Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.442/2004
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1P.442/2004 /zga

Urteil vom 24. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
X.  ________ beschwerte sich in zwei Schreiben an den Regierungsrat des
Kantons Aargau, weil er nach seinem Zuzug vom 1. Juni 2001 von Niederhasli/ZH
nach Siglistorf/AG keine Sozialhilfe erhielt, in finanzielle Schwierigkeiten
geraten war und deshalb am 30. April 2002 nach Rafz/ZH wegzog. In seiner
Eingabe reichte er auch Strafanzeige gegen die Gemeinde Siglistorf wegen
"Amtspflichtverletzung und unterlassener Hilfeleistung" ein. Das
Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau überwies die Strafanzeige am 9.
Januar 2003 dem Bezirksamt Zurzach.
Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau das Verfahren am 3. Mai 2004 ein. Zur Begründung führte sie aus, die
Sozialbehörde Siglistorf habe eine langwierige Auseinandersetzung betreffend
die Zusprechung materieller Hilfe an den Anzeiger gehabt. Amtsmissbrauch
hätten weder der Gemeinderat noch der damalige Gemeindeschreiber begangen.
Der Gemeindeschreiber habe sich wohl zu wenig professionell mit der Sache
befasst, habe aber keinen Straftatbestand erfüllt.
Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde von X.________
wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2004 ab,
soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 18. August 2004 erhebt X.________
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Juni
2004. Am 23. August 2004 teilt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit,
seine Eingabe vermöge den Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen
Beschwerde kaum zu genügen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seine
Beschwerde am 2. September 2004 ergänzt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als
verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu
bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c
S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen
nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht
eingetreten werden, weil er sich in seiner Eingabe mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern
der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte missachtet.

2.
Das Bundesgericht kann somit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde
nicht eintreten. Ausnahmsweise kann unter Beachtung der Umstände der
vorliegenden Angelegenheit auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
werden (Art. 156 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: