Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.459/2004
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1P.459/2004 /ast

Urteil vom 9. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Nay,
Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul
Müller,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hess,
Stadtrat Luzern, Stadthaus, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 22. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Kaufrechtsnehmer der Grundstücke Nrn. 771, 1684 und 1850, GB
Luzern, rechtes Ufer, die im Gebiet Tivolistrasse/Brunnhalde in einer
Wohnzone liegen. Auf der Parzelle Nr. 771 befindet sich eine über
hundertjährige Villa. Die beiden andern Grundstücke sind nicht überbaut.

Der Stadtrat Luzern erteilte X.________ am 26. März 2003 die Bewilligung für
den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern (Häuser 1 und 2) mit gemeinsamer
Autoeinstellhalle auf dem Grundstück Nr. 1684. Diese Bewilligung ist
unangefochten rechtskräftig geworden.

Am 2. April 2003 erteilte der Stadtrat Luzern X.________ die Bewilligung für
ein drittes Mehrfamilienhaus (Haus 3), welches sich an die beiden bereits
bewilligten anschliessen soll und teils auf dem Grundstück Nr. 1684 und teils
auf Nr. 1850 zu liegen käme.

A. ________ und sechs Mitbeteiligte gelangten gegen die Baubewilligung für
Haus 3 an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde
am 22. Juni 2004 guthiess und die Baubewilligung vom 2. April 2003 aufhob.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 26. August 2004
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des
Baubewilligungsentscheids vom 2. April 2003.

A. ________ und Mitbeteiligte sowie das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Stadtrat Luzern
liess sich nicht vernehmen.

Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine Annäherung der Parteistandpunkte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1
lit. a und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist durch dieses Urteil in
eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit
beschwerdeberechtigt (Art. 88 OG). Auf seine form- und fristgerecht
eingereichte, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner grundsätzlich
ausreichend begründeten Beschwerde ist einzutreten.

Wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf
allerdings nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff.
mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde durch die gerügte Anwendung
kantonaler und kommunaler Bauvorschriften in durch die Eigentumsgarantie
geschützten Rechten verletzt. Entgegen seiner Auffassung steht nicht ein
schwerer Eingriff zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung gelten
Eigentumseingriffe in der Regel als schwer, wenn Grundeigentum zwangsweise
entzogen wird, oder wenn durch Verbote oder Gebote der bisherige oder künftig
mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark
erschwert wird. Dies ist vorliegend, wo dem Grundeigentümer lediglich eine
Ausnützungsverschiebung untersagt wurde, klarerweise nicht der Fall (Urteil
des Bundesgerichts 1P.23/2001 vom 5. September 2001 in URP 2001 S. 1061, E.
3c; vgl. BGE 115 Ia 363 E. 2a S. 365; 110 Ia 167 E. 7a S. 169; 104 Ia 328 E.
4 S. 331 f.). Das Bundesgericht prüft daher die Auslegung des kantonalen (und
kommunalen) Rechts nur auf Willkür hin (BGE 130 I 439 E. 14.2; 124 II 538 E.
2 S. 540 f., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt denn auch in erster
Linie Willkür. Im Lichte seiner Rügen hat die Berufung auf die
Eigentumsgarantie keine selbständige Bedeutung. Zu prüfen ist der Vorwurf,
der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV).

Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Mit der Baubewilligung für Haus 3 erlaubte der Stadtrat Luzern wie schon
mit der Bewilligung für die Häuser 1 und 2 die Übertragung von Ausnützung ab
dem unternutzten Grundstück Nr. 771 auf die Baugrundstücke. Gemäss den
unbestrittenen Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts (E. 4c/aa S.
12) wurden für die Häuser 1 und 2 vom Grundstück Nr. 771 auf Nr. 1684 296.35
m2 bzw. 19.5 % der dort vorhandenen anrechenbaren Geschossfläche (AGF)
übertragen. Für Haus 3 sollen vom Grundstück Nr. 771 auf Nr. 1684 weitere
147.72 m2 AGF und auf Nr. 1850 98.33 m2 AGF übertragen werden. Damit beträgt
der gesamte Übertrag ab Nr. 771 auf Nr. 1684 gut 444 m2 oder ca. 29.2 % der
AGF und auf Nr. 1850 gut 98 m2 oder ca. 14.8 % der AGF. Bei gemeinsamer
Betrachtung der begünstigten Grundstücke ergibt sich eine Übertragung von ca.
24.8 % der AGF dieser Grundstücke, was einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.625
statt der erlaubten 0.5 entspricht.

3.2 § 24 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG)
definiert die Ausnützungsziffer als die Verhältniszahl zwischen der
Gesamtheit der anrechenbaren Geschossflächen der Bauten und der anrechenbaren
Grundstücksfläche. Zur Ausnützungsübertragung äussert sich das PBG nicht.

§ 14 Abs. 1 der kantonalen Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
(PBV) erlaubt die Übertragung nicht beanspruchter Ausnützung auf ein anderes
Baugrundstück, wenn die Grundstücke benachbart sind, in der gleichen Bauzone
liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Gemäss § 14 Abs. 3 lit. b PBV
kann bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen das Recht auf die nicht
beanspruchte Ausnützung übertragen werden, auch wenn die Grundstücke nicht
benachbart sind; die Entfernung zwischen den Grundstücken darf aber höchstens
100 m betragen.

Der Bebauungsplan B 133 Halde/Bellerive/Lützelmatt der Stadt Luzern vom 27.
November 1997/28. Januar 1999 unterteilt das Plangebiet auf der Grundlage der
Bau- und Zonenordnung in 14 Zonentypen, für die er teilweise zusätzliche
Bauvorschriften aufstellt. Die Grundstücke Nrn. 771, 1684 und 1850 bilden
gemeinsam die Zone 2; in dieser Wohnzone ist die offene Bauweise vorgesehen,
die zulässige Gebäudelänge beträgt 25 m, die Ausnützungsziffer wie erwähnt
0.5 und die Vollgeschosszahl 2. Die an diese Zone angrenzenden Grundstücke
liegen entweder in einer Zone 5 oder 12. Zone 5 ist ebenfalls eine Wohnzone
mit offener Bauweise; für die Gebäude ist die Erhaltung der Bauvolumen
vorgesehen. Zone 12 ist eine Zone für öffentliche Zwecke ohne zusätzliche
Bauvorschriften. Gemäss Ziff. 8 der Bauvorschriften kann der Stadtrat in
begründeten Fällen Ausnahmen von den Festlegungen des Bebauungsplanes
gestatten.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, Ziff. 8 der
Bauvorschriften des Bebauungsplans B 133 in willkürlicher, das
Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verletzender Weise nicht
angewendet zu haben.

Der Stadtrat hat in der Baubewilligung allein auf § 14 Abs. 1 PBV Bezug
genommen. Die Beschwerde der heutigen Beschwerdegegner veranlasste ihn
sodann, dem Verwaltungsgericht darzulegen, dass sich die
Ausnützungsübertragung jedenfalls gemäss § 14 Abs. 3 PBV halten lasse. Die
Ausnahmeklausel im Bebauungsplan B 133 erwähnte er mit keinem Wort, ebenso
wenig übrigens der heutige Beschwerdeführer in seiner damaligen
Beschwerdeantwort.

Die Ausnahmeklausel im Bebauungsplan B 133 stellt die Einräumung von
Ausnahmen (von den Festlegungen des Bebauungsplans) ins Ermessen des
Stadtrates. Nachdem dieser keinen Anlass sah, die fragliche Bestimmung
anzurufen, liegt von vornherein weder Willkür noch eine Missachtung von Art.
5 Abs. 1 BV vor, wenn auch das Verwaltungsgericht diese Bestimmung nicht
anwendete, ungeachtet der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht das Recht von
Amtes wegen anzuwenden hat. Es ist nicht dasselbe, ob in einem konkreten Fall
im Sinne einer Ausnahme eine erhöhte Ausnützung zugestanden, oder ob eine
Ausnützungsübertragung vorgenommen wird. Die Ausnahme betrifft nur das
Baugrundstück, während bei der Ausnützungsübertragung die höhere Ausnützung
auf dem einen durch eine tiefere Ausnützung auf einem anderen Grundstück
"erkauft" wird. Das Verwaltungsgericht hatte keinerlei Anlass und auch kein
Recht, von sich aus gestützt auf Ziff. 8 der Bauvorschriften des
Bebauungsplans B 133 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass § 14 PBV als kantonales Recht
dem kommunalen Recht vorgeht. An diesem Vorrang ändert auch die Genehmigung
des Bebauungsplans durch den Regierungsrat nichts. Daher könnte der Stadtrat
mit einer Ausnahmebewilligung von § 14 PBV nicht dispensieren. Dies ergibt
sich im Übrigen auch ganz klar aus dem Wortlaut von Ziff. 8 der
Bauvorschriften des Bebauungsplans B 133.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der vorliegende Fall sei gestützt auf
§ 14 Abs. 1 PBV statt Abs. 3 zu beurteilen. Nach seinem Sinn und Zweck setze
§ 14 Abs. 3 PBV voraus, dass im Gestaltungs- oder Bebauungsplan selbst eine
ausdrückliche Grundlage für eine Ausnützungsübertragung zwischen nicht
benachbarten Grundstücken enthalten sei. Vorliegend fehle diese Grundlage.
Zur Begründung verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass im
Baubewilligungsverfahren nicht mehr dieselbe gesamtheitliche
Betrachtungsweise möglich sei wie beim Erlass des Sondernutzungsplans. Zudem
übernähmen die Bebauungspläne in der Stadt Luzern wesentliche Funktionen des
Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements. Erst mit ihnen werde die
Grundnutzung genügend spezifiziert. Der Beschwerdeführer beanstandet diese
Argumentation zu Recht als unhaltbar.

Gemäss feststehender Praxis ist das Gesetz in erster Linie nach seinem
Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben (BGE 129 II 232 E. 2.4 S. 236, 353 E. 3.3 S. 356; siehe
auch BGE 129 I 402 E. 3.5 S. 408 f.).

Der Wortlaut von § 14 Abs. 3 lit. b PBV ist im hier interessierenden Punkt
klar und eindeutig: Die erleichterte Nutzungsübertragung setzt das Vorliegen
eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans voraus; besondere Anforderungen an
diese Pläne werden nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vom Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern einen Amtsbericht zur
Praxis zu § 14 PBV eingeholt. Die dem Bericht beigelegten Materialien
enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren
Sinn der Bestimmung wiedergibt. Das angefragte Departement hielt sodann fest,
eine Ausnützungsübertragung innerhalb eines Bebauungs- oder
Gestaltungsplangebiets nach den weniger strengen Voraussetzungen von § 14
Abs. 3 PBV sei jederzeit möglich. Einer ausdrücklichen Regelung im
Sondernutzungsplan bedürfe es dazu nicht. Unabhängig davon, ob die hierfür
geltend gemachten Praktikabilitätserwägungen, die das Verwaltungsgericht
nicht gelten lässt, zutreffen oder nicht, lässt sich jedenfalls festhalten,
dass das zuständige Departement die Anwendung von § 14 Abs. 3 PBV
entsprechend seinem Wortlaut als gängige Praxis ansieht.

Das Verwaltungsgericht begründet nicht nachvollziehbar, worin der seine
restriktive Praxis rechtfertigende Sinn und Zweck von § 14 Abs. 3 PBV
bestehen soll. Es hält fest, dass diese Bestimmung gegenüber Abs. 1
gelockerte Voraussetzungen für die Ausnützungsübertragung schaffe. Dies
spricht jedoch gerade nicht für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Auslegung. Weshalb die Möglichkeit der gesamtheitlichen Betrachtungsweise
beim Erlass eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans es rechtfertigen soll, §
14 Abs. 3 PBV nicht entsprechend seinem Wortlaut anzuwenden, bleibt ebenfalls
unklar. Auch die Funktion, die Grundordnung zu spezifizieren, welche
Bebauungspläne in der Stadt Luzern offenbar in besonders ausgeprägter Weise
wahrnehmen - dies in Übereinstimmung mit § 67 PBG -, stellt keine tragfähige
Begründung für die Auffassung des Verwaltungsgerichts dar. Auch sonst sind
keinerlei Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen vom klaren Wortlaut von §
14 Abs. 3 PBV rechtfertigen würden.

Es ist unbestritten, dass die Grundstücke Nr. 771 und 1684 eine gemeinsame
Grenze aufweisen. Das Grundstück Nr. 1850 wird von Nr. 771 nur durch Nr. 1684
- und entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner nicht auch durch eine
Strasse - getrennt. Der Abstand der Grundstücke von Grenze zu Grenze beträgt
etwa 70 m, so dass die Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 PBV hier eingehalten
sind.

4.2
4.2.1Das Verwaltungsgericht hat unwidersprochen erwogen, dass selbst dann,
wenn der Streitfall nach § 14 PBV Abs. 3 zu beurteilen wäre, der in Abs. 1
ausdrücklich genannte Vorbehalt zu beachten wäre, dass nämlich trotz der
Ausnützungsübertragung der Zonencharakter gewahrt bleiben müsse.

4.2.2 Was als Zonencharakter gilt, ergibt sich gemäss den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts primär aus dem durch die Nutzungsordnung gezogenen
normativen Rahmen und nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie durch die
konkreten baulichen Gegebenheiten (LGVE 2003 II Nr. 7 E. 7f/aa;).
Nutzungsziffern sollten nicht nur im grossflächigen Rahmen für eine Zone eine
bestimmte Baudichte festlegen, sondern zur Wahrung des Zonencharakters auch
eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Zonen
herbeiführen. Die Nutzungsübertragung dürfe diesen Zweck nicht illusorisch
machen und eine unerwünschte Konzentration von Bausubstanz ermöglichen. Das
Mass der Nutzungsübertragung müsse daher, bezogen auf das profitierende
Grundstück, untergeordnet bleiben. In seiner Praxis habe es das
Verwaltungsgericht wiederholt abgelehnt, eine fixe Grösse für die zulässige
Ausnützungsübertragung festzulegen. Zwar sei eine Nutzungsübertragung von
etwa 15 % in der Regel als unproblematisch und eine solche von fast 50 %
immer als problematisch anzusehen. Bei Übertragungen von mehr als 15 % müsse
die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter aufgrund der Rahmenbedingungen des
Einzelfalls genau überprüft werden.

Vorliegend seien die Vorschriften über die Geschosszahl und die Gebäudelänge
eingehalten. Problematisch sei hingegen das Nutzungsmass. Auf dem Grundstück
Nr. 1684 würde die Ausnützungsüberschreitung beinahe 30 % und auf Nr. 1850
knapp 15 % ausmachen. Die Ausnützungserhöhung auf Grundstück Nr. 1684 sei
nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Eine derart erhebliche
Volumenkonzentration im östlichen Teil der Zone vertrage sich mit dem gemäss
Bebauungsplan B 133 für die Zone 2 definierten Zonencharakter nicht und sei
daher nicht mehr tolerierbar. Dabei falle entscheidend ins Gewicht, dass hier
das Nutzungsmass mit einer Ausnützungsziffer von 0.5 selbst schon im oberen
Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Baudichten liege. Mit der
Realisierung des strittigen Projekts entstünden zudem optisch gleichsam fast
zwei Zonen, nämlich eine Zone mit dem klar unternutzten Villengrundstück und
eine Zone mit den beiden dicht überbauten Mehrfamilienhausparzellen. Damit
werde der planerisch vorgegebene Zonencharakter ausgehöhlt und Sinn und Zweck
des als Ausnahmebestimmung restriktiv zu interpretierenden § 14 PBV
unterlaufen. Weil die Zone optisch nicht mehr als Einheit erkannt werde, sei
ferner der zoneninterne Ausgleich für den Betrachter nicht mehr feststellbar
und könne von einer gleichmässigen Verteilung der Baudichte innerhalb der
Zone keine Rede mehr sein. Überdies sei mit den drei Parzellen eine
"Minizone" mit anderer Überbauungsdichte als in den angrenzenden Zonen
(Volumenerhaltung) geschaffen worden. Dies lege den Schluss nahe, dass der
Planungsträger eine Anpassung an die Umgebung gerade nicht beabsichtigt,
sondern gewollt habe, dass in dieser Minizone auch entsprechend den
planerischen Vorgaben gebaut werde. Im Übrigen sei der Vergleich mit den
umliegenden Zonen nicht eine Frage des hier massgeblichen, allein für die
drei Parzellen geltenden Zonencharakters, sondern der hier nicht zu
beurteilenden Eingliederung im Sinne von § 140 Abs. 1 PBG. Der Stadtrat habe
daher das ihm zustehende Ermessen überschritten, wenn er den erneuten
Nutzungstransfer zugunsten der Grundstücke Nrn. 1684 und 1850, insbesondere
jenen zugunsten von Nr. 1684, als noch mit dem Zonencharakter vereinbar
erklärt habe.

4.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, ist von
unterschiedlichem Gewicht.

Verfehlt ist sein Einwand, sowohl bei der Zone 2, in der die umstrittenen
Grundstücke liegen, als auch bei der Zone 5, der zahlreiche angrenzende
Parzellen zugewiesen sind, handle es sich um Wohnzonen, so dass das
Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund den Zonencharakter nicht allein
anhand der in der Zone 2 geltenden Vorschriften hätte bestimmen dürfen. Wie
das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seines Urteils überzeugend
ausgeführt hat, bestimmt der Zonenplan der Stadt Luzern die massgebliche
Grundordnung erst unvollständig; er bedarf daher der Ergänzung durch die
Bebauungspläne. Das Verwaltungsgericht konnte mithin ohne Willkür erklären,
der massgebliche Zonencharakter ergebe sich aus den für die Zone 2 erlassenen
Vorschriften des Bebauungsplans.

Nicht willkürlich sind sodann die allgemeinen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu Sinn und Zweck der Ausnützungsziffer, aus denen das
Gericht alsdann ableitet, dass Ausnützungsübertragungen als Ausnahmen nur
zurückhaltend einzuräumen sind. Es verfällt hierbei auch nicht in einen
Widerspruch zu seiner eigenen Praxis, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
Im Urteil LGVE 1978 II Nr. 8 hat das Gericht in allgemeiner Weise die
Zulässigkeit von Ausnützungsübertragungen unter bestimmten Voraussetzungen
bejaht, obwohl damals noch keine gesetzliche Grundlage dafür bestand.

Problematisch ist hingegen die vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte
Erwägung des Verwaltungsgerichts, Nutzungsziffern sollten zur Wahrung des
Zonencharakters eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der
einzelnen Zonen herbeiführen. Bezogen auf die Ausnützungsziffer stimmt diese
Aussage kaum. So hat das Verwaltungsgericht selbst in LGVE 1978 II Nr. 8 zu
Recht ausgeführt, die Ausnützungsziffer (AZ) gewährleiste eine einheitliche
Überbauung einer Zone mit gleich grossen Bauten nicht, sondern könne nur
erreichen, dass in einer Bauzone gesamthaft gesehen eine gewisse Baudichte
nicht überschritten werde. Das Verwaltungsgericht hat damals zur Begründung
zutreffend erwogen, dass die Grösse der Bauten bei der AZ von der
Parzellengrösse abhänge, die sehr unterschiedlich sein und zudem von den
Eigentümern durch Zusammenlegung oder Abtrennung beeinflusst werden könne
(ebenso BGE 101 Ia 289 E. 3a). Entsprechend relativiert sich das Argument,
die umstrittene Ausnützungsübertragung höhle den vorgegebenen Charakter und
das Erscheinungsbild der Zone 2 aus. Erst recht kann es nicht darauf
ankommen, ob eine Zone, hier die Zone 2, optisch als Einheit wahrgenommen
wird oder nicht. Wo dies angestrebt wird, müssen andere Mittel als die
Ausnützungsziffer eingesetzt werden.

Weiter bringt der Beschwerdeführer beachtliche Einwände gegen die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene isolierte Beurteilung des Charakters der
betroffenen Zone 2 vor. In der Tat dürfte es zutreffen, dass diese Zone
allein deshalb nicht wie die sie umgebende Wohnzone der Zone 5
"Volumenerhaltung" zugewiesen wurde, weil die Parzelle Nr. 771 mit der
offenbar erhaltenswerten Villa überbaut, dadurch aber unternutzt ist, während
die beiden angrenzenden Grundstücke unüberbaut sind. Die Vorgabe
"Volumenerhaltung" wäre hier offensichtlich unzweckmässig gewesen. Mit der AZ
0.5 sollte auf diesen Grundstücken eine relativ dichte Überbauung ermöglicht
werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Planungsträger sich in dieser
Hinsicht nicht an der Bebauungsdichte der unmittelbaren Umgebung orientiert
haben sollte, umso mehr, als hier auch noch eine ebenfalls recht intensiv
genutzte Zone für öffentliche Zwecke anzutreffen ist. Es hätte somit nahe
gelegen, die im Kriterium "Volumenerhaltung" implizierte Norm für die
bauliche Dichte auch in der hier zu beurteilenden Zone 2 als massgebend
anzusehen.

Wird der Beurteilung des Zonencharakters der Zone 2 in diesem Sinn auch der
in der unmittelbaren Umgebung geltende Massstab zugrunde gelegt, verliert
auch das Argument des Verwaltungsgerichts an Bedeutung, durch die
Ausnützungsübertragung entstünden innerhalb der Zone 2 ganz
ungleichgewichtige Zonen bzw. Zonenteile. Näher liegt der Schluss, dass auf
den Parzellen Nrn. 1684 und 1850 eine Überbauung entsteht, die mit jener in
der näheren Umgebung vergleichbar ist, während die unternutzte Parzelle
zugunsten der dort vorhandenen Villa samt einer angemessenen Umgebung eine
planerisch durchaus gewollte Insel bildet.

4.2.4 Für das Verwaltungsgericht hatte offensichtlich ausschlaggebende
Bedeutung, dass die durch die Ausnützungsübertragung ermöglichte
Mehrausnützung von knapp 30 % auf dem Grundstück Nr. 1684 sehr hoch ist. Wenn
das Verwaltungsgericht dies als nicht mehr massvolle und deshalb den
Zonencharakter missachtende Übertragung gewürdigt hat, so ist dies trotz der
gewichtigen Einwände des Beschwerdeführers jedenfalls nicht willkürlich im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe vorne E. 2).
Der Beschwerdeführer kann dem auch nicht entgegenhalten, durch eine
Zusammenlegung der Parzellen liesse sich das gewünschte Ergebnis ohne
weiteres herbeiführen. Der Beschwerdeführer muss sich bei den rechtlichen
Gegebenheiten behaften lassen, die er geschaffen bzw. die er seinem Baugesuch
zu Grunde gelegt hat. Falls er bzw. die Grundeigentümer sich entschliessen
sollten, die Parzellen Nr. 1685 und 1850 zusammenzulegen, würde die
Mehrausnützung hier nur noch 25 % ausmachen und dürfte eine neue, gesamthafte
Beurteilung der Situation angezeigt sein. Dabei wäre wohl auch zu
berücksichtigen, dass es durchaus im Ermessen der Baubewilligungsbehörde
stand bzw. steht, bei der Anwendung von § 14 PBV dem Ortsbild- bzw.
Denkmalschutz Rechnung zu tragen.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem die Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: