Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.453/2004
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1P.453/2004 /zga

Urteil vom 1. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Gesuchstellerin,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse
20, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.397/2004 vom 6. August 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2004 auf die staatsrechtliche
Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.397/2004),
dass X.________ mit Eingabe vom 21. August 2004 das bundesgerichtliche Urteil
vom 6. August 2004 beanstandet hat,
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff.
OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
dass die Eingabe der Gesuchstellerin somit als Revisionsgesuch zu behandeln
ist,
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht
abgeschlossenen Rechtssache dient,
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im
Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der
Revision ist,
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, an welchem
Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid
leiden sollte,
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Gesuchsstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sich das
beanstandete bundesgerichtliche Urteil auch bezüglich der kantonalen
Aufsichtsbeschwerde geäussert hat (vgl. Ziffern 1, 3 und 4 Absatz 2 und 4 des
bundesgerichtlichen Entscheids),
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden
kann,
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige
Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche
Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Verfahrensgericht in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: