Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.455/2004
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1P.455/2004 /zga

Urteil vom 16. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach 4875, 8022 Zürich.

Strafverfahren.

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich X.________ im Berufungsverfahren der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren
Zuchthaus und zu zehn Jahren Landesverweisung. Gegen dieses obergerichtliche
Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das
Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Juli 2004 abwies,
soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies das Kassationsgericht ein Gesuch
von X.________ um Verteidigerwechsel ab.

2.
Am 15. August 2004 reichte X.________ eine in serbischer Sprache abgefasste
Eingabe beim Bundesgericht ein, worauf ihm das Bundesgericht mit Schreiben
vom 20. August 2004 mitteilte, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 OG für das Gericht
bestimmte Rechtsschriften in einer schweizerischen Nationalsprache abzufassen
seien. In der Folge erhob der Beschwerdeführer in deutscher Sprache mit
Eingaben vom 19. und 30. August 2004 sowie 11. September 2004
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert, im angefochtenen Entscheid werde nichts zum
Vorliegen eines "speziellen Haftgrundes" gesagt. Dies war jedoch nicht
Gegenstand des Verfahrens vor dem Kassationsgericht. Im Übrigen setzt sich
der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des
Kassationsgerichts auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in seinen Verfassungsrechten
beeinträchtigen soll, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.

4.
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem
Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: