerdeführer gestand in der Einvernahme vom 15. Juli 2004 denn auch
ein, sich im Februar 2003 bereits einmal vor dem Haus seiner Partnerin mit
Benzin übergossen zu haben, um sich selber anzuzünden. Auch einen grossen
Streit am 13. Januar 2003 gab er zu und dass er seine Partnerin in dessen
Verlauf geschlagen habe (act. 4/1).

Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, die
Lebensgefährtin hätte ihn aufgrund ihres Berufes sofort verlassen können. Im
Gegenteil deutet der Umstand, dass sie dies nicht gewagt hat, darauf hin,
dass insbesondere seine Suiziddrohungen ihre Wirkung nicht verfehlt haben.
Die Schilderungen der Zeugin werden durch die Aussagen ihrer Freundin
gestützt, welche zwar nie bei einem Übergriff des Beschwerdeführers zugegen
war, von dessen Partnerin nach eigenen Angaben jedoch davon in Kenntnis
gesetzt worden ist. Offen bleiben kann, ob der Strafantrag für die
Körperverletzung verspätet erfolgt ist. Der dringende Tatverdacht der
Nötigung und Drohung ist unabhängig davon zu bejahen.

3.
Hinsichtlich der Kollusionsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
mehrfach erklärt, den Kontakt zu seiner Partnerin abgebrochen zu haben und
bestätigt, von einer neuerlichen Kontaktaufnahme abzusehen. Er sei sich
bewusst, dass dies für ihn kontraproduktiv wäre. Denkbar sei einzig die
Möglichkeit, dass er die Zeugin dazu bringe, ihre Vorwürfe zurückzunehmen
oder zu relativieren. Da jedoch bereits ein polizeiliches
Einvernahmeprotokoll bestehe, hätte sie in einem solchen Fall erheblichen
Erklärungsbedarf. Überdies sei es unzulässig, ihn angesichts der
Verdachtslage und der in Aussicht stehenden Strafe mit der Begründung in Haft
zu belassen, es müsse zunächst die Zeugeneinvernahme der Anzeigerin
abgewartet werden. Diese Einvernahme habe eineinhalb Monate nach der
Verhaftung noch immer nicht stattgefunden, sondern sei erst auf den 3.
September 2004 terminiert. Verdunkelungsgefahr bestehe schon deshalb nicht,
weil er gar keine Möglichkeit habe, das Strafverfahren zu beeinflussen.

3.1  Kollusion oder Verdunkelung bedeutet insbesondere, dass sich der
Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen.
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles
zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen
oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle
Verfahrensstand (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit
Hinweisen).

3.2  Der Beschwerdeführer gesteht selber zu, es sei denkbar, dass er die
Zeugin dazu bewegen könne, ihre Vorwürfe zurückzunehmen oder zu relativieren.
Gerade die anscheinend recht häufigen Drohungen und Nötigungen und die
Tatsache, dass sich die Zeugin trotz - oder gerade wegen - dieser Vorfälle
schwer getan hat, die Beziehung zu beenden, verdeutlichen den starken
Einfluss, den der Beschwerdeführer auf die Zeugin hat. Selbst wenn in der
Zwischenzeit die angekündigte Einvernahme vom 3. September 2004 stattgefunden
hat, ist es nicht abwegig, dass er die Zeugin dazu bringen könnte, ihre
Anzeige zurückzuziehen. Das Argument, wonach sie diesfalls erheblichen
Erklärungsbedarf hätte, ändert an der grundsätzlich nach wie vor bestehenden
Kollusionsgefahr nichts. Die Einschätzung des Haftrichters wird nun
zusätzlich dadurch gestützt, dass der psychiatrisch-psychologische Dienst der
Justizdirektion in seinem Kurzgutachten vom 2. September 2004 die Gefahr
neuerlicher Drohungen und Nötigungen als hoch bis sehr hoch beurteilt, und
zwar sowohl kurz- als auch mittelfristig. Hat der Haftrichter darum die
Kollusionsgefahr bejaht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Weiter stellt der Beschwerdeführer die Fortsetzungsgefahr in Abrede. Der
Haftrichter hat indessen den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr
bejaht (§ 58 Abs. 2 StPO/ZH), nicht denjenigen der Wiederholungs- oder
Fortsetzungsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH; zur Abgrenzung zwischen
diesen beiden Bestimmungen vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.). Dem
Haftrichter ist darin zuzustimmen, dass die wiederholten Drohungen und
Nötigungen ernst zu nehmen sind. Diese Einschätzung wird nun auch durch das
psychiatrische Kurzgutachten gestützt, welches im Falle einer Entlassung ein
nicht unerhebliches Risiko für Drittpersonen diagnostiziert und die Gefahr
erneuter Straftaten im Bereich Drohungen oder Nötigungen als hoch bis sehr
hoch einschätzt. Indessen kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von § 58
Abs. 1 Ziff. 3 oder Abs. 2 StPO/ZH erfüllt sind, da die Aufrechterhaltung der
Haft aufgrund der Kollusionsgefahr nicht gegen das verfassungsmässige Recht
der persönlichen Freiheit verstösst.

Nicht weiter zu prüfen ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr: Der
Haftrichter hat von einer Prüfung abgesehen, da er sowohl die Kollusions- als
auch die Ausführungsgefahr als gegeben erachtete.

5.
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot
geltend macht, ist seine Rüge unbegründet. Die Untersuchungshaft dauert im
jetzigen Zeitpunkt zwei Monate. Der Bezirksanwalt hat am 2. August 2004, 16
Tage nach Anordnung der Untersuchungshaft, den Auftrag für ein
psychiatrisches Kurzgutachten erteilt, welches sich insbesondere zur
Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zu möglichen Massnahmen äussern
sollte. Dieses ist am 3. September 2004 beim Bezirksanwalt eingegangen und
stützt die angeordneten Massnahmen im Wesentlichen. Auch die
Zeugeneinvernahme ist mittlerweile am 3. September 2004 erfolgt. In diesem
zeitlichen Ablauf ist keine Verzögerung zu erkennen, die eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots darstellen würde. Auch die Gefahr der Überhaft ist im
jetzigen Moment zu verneinen.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Desgleichen
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, da sich die
Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft und dem
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: