Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.444/2004
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1P.444/2004 /sta

Urteil vom 14. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick
Stach,

gegen

Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011
Bern,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Art. 9 BV (Haftentlassung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 6. August 2004.
Sachverhalt:

A.
X.  ________ wird vorgeworfen, gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung,
Fälschung von Ausweisen, Veruntreuung und Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch
Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit mit Personenwagen (Art. 27 Abs.
1 und Art. 90 Ziff. 2) begangen zu haben. Am 7. August 2003 wurde X.________
in Anapolis / Brasilien verhaftet und mit Auslieferungsbewilligung vom 29.
April 2004 des Auswärtigen Amtes von Brasilien wegen gewerbsmässigem Betrug,
Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen von Brasilien an die Schweiz
ausgeliefert. Die schweizerischen Behörden brachten X.________ am 19. Mai
2004 in die Schweiz.

B.
Am 24. Mai 2004 wurde X.________ vom Haftrichter 2 des Haftgerichts III
Bern-Mittelland in Untersuchungshaft versetzt. Ein am 28. Juni 2004
gestelltes Haftentlassungsgesuch wies der Haftrichter mit Entscheid vom 8.
Juli 2004 ab. Dagegen legte X.________ Rekurs ein. Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. August
2004 ab.

C.
X. ________ hat am 19. August 2004 gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sinngemäss
rügt er eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und eine
Verletzung des Willkürverbots. Neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beantragt er seine sofortige Haftentlassung. Eventuell sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.

D.
Die Untersuchungsrichterin 4 des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland, welcher das Strafuntersuchungsverfahren zur weiteren
Bearbeitung zugeteilt wurde, sowie die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland
verzichteten ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern beantragt, unter Verweisung auf ihren
Entscheid, die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung
vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die
von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung
hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa

S. 333, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss dem Gesetz des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das
Strafverfahren (StrV) ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft
nur zulässig, wenn gegen den Angeschuldigten der dringende Tatverdacht eines
Verbrechens oder Vergehens besteht und zudem einer der speziellen Haftgründe
der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 176 Abs. 2).
Von der Versetzung in Untersuchungshaft ist abzusehen, wenn sich deren Zweck
durch mildere Massnahmen, namentlich durch Sicherheitsleistung,
Schriftensperre, die Anordnung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer
Amtsstelle zu melden, oder die Anordnung, sich ärztlich behandeln zu lassen,
erreichen lässt (Art. 177 Abs. 1). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des
dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der
persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.

2.2  Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der
Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt wurde (gewerbsmässiger Betrug,
Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen), weitgehend geständig zeigt.
Dies gilt namentlich auch bezüglich des Vorwurfs, Führerausweise für
Motorfahrzeuge gefälscht zu haben, um in den Besitz von Kreditkarten zu
kommen. Der allgemeine Haftgrund eines dringlichen Tatverdachts ist somit
erfüllt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anklagekammer gehe zu Unrecht davon
aus, dass er Urkunden und Ausweise auch zur Erlangung einer
EU-Aufenthaltsbewilligung gefälscht habe, ist in Anbetracht der übrigen
Geständnisse vorliegend nicht relevant.

2.3  Die Anklagekammer betrachtet den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr
als gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer eine
empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe und mit seiner in Brasilien
lebenden Partnerin und der gemeinsamen Tochter leben möchte. Es sei höchst
fraglich, ob der Beschwerdeführer, welcher nach wie vor mit einer anderen
Frau verheiratet sei, seine Partnerin und das Kind in die Schweiz holen
könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig in die Schweiz
zurückgekehrt sei. Die schweizerischen Behörden hätten ihn am letzten Tag der
von Brasilien gesetzten Auslieferungsfrist von zwanzig Tagen in die Schweiz
gebracht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die schweizerischen Behörden
auf dem Rückweg in die Schweiz das Flugzeug verpasst hätten, wie der
Beschwerdeführer vor dem Haftrichter behauptet habe, so habe der Abflug noch
innerhalb der zwanzigtägigen Frist stattgefunden. Unter diesen Umständen
könne nicht von einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers gesprochen
werden.

Der Beschwerdeführer bringt unter Heranziehung von BGE 127 IV 68 und 125 IV
260 vor, dass eine nicht geringe Chance bestehe, vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen zu werden. Die weiteren ihm zur Last
gelegten Delikte, die Veruntreuung und die Strassenverkehrsdelikte, würden
eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Es treffe deshalb nicht
zu, dass er, der Beschwerdeführer, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu
erwarten habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er werde sich
sobald als möglich von seiner Ehefrau scheiden lassen und seine
Lebenspartnerin mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz holen. In
Brasilien würde er mangels finanzieller Mittel nicht leben können. In der
Schweiz habe er dagegen ein intaktes familiäres Netz, welches ihn stützen
werde. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er, der Beschwerdeführer, davon
ausgegangen sei, die Auslieferungsfrist sei am Tag seiner Abholung in
Brasilien bereits abgelaufen gewesen. Trotzdem habe er sich den
schweizerischen Behörden nicht widersetzt. Deshalb könne davon ausgegangen
werden, dass er freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die Annahme der
Anklagekammer, es bestehe Fluchtgefahr, entbehre daher jeglicher Grundlage.

2.4  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme
von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des
Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia
69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und
sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden
sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme
von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige
Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht die
Verfassungsmässigkeit eines Grundrechtseingriffs im Hinblick auf dessen
Schwere grundsätzlich mit freier Kognition. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE
128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

2.5  Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den Vorwürfen des
gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen und
deshalb keine schwere, eine Fluchtgefahr begründende Freiheitsstrafe zu
erwarten sei, braucht im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht
abschliessend geklärt zu werden. Ein entsprechender Tatverdacht genügt
bereits. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
und bestrittenen Frage, ob im Falle, dass sein Verhalten unter Art. 148 StGB
zu subsumieren wäre, die objektiven Strafbarkeitsbedingungen dieses
Straftatbestandes erfüllt sind. Das Haftprüfungsverfahren muss sich aufgrund
des Beschleunigungsgebots auf die Frage des Tatverdachts und auf die in den
Akten liegende Beweislage beschränken. Die Frage, ob die objektiven
Strafbarkeitsbedingungen gegeben sind, kann erst vom kantonalen Sachgericht
gestützt auf die Ergebnisse des abgeschlossenen Untersuchungsverfahrens
beurteilt werden.

Wie sich aus den Akten ergibt, besteht der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer gewerbsmässig delinquierte. Sowohl Betrug wie Check- und
Kreditkartenmissbrauch sehen bei gewerbsmässigem Handeln Zuchthaus bis zu
zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten als Strafe vor (vgl. Art.
146 Abs. 2 und Art. 148 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat aufgrund dieses
Strafrahmens zu Recht angenommen, dass die vom Beschwerdeführer zu erwartende
Freiheitsstrafe empfindlich ausfallen könnte. Dies darf als Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden.

Weitere Indizien, welche die Annahme der Fluchtgefahr rechtfertigen, ergeben
sich aus den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers. Es ist durchaus
vertretbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer während der letzten drei Jahre seinen Lebensmittelpunkt in
Brasilien hatte und auch seine Partnerin und die gemeinsame Tochter nach wie
vor dort wohnen, eine Flucht nach Brasilien befürchtet. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer arbeitslos ist und grosse Schulden hat. Die momentanen
Lebensverhältnisse lassen daher den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
sich nach seiner Freilassung nach Brasilien absetzen könnte.

Auch bezüglich der Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig in die
Schweiz zurückgekehrt, kann der Sicht der Anklagekammer gefolgt werden. Dass
der Beschwerdeführer sich gegenüber den schweizerischen Behörden nicht
renitent zeigte, führt nicht zwingend zum Schluss, dass er freiwillig in die
Schweiz zurückgekehrt sei. Im Übrigen ist die Einhaltung der von Brasilien
gesetzten Frist zum Auslieferungsvollzug nicht Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass genügend Indizien vorliegen, die eine
Flucht des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung befürchten lassen. Der
Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit gegeben.

2.6  Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Zweck der
Untersuchungshaft könne durch mildere Massnahmen erreicht werden, weshalb die
Anordnung der Untersuchungshaft unverhältnismässig und Art. 9 BV dadurch
verletzt sei.

Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV fällt mit der Rüge der Verletzung der
persönlichen Freiheit zusammen. Beschränkungen des Grundrechts auf
persönliche Freiheit sind nur zulässig, wenn sie verhältnismässig sind (vgl.
Art. 36 Abs. 3 BV).

Zur Verhinderung einer Flucht könnte der Haftrichter eine Schriftensperre
anordnen (vgl. Art. 177 Abs. 1 Ziff. 2 StrV). Der Anklagekammer ist
vorliegend aber zuzustimmen, dass die Anordnung der Schriftensperre
angesichts des Verdachts, dass der Beschwerdeführer sich der Fälschung von
Ausweisen schuldig gemacht habe, zwecklos erscheint. Ebenso verhält es sich
mit der Zahlung einer Kaution durch die Familie des Beschwerdeführers (vgl.
Art. 177 Abs. 1 Ziff. 1 StrV). Da Verdacht besteht, dass er sich
Vermögensdelikte zu Schulden kommen liess, liegt die Annahme nahe, dass der
Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecken würde, sich unter Inkaufnahme
der Vermögensschädigung der die Kaution zahlenden Person ins Ausland
abzusetzen. Ebenso wenig lässt der Hinweis auf die Möglichkeit, den
Beschwerdeführer mit elektronischen Fesseln an einer Flucht ins Ausland zu
hindern, die Aufrechterhaltung der Haft als unverhältnismässig erscheinen.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist somit als grundrechtskonform zu
betrachten. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen
werden, sich mit der Frage der Ersatzmassnahmen nicht hinreichend
auseinandergesetzt zu haben.

3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die gesamte Dauer seiner Haft drohe die
Strafe, zu der er verurteilt werden könnte, zu überschreiten.

3.2  Eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn diese die mutmassliche
Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Das bedeutet jedoch
nicht, dass die Untersuchungshaft stets so lange dauern darf wie die zu
erwartende Strafe. Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt. Dieser Grenze ist auch deshalb Bedeutung zu schenken, weil das
erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der
Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215, mit
Hinweisen). Die Frage, ob eine Haft als übermässig bezeichnet werden muss,
ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen.
Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE
124 I 208 E. 6 S. 215, mit Hinweisen, vgl. zur Berücksichtigung der
Möglichkeit der bedingten Entlassung SZIER 2/1992 S. 489 f.).

Ob eine im Ausland erlittene Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft auf die
für das schweizerische Haftprüfungsverfahren massgebliche Haftdauer
angerechnet werden muss, ist von der Rechtsprechung bisher grundsätzlich
verneint worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2000 vom 22. September
2000, E. 3c und d). Die Frage braucht hier nicht abschliessend geklärt zu
werden, da der vom Beschwerdeführer erduldete Freiheitsentzug selbst unter
Anrechnung der Auslieferungshaft nicht als übermässig qualifiziert werden
könnte.

3.3  Der Beschwerdeführer befand sich vom 7. August 2003 bis zum 19. Mai 2004
in Auslieferungshaft und seither in Untersuchungshaft. Gesamthaft beträgt die
Haftdauer dreizehn Monate.

Von den Straftatbeständen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden,
ist auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs resp. des gewerbsmässigen
Check- und Kreditkartenmissbrauchs die schwerste Freiheitsstrafe, nämlich
Zuchthaus bis zu zehn Jahren, angedroht (vgl. Art. 146 Abs. 2 und Art. 148
Abs. 2 StGB). Gemäss der Deliktsliste vom 14. August 2001 beantragte der
Beschwerdeführer 57 Kreditkarten auf betrügerische Art; der
Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 291'804.--. Es wird vermutet, dass
der Beschwerdeführer Urheber einer ganzen Betrugsserie war, in die weitere
Personen verwickelt waren.

Weiter wird dem Beschwerdeführer Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und
Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) vorgeworfen. Für den Vorwurf der
Veruntreuung (Art. 138 StGB) und für die SVG-Delikte könnte zur Verfolgung
und Bestrafung des Beschwerdeführers bei den brasilianischen Behörden ein
Nachtragsbegehren gestellt werden (vgl. Art. V Abs. 1 des
Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932;
SR 0.353.919.8). Diese Delikte fallen im vorliegenden Haftprüfungsverfahren
aber nicht ins Gewicht.

In Anbetracht der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte
sowie dessen vermuteter Hauptrolle in einer ganzen Betrugsserie droht ihm
eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe. Das Strafmass wird im Falle eines
Schuldspruchs das kantonale Sachgericht festzulegen haben. Wie weit sich etwa
sein kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung und die Tatsache,
dass er abgesehen von SVG-Delikten nicht einschlägig verurteilt worden ist,
strafmindernd auswirken wird, kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben.
Jedenfalls sind noch keine Anhaltspunkte gegeben, welche für eine Gefahr der
Überhaft sprechen.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anklagekammer das Grundrecht der
persönlichen Freiheit nicht verletzte, indem sie den Haftrekurs des
Beschwerdeführers abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich
erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, sowie dem Haftgericht III
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: