Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.440/2004
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1P.440/2004 /gij

Urteil vom 9. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas
Sartorius,

gegen

Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Allmendstrasse 34, 3600 Thun,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Strafverfahren; Kontosperre,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern
vom 28. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland die Strafverfolgung durch
Einleitung einer Voruntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beide sind
Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH.

Im Rahmen der Ermittlungen sperrte der Untersuchungsrichter verschiedene
Konten der Z.________ GmbH, von X.________, Y.________ und weiterer Personen.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2004 an die Anklagekammer stellte X.________ den
Antrag, es seien die Sperren folgender Konten aufzuheben: (1) Bank A.________
Kontonummer ... (Liegenschaftskonto); (2) Bank B.________ Kontonummer ...
(Lohnsparkonto); (3) Bank B.________ Kontonummer ... (Hilfsprojekt).

Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 stellte die Anklagekammer des Obergerichts
des Kantons Bern fest, dass der Untersuchungsrichter das Konto "Hilfsprojekt"
bei der Bank B.________ am 1. Juni 2004 freigegeben hatte. Die Anklagekammer
schrieb deshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos ab.
Bezüglich des Lohnsparkontos bei der Bank B.________ hiess die Anklagekammer
die Beschwerde gut und gab es frei. In Bezug auf die Sperre des
Liegenschaftskontos bei der Bank A.________ wies die Anklagekammer die
Beschwerde ab.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
der Anklagekammer aufzuheben, soweit die Beschwerdeführerin beschwert sei.

C.
Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter beantragen unter Verzicht auf
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin des Liegenschaftskontos bei der Bank
A.________, dessen Freigabe die Anklagekammer abgelehnt hat. Die
Beschwerdeführerin ist insoweit durch den angefochtenen Beschluss beschwert
und zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG).

Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1,
mit Hinweis). Die Beschwerde ist deshalb nach Art. 87 Abs. 2 OG zulässig.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt (Art. 2 S. 4 ff.) vor, die Anklagekammer
stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Bern vom 18. Mai 2004. Danach lägen alle in den Proben
enthaltenen Gesamt-THC-Gehalte über 0,5 %. Wie das Institut für Rechtsmedizin
zu diesem Ergebnis gelangt sei, sei unklar. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 habe
die Beschwerdeführerin dem Untersuchungsrichter beantragt, die
Analysenmethode bekannt zu geben. Die Methode, die das Institut für
Rechtsmedizin darstelle, zeige nicht auf, wie die Messung vor sich gegangen
sei. Die Beschwerdeführerin müsse im Interesse einer wirksamen Verteidigung
die Möglichkeit haben, sich mit der Analysenmethode vertieft auseinander zu
setzen. Da diese nicht genügend erläutert worden sei, sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 127 I 54 E.
2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen).

2.3 Nach dem von Dr. rer. nat. R.________ erstatteten Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin (Ordner IV/5) liegen alle in den Proben ermittelten
Gesamt-THC-Gehalte über 0,5 % (S. 1). Der Gutachter kommt zum Schluss, bei
den analysierten Pflanzen handle es sich ausnahmslos um "Drogenhanf". Bei
normalem Wachstum und Ernte seien die bekannt hohen THC-Gehalte zu erwarten
(S. 3).

Nach der Rechtsprechung ist ein Hanfprodukt bei einem THC-Gehalt von über 0,3
% als Betäubungsmittel anzusehen (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200).

Im Gutachten wird (S. 3 f.) die Analysenmethode im Einzelnen erläutert. Die
Beschwerdeführerin konnte sich gestützt darauf zur Methode äussern und
insoweit ihren Standpunkt zur Geltung bringen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt (Art. 2 S. 4 f.) vor, nach dem Gutachten
seien die trockenen Pflanzenteile zu einem Pulver zerkleinert worden. Daraus
sei ein Extrakt gewonnen worden. Dies führe zu einem höheren THC-Gehalt. Da
die Extraktion falsche Analysenergebnisse hervorgebracht habe, sei sie
willkürlich und damit auch die Annahme der Anklagekammer, es handle sich um
Drogenhanf.

3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

3.3 Wie gesagt, nahm Dr. R.________ die Analyse nach einer bestimmten, im
Gutachten (S. 3 f.) dargelegten Methode vor. Die Beschwerdeführerin bringt in
einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise nichts
vor, was Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Methode erwecken könnte. Sie
belegt insbesondere ihre Behauptung, die Methode führe zu überhöhten
THC-Werten, weder durch wissenschaftliche Literatur noch durch Stellungnahmen
von Fachpersonen. Das Gutachten ist verständlich und schlüssig. Es ist
deshalb nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Anklagekammer darauf
abgestellt hat.

Wie sich aus der von Dr. R.________ am 13. Mai 2004 verfassten
Zusammenstellung ergibt, liegen die THC-Werte der angeführten 38 Proben im
Übrigen durchwegs deutlich über dem Grenzwert von 0,3%. Umso weniger kann der
Anklagekammer Willkür vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, es handle
sich um Drogenhanf.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Untersuchungsberichte der
I.________ AG zu den Akten gegeben; Daraus gehe hervor, dass der Grenzwert
nicht überschritten sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat diese Berichte der Anklagekammer mit
Beschwerde vom 25. Mai 2004 als Beilage 4 eingereicht. Sie führt dazu in
jener Beschwerde (S. 4 Ziff. 5) aus, es handle sich um Analysen der
Beschwerdeführerschaft. Die Berichte stellen somit Privatgutachten dar.

Zwischen dem amtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter besteht eine
unterschiedliche Rollenverteilung. Der amtliche Sachverständige ist nicht
Gutachter einer Partei. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen
Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet
ergänzt. Der Angeschuldigte hat einen verfassungs- und konventionsmässigen
Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen. Es darf
niemand als Sachverständiger beigezogen werden, der als Richter abgelehnt
werden könnte. Demgegenüber kann beim Privatgutachter vom Anschein einer
Befangenheit ausgegangen werden, weil er vom Angeschuldigten nach dessen
Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und
Treueverhältnis steht und von ihm bezahlt wird. Die Ergebnisse von
Privatgutachten gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E.
3f/bb S. 81 ff., mit Hinweisen; Urteil 6P.158/1998 vom 11. Februar 1999 E. 3b
und c).

Schon mit Blick darauf ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die
Anklagekammer dem amtlichen Gutachten gefolgt ist. Im Übrigen macht die
Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend, dass die
Untersuchungsberichte der I.________ AG für den von ihr angebauten Hanf
repräsentativ wären. Den knappen Berichten kann im Wesentlichen nur entnommen
werden, dass die I.________ AG einzelne Proben analysiert hat und dabei auf
einen THC-Gehalt von jeweils unter 0,3 % gekommen ist. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin der I.________ AG
Hanfproben zukommen liess, von denen sie wusste, dass sie einen tiefen
THC-Gehalten aufweisen; dies um sich diesen THC-Gehalt in der Folge im
Einzelnen bestätigen zu lassen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unklar, was unter einem
"Gesamt-THC-Gehalt" zu verstehen sei. Das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin habe dies nicht so dargelegt, dass dagegen eine wirksame
Verteidigung hätte aufgebaut werden können.

5.2 Der Einwand ist unbegründet. Im Gutachten wird gesagt, was ein
Gesamt-THC-Gehalt ist. Dabei handelt es sich um die Summe von Delta-9-THC und
Delta-9-THC-Säuren (Gutachten S. 2 oben). Der Gutachter führt aus, die
Hanfpflanzen bildeten THC vor allem in Drüsen der weiblichen Blüten- und
Pflanzenblätter, zum grossen Teil auch in Form der vorerst nicht
psychoaktiven Tetrahydrocannabinolsäure (THC-Säure). Beim Rauchen des Harzes
(Haschisch) der Drüsen oder der getrockneten Blüten und Blätter des
Hanfkrautes (Marihuana) werde THC-Säure vollständig in THC umgewandelt. Eine
teilweise Umwandlung der THC-Säure zu THC finde in der Regel auch beim
Trocknen des Krautes bei etwas erhöhter Temperatur statt (Gutachten S. 2). Im
Weiteren legt der Gutachter dar, die Gepflogenheit, sich bei der Beurteilung
forensisch-chemischer Analysen auf den Gesamt-THC-Gehalt zu beziehen, finde
auch international Anwendung. So hätten Sachverständige in der Bundesrepublik
Deutschland bereits 1985 festgelegt, dass der THC-Gehalt von
Cannabisprodukten exakt bestimmt werden müsse und sich dieser aus der Summe
des bereits im Cannabisprodukt vorhandnen freien THC und des beim
Rauchvorgang aus den THC-Säuren entstehenden THC ergebe. Im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 28. Dezember 2000 finde sich im Anhang 8 eine
"Gemeinschaftsmethode für die mengenmässige Bestimmung des Delta-9-THC in
Hanfsorten". Auch wenn in der Gemeinschaftsmethode auf die Problematik des
freien THC und Gesamt-THC nicht näher eingegangen werde, werde doch durch die
vorgegebene Methode der gaschromatographischen Bestimmung festgelegt, dass es
sich bei den Resultaten um Gesamt-THC handeln müsse. Durch die
gaschromatographische Bestimmung von THC würden automatisch während des
Untersuchungsvorganges im Gerät die THC-Säuren in Delta-9-THC umgewandelt und
somit ausschliesslich der Gesamt-THC-Gehalt bestimmt (Gutachten S. 3).

Diese Ausführungen sind auch für einen naturwissenschaftlichen Laien
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin war deshalb in ihren
Verteidigungsrechten auch insoweit nicht eingeschränkt.

6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Feststellung der Anklagekammer, die
Analyse von Asservaten derselben Stoffe müsse nicht immer zu denselben
Ergebnissen führen, zeige die Unzuverlässigkeit des Gutachtens.

Auch damit legt die Beschwerdeführerin substantiiert keine Willkür dar. Sie
führt insbesondere erneut keine wissenschaftliche Literatur oder
Stellungnahmen von Sachverständigen an, aus denen sich ergeben würde, dass
bei verschiedenen Analysen von Asservaten der gleichen Stoffe keinerlei
Abweichungen möglich wären.

7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Institut für Rechtsmedizin
angewandte Messmethode entspreche nicht den Richtlinien des Bundesamtes für
Landwirtschaft. Die Methode des Instituts sei unüblich.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich insoweit offenbar auf die Übersicht über
Hanfanbau und -verwertung in der Schweiz des Bundesamtes für Landwirtschaft
vom März 1999 (Beschwerdebeilage 3). Dort wird (S. 2 Ziff. 3) ausgeführt, der
offizielle Sortenkatalog für Hanf enthalte nur THC-arme Hanfsorten mit einem
THC-Gehalt unter 0,3%. Der THC-Gehalt werde nach der in der Europäischen
Union geltenden Methode analysiert.

Das Bundesamt für Landwirtschaft, sagt nicht, diese Methode sei die einzig
zuverlässige. Auch wenn jene des Instituts für Rechtsmedizin unüblich sein
sollte, bedeutet das noch nicht, dass sie zu falschen Ergebnissen führen
musste.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, selbst wenn es sich bei den
beschlagnahmten Stecklingen um solche von THC-reichen Sorten handeln sollte,
die zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet seien, sei die Annahme, sie
habe deren Verwendung als Betäubungsmittel in Kauf genommen, "in keiner Weise
gegeben".

Die Beschwerdeführerin will damit offenbar Willkür geltend machen. Ob die
Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, kann
offen bleiben, da sie aus den folgenden Erwägungen unbegründet wäre.

8.2 Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte
vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert
überschreitet, der subjektive Tatbestand auch in der Form des
Eventualvorsatzes erfüllt werden (BGE 126 IV 198 E. 2).

Y. ________ sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Mai
2004 aus, wahrscheinlich hätten sie damit rechnen müssen, dass ein grosser
Teil der abgesetzten Stecklinge zu Drogenzwecken verwendet werde. Die
Beschwerdeführerin antwortete auf die Frage, was mit den verkauften
Hanfstecklingen weiter geschehe: "Was die Leute damit machen, weiss ich
nicht, oder jedenfalls nicht bei allen. Es würde mir niemand sagen, dass er
Hanf zum Kiffen anbaut. Bei all dem, was man hört und liest, muss man ja wohl
vermuten, dass es so ist". Es bestehen sodann Hinweise dafür, dass die
Angeschuldigten aus dem Verkauf von Hanfstecklingen hohe Erlöse erzielten.
Bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft von Y.________ wurde im Estrich
verstecktes Bargeld im Betrag von über Fr. 200'000.-- sichergestellt. Nach
den Aussagen von Y.________ handelt es sich dabei um Erträge der Z.________
GmbH, welche nicht verbucht worden seien. Er gab weiter an, die
Beschwerdeführerin habe ebenfalls Bargeld auf die Seite gebracht und
mutmasslich versteckt. Bei der Hausdurchsuchung an deren Wohnsitz konnten
tatsächlich Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 30'000.-- sichergestellt werden.
Aus Ermittlungsverfahren im Kanton Luzern liegen überdies Aussagen vor,
wonach die Beschwerdeführerin auf Barzahlung bestanden habe. Ein Käufer gab
an, er habe keinen Beleg erhalten und die Beschwerdeführerin habe weder
Adresse, Telefonnummer noch dergleichen gewollt; sie habe gesagt, das sei für
ihn und sie besser; sie kenne ihn nach dem Kauf nicht mehr.

Mit Blick darauf ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die
Anklagekammer einen ernstlichen Tatverdacht dafür bejaht hat, dass die
Beschwerdeführerin die Verwendung der Stecklinge zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln in Kauf genommen hat. Willkür ist nicht gegeben.

9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bringt (S. 9 Art. 5) vor, die Beschlagnahmen
umfassten alle ihre Vermögenswerte, so dass sie nicht mehr in der Lage sei,
den Betrieb weiterzuführen. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen die
Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit dar. Jede Betriebsführung setze
flüssige Geldmittel voraus. Ohne diese könne auch der Blumenladen nicht
weitergeführt werden. Damit erweise sich der angefochtene Beschluss ebenso
als unverhältnismässig und willkürlich.

9.2 Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs.
1 lit. b OG nicht. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass es im
vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht um die
Beschlagnahme aller ihrer Vermögenswerte geht, sondern einzig um das
Liegenschaftskonto bei der Bank A.________. Dazu bringt sie hinreichend
substantiiert aber nichts vor. Sie vermengt vielmehr verschiedene
Verfassungsrügen auf engstem Raum. Das gilt ebenso für ihre Ausführungen am
Anfang der Beschwerde (S. 4 Art. 1), soweit sich diese überhaupt auf den
Gegenstand des Verfahrens beziehen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt,
alle ihre Vermögenswerte seien beschlagnahmt, steht das sodann in Widerspruch
dazu, dass die Anklagekammer - nachdem bereits der Untersuchungsrichter ein
Konto freigegeben hatte - im angefochtenen Beschluss die Beschlagnahme in
Bezug auf ein weiteres Konto aufgehoben hat. Aus den Akten (Ordner I/3)
ergibt sich im Übrigen, dass zusätzliche Konten freigegeben wurden, eine Bank
die Kontosperre unterliess und eine andere trotz Sperre Vergütungen für
Lohnzahlungen ausführte (Ordner I/3).

9.3 Inwiefern die Erwägungen der Anklagekammer (S. 12) zum Liegenschaftskonto
der Bank A.________ die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin
verletzen sollten, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anklagekammer annimmt,
dass hier hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto
Vermögenswerte deliktischer Herkunft umfassen könnte. Zutreffend ist sodann
die Erwägung der Anklagekammer, dass eine Beschlagnahme auch im Hinblick auf
die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB erfolgen
kann. Die Anklagekammer legt dar, nach den Aussagen von Y.________ habe die
Z.________ GmbH allein im Jahre 2003 einen Umsatz von ca. 1,2 Millionen
Franken erzielt, wovon sich zwei Drittel oder noch weit mehr aus dem Verkauf
von Hanfstecklingen ergeben hätten. Da somit die Möglichkeit besteht, dass
über Fr. 800'000.-- deliktisch erworben sein könnten, ist die Beschlagnahme
des Liegenschaftskontos, das am 4. Mai 2004 einen Saldo von Fr. 45'281.45
aufwies (Ordner I/3), nicht unverhältnismässig.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter 3 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: