Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.439/2004
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1P.439/2004 /gij

Urteil vom 9. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________,
2.Z.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas
Sartorius,

gegen

Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland,
Allmendstrasse 34, 3600 Thun,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Strafverfahren; Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern
vom 22. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland die Strafverfolgung durch
Einleitung einer Voruntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beide sind
Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH.

Am gleichen Tag stellte die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der
Z.________ GmbH in mehreren Treibhäusern ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804
Hanf-Mutterpflanzen fest.

Mit Verfügung ebenfalls noch vom selben Tag beschlagnahmte der
Untersuchungsrichter sämtliche festgestellten Hanfpflanzen sowie technische
Gerätschaften zu deren Aufzucht und Unterhalt. Er ordnete die Belassung der
Pflanzen und Gerätschaften an ihrem Standort an und untersagte der Z.________
GmbH, sie zu entfernen oder darüber zu verfügen; dies unter Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Er gab der Z.________ GmbH Gelegenheit,
innert 14 Tagen den Nachweis für eine rechtmässige Verwendung bzw. einen
rechtmässigen Absatz der Pflanzen zu erbringen.

Am 18. Mai 2004 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch der Z.________ GmbH
um Freigabe von "Schnittgrün" für eine Lieferung an die Blumenbörse ab.

Am 21. Mai 2004 wies er das Gesuch der Z.________ GmbH um Freigabe der
beschlagnahmten Hanfpflanzen ab. Er ordnete deren vorzeitige Vernichtung
durch die Kantonspolizei an.

Am 27. Mai 2004 wies er ein weiteres Gesuch der Z.________ GmbH um Freigabe
von "Schnittgrün" ab.

B.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern die von X.________ und der Z.________ GmbH gegen die Verfügungen
des Untersuchungsrichters vom 18., 21. und 27. Mai 2004 erhobenen Beschwerden
ab.

C.
X.________ und die Z.________ GmbH führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem
Antrag, den Beschluss der Anklagekammer aufzuheben.

D.
Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter beantragen unter Verzicht auf
weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

E.
Mit Verfügung vom 16. September 2004 ist der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Pflanzen zwei
Tage nach dem angefochtenen Beschluss bereits vernichtet worden waren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei persönlich Eigentümerin
eines Teils der Hanfpflanzen gewesen. Der Untersuchungsrichter bestreitet
dies. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht im Einzelnen geprüft zu
werden. Denn unstreitig war die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin von
Hanfpflanzen. Sie ist damit durch den angefochtenen Beschluss beschwert und
zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Die Beschwerde wäre
somit auch dann zu behandeln, wenn man die Beschwerdeberechtigung der
Beschwerdeführerin 1 mangels Beschwer verneinen wollte.

1.2 Nach der Vernichtung der Hanfpflanzen haben die Beschwerdeführerinnen
kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Prüfung ihrer Vorbringen.
Die Pflanzen könnten ihnen auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr
herausgegeben werden.

Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen
praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche
Überprüfung im Einzelfall sonst kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a,
mit Hinweisen).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Insbesondere die Frage, ob die
Hanfpflanzen vernichtet werden durften, ist von grundsätzlicher Bedeutung,
weshalb an ihrer Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht. Würde das
Bundesgericht die Beschwerde nicht behandeln, weil die beschlagnahmten
Hanfpflanzen bereits vernichtet wurden, könnte es die aufgeworfenen Fragen
kaum je entscheiden. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich an die Hand zu
nehmen (ebenso Urteile 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001
Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 1a; 1P.699/2000 vom 5.
Februar 2001 E. 2; 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000, publ. in: EuGRZ 28/2001 S.
132 ff., E. 4).

1.3 Mit dem angefochtenen Beschluss wird aufgrund der Bestätigung der
Vernichtungsanordnung endgültig über das Schicksal der Hanfpflanzen
entschieden. Dies spricht dafür, dass es sich um einen Endentscheid handelt.
Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Der angefochtene Beschluss wäre
auch dann anfechtbar, wenn man annehmen wollte, dass es sich um einen
Zwischenentscheid handelt, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zu bejahen wäre (BGE 128 I 129 E. 1, mit
Hinweisen; Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001 Nr.
111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 1b).

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (Art. 2 S. 4) vor, die Anklagekammer
stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Bern vom 18. Mai 2004. Danach lägen alle in den Proben
enthaltenen Gesamt-THC-Gehalte über 0,5%. Wie das Institut für Rechtsmedizin
zu diesem Ergebnis gelangt sei, sei unklar. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004
hätten die Beschwerdeführerinnen dem Untersuchungsrichter beantragt, die
Analysenmethode bekannt zu geben. Die Methode, die das Institut für
Rechtsmedizin darstelle, zeige nicht auf, wie die Messung vor sich gegangen
sei. Die Beschwerdeführerinnen müssten im Interesse einer wirksamen
Verteidigung die Möglichkeit haben, sich mit der Analysenmethode vertieft
auseinander zu setzen. Da diese nicht genügend erläutert worden sei, sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 127 I 54 E.
2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen).

2.3 Nach dem von Dr. rer. nat. R.________ erstatteten Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin (Ordner IV/5) liegen alle in den Proben ermittelten
Gesamt-THC-Gehalte über 0,5% (S. 1). Der Gutachter kommt zum Schluss, bei den
analysierten Pflanzen handle es sich ausnahmslos um "Drogenhanf". Bei
normalem Wachstum und Ernte seien die bekannt hohen THC-Gehalte zu erwarten
(S. 3).

Nach der Rechtsprechung ist ein Hanfprodukt bei einem THC-Gehalt von über
0,3% als Betäubungsmittel anzusehen (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200).

Im Gutachten wird (S. 3 f.) die Analysenmethode im Einzelnen erläutert. Die
Beschwerdeführerinnen konnten sich gestützt darauf zur Methode äussern und
ihren Standpunkt zur Geltung bringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist zu verneinen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (Art. 2 S. 4 f.) vor, nach dem Gutachten
seien die trockenen Pflanzenteile zu einem Pulver zerkleinert worden. Daraus
sei ein Extrakt gewonnen worden. Dies führe zu einem höheren THC-Gehalt. Da
die Extraktion falsche Analysenergebnisse hervorgebracht habe, sei sie
willkürlich und damit auch die Annahme der Anklagekammer, es handle sich um
Drogenhanf.

3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

3.3 Wie gesagt, nahm Dr. R.________ die Analyse nach einer bestimmten, im
Gutachten (S. 3 f.) dargelegten Methode vor. Die Beschwerdeführerinnen
bringen in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden
Weise nichts vor, was Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Methode
erwecken könnte. Sie belegen insbesondere ihre Behauptung, die Methode führe
zu überhöhten THC-Werten, weder durch wissenschaftliche Literatur noch durch
Stellungnahmen von Fachpersonen. Das Gutachten ist verständlich und
schlüssig. Es ist deshalb nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die
Anklagekammer darauf abgestellt hat.

Wie sich aus der von Dr. R.________ am 13. Mai 2004 verfassten
Zusammenstellung ergibt, liegen die THC-Werte der angeführten 38 Proben im
Übrigen deutlich über dem Grenzwert von 0,3%. Umso weniger kann der
Anklagekammer Willkür vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, es handle
sich um Drogenhanf.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 10) geltend, sie hätten
Untersuchungsberichte der I.________ AG zu den Akten gegeben; Daraus gehe
hervor, dass der Grenzwert nicht überschritten sei.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben diese Berichte der Anklagekammer mit
Beschwerde vom 25. Mai 2004 als Beilage 4 eingereicht. Sie führen dazu in
jener Beschwerde (S. 4 Ziff. 5) aus, es handle sich um Analysen der
Beschwerdeführerschaft. Die Berichte stellen somit Privatgutachten dar.
Zwischen dem amtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter besteht eine
unterschiedliche Rollenverteilung. Der amtliche Sachverständige ist nicht
Gutachter einer Partei. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen
Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet
ergänzt. Der Angeschuldigte hat einen verfassungs- und konventionsmässigen
Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen. Es darf
niemand als Sachverständiger beigezogen werden, der als Richter abgelehnt
werden könnte. Demgegenüber kann beim Privatgutachter vom Anschein einer
Befangenheit ausgegangen werden, weil er vom Angeschuldigten nach dessen
Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und
Treueverhältnis steht und von ihm bezahlt wird. Die Ergebnisse von
Privatgutachten gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E.
3f/bb S. 81 ff., mit Hinweisen; Urteil 6P.158/1998 vom 11. Februar 1999 E. 3b
und c).

Schon mit Blick darauf ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die
Anklagekammer dem amtlichen Gutachten gefolgt ist. Im Übrigen machen die
Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert geltend, dass die
Untersuchungsberichte der I.________ AG für den von ihnen angebauten Hanf
repräsentativ wären. Den knappen Berichten kann im Wesentlichen nur entnommen
werden, dass die I.________ AG einzelne Proben analysiert hat und dabei auf
einen THC-Gehalt von jeweils unter 0,3% gekommen ist. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen der I.________ AG
Hanfproben zukommen liessen, von denen sie wussten, dass sie einen tiefen
THC-Gehalten aufweisen; dies um sich diesen THC-Gehalt in der Folge im
Einzelnen bestätigen zu lassen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 10) geltend, es sei unklar, was unter
einem "Gesamt-THC-Gehalt" zu verstehen sei. Das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin habe dies nicht so dargelegt, dass dagegen eine wirksame
Verteidigung hätte aufgebaut werden können.

5.2 Der Einwand ist unbegründet. Im Gutachten wird gesagt, was ein
Gesamt-THC-Gehalt ist. Dabei handelt es sich um die Summe von Delta-9-THC und
Delta-9-THC-Säuren (Gutachten S. 2 oben). Der Gutachter führt aus, die
Hanfpflanzen bildeten THC vor allem in Drüsen der weiblichen Blüten- und
Pflanzenblätter, zum grossen Teil auch in Form der vorerst nicht
psychoaktiven Tetrahydrocannabinolsäure (THC-Säure). Beim Rauchen des Harzes
(Haschisch) der Drüsen oder der getrockneten Blüten und Blätter des
Hanfkrautes (Marihuana) werde THC-Säure vollständig in THC umgewandelt. Eine
teilweise Umwandlung der THC-Säure zu THC finde in der Regel auch beim
Trocknen des Krautes bei etwas erhöhter Temperatur statt (Gutachten S. 2). Im
Weiteren legt der Gutachter dar, die Gepflogenheit, sich bei der Beurteilung
forensisch-chemischer Analysen auf den Gesamt-THC-Gehalt zu beziehen, finde
auch international Anwendung. So hätten Sachverständige in der Bundesrepublik
Deutschland bereits 1985 festgelegt, dass der THC-Gehalt von
Cannabisprodukten exakt bestimmt werden müsse und sich dieser aus der Summe
des bereits im Cannabisprodukt vorhandenen freien THC und des beim
Rauchvorgang aus den THC-Säuren entstehenden THC ergebe. Im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 28. Dezember 2000 finde sich im Anhang 8 eine
"Gemeinschaftsmethode für die mengenmässige Bestimmung des Delta-9-THC in
Hanfsorten". Auch wenn in der Gemeinschaftsmethode auf die Problematik des
freien THC und Gesamt-THC nicht näher eingegangen werde, werde doch durch die
vorgegebene Methode der gaschromatographischen Bestimmung festgelegt, dass es
sich bei den Resultaten um Gesamt-THC handeln müsse. Durch die
gaschromatographische Bestimmung von THC würden automatisch während des
Untersuchungsvorganges im Gerät die THC-Säuren in Delta-9-THC umgewandelt und
somit ausschliesslich der Gesamt-THC-Gehalt bestimmt (Gutachten S. 3).

Diese Ausführungen sind auch für einen naturwissenschaftlichen Laien
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerinnen waren deshalb in ihren
Verteidigungsrechten auch insoweit nicht eingeschränkt.

6.
Die Beschwerdeführerinnen bringen (S. 10) vor, die Feststellung der
Anklagekammer, die Analyse von Asservaten derselben Stoffe müsse nicht immer
zu denselben Ergebnissen führen, zeige die Unzuverlässigkeit des Gutachtens.

Auch damit legen die Beschwerdeführerinnen substantiiert keine Willkür dar.
Sie führen insbesondere erneut keine wissenschaftliche Literatur oder
Stellungnahmen von Sachverständigen an, aus denen sich ergeben würde, dass
bei verschiedenen Analysen von Asservaten der gleichen Stoffe keinerlei
Abweichungen möglich wären.

7.
Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 10 f.) geltend, die vom Institut für
Rechtsmedizin angewandte Messmethode entspreche nicht den Richtlinien des
Bundesamtes für Landwirtschaft. Die Methode des Instituts sei unüblich.

Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich insoweit offenbar auf die Übersicht
über Hanfanbau und -verwertung in der Schweiz des Bundesamtes für
Landwirtschaft vom März 1999 (Beschwerdebeilage 3). Dort wird (S. 2 Ziff. 3)
ausgeführt, der offizielle Sortenkatalog für Hanf enthalte nur THC-arme
Hanfsorten mit einem THC-Gehalt unter 0,3%. Der THC-Gehalt werde nach der in
der Europäischen Union geltenden Methode analysiert.

Das Bundesamt für Landwirtschaft sagt nicht, diese Methode sei die einzig
zuverlässige. Auch wenn jene des Instituts für Rechtsmedizin unüblich sein
sollte, bedeutet das noch nicht, dass sie zu falschen Ergebnissen führen
musste.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

8.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, nach den Akten bestünden Asservate,
die nach Auffassung des Instituts für Rechtsmedizin unbedenklich seien. Es
werde beispielsweise auf das Asservat 04-4175-97 verwiesen, das einen
gesamt-THC-Gehalt von weniger als 0,05% aufweise. Das gleiche gelte für
Asservat 04-4175.117. Hier liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Zudem
stehe fest, dass die Asservate 04-4175.118 bis 04-4175.124 keiner Analyse
unterzogen worden seien, so dass auch "die daherigen Grundlagen, welche die
Anklagekammer annehme", nicht gegeben seien.

Die Beschwerdeführerinnen nehmen offenbar Bezug auf die Zusammenstellung des
Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Mai 2004, welche nach dem Gutachten
verfasst worden ist (Ordner IV/5). Die Zusammenstellung umfasst 124
Asservate. Die Beschwerdeführerinnen heben daraus die einzigen zwei hervor,
wo sich ein THC-Gehalt von weniger als 0,3% ergab. Dass bei den übrigen über
hundert untersuchten Asservaten der Grenzwert von 0,3% teilweise massiv
überschritten wurde, übergehen sie mit Stillschweigen. Damit sind ihre
Vorbringen auch insoweit nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss als
schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen.

9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden (Art. 3 S. 5) ein, selbst wenn es sich
bei den beschlagnahmten Stecklingen um solche von THC-reichen Sorten handeln
sollte, die zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet seien, sei die
Annahme, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Verwendung als Betäubungsmittel
in Kauf genommen, "in keiner Weise gegeben".

Die Beschwerdeführerinnen wollen damit offenbar Willkür geltend machen. Ob
die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt,
kann offen bleiben, da sie aus den folgenden Erwägungen unbegründet wäre.

9.2 Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte
vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert
überschreitet, der subjektive Tatbestand auch in der Form des
Eventualvorsatzes erfüllt werden (BGE 126 IV 198 E. 2).

Y. ________ sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Mai
2004 aus, wahrscheinlich hätten sie damit rechnen müssen, dass ein grosser
Teil der abgesetzten Stecklinge zu Drogenzwecken verwendet werde. Die
Beschwerdeführerin 1 antwortete auf die Frage, was mit den verkauften
Hanfstecklingen weiter geschehe: "Was die Leute damit machen, weiss ich
nicht, oder jedenfalls nicht bei allen. Es würde mir niemand sagen, dass er
Hanf zum Kiffen anbaut. Bei all dem, was man hört und liest, muss man ja wohl
vermuten, dass es so ist". Es bestehen sodann Hinweise dafür, dass die
Angeschuldigten aus dem Verkauf von Hanfstecklingen hohe Erlöse erzielten.
Bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft von Y.________ wurde im Estrich
verstecktes Bargeld im Betrag von über Fr. 200'000.-- sichergestellt. Nach
den Aussagen von Y.________ handelt es sich dabei um Erträge der
Beschwerdeführerin 2, welche nicht verbucht worden seien. Er gab weiter an,
die Beschwerdeführerin 1 habe ebenfalls Bargeld auf die Seite gebracht und
mutmasslich versteckt. Bei der Hausdurchsuchung an deren Wohnsitz konnten
tatsächlich mehrere Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 30'000.-- sichergestellt
werden. Aus Ermittlungsverfahren im Kanton Luzern liegen überdies Aussagen
vor, wonach die Beschwerdeführerin 1 auf Barzahlung bestanden habe. Ein
Käufer gab an, er habe keinen Beleg erhalten und die Beschwerdeführerin 1
habe weder Adresse, Telefonnummer noch dergleichen gewollt; sie habe gesagt,
das sei für ihn und sie besser; sie kenne ihn nach dem Kauf nicht mehr.

Mit Blick darauf ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die
Anklagekammer einen ernstlichen Tatverdacht dafür bejaht hat, dass die
Beschwerdeführerin 1 die Verwendung der Stecklinge zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln in Kauf genommen hat. Willkür ist nicht gegeben.

10.
10.1Die Beschwerdeführerinnen bringen (S. 6) vor, der Untersuchungsrichter
habe sie aufgefordert, eine rechtmässige Verwendung der Hanfstecklinge
darzutun. Dies verletze die Unschuldsvermutung. Es bestehe keine gesetzliche
Vermutung, wonach THC-reiche Hanfsorten illegal seien, so dass der
Angeschuldigte das Gegenteil zu beweisen habe. Die Beweislast für den
illegalen Gebrauch obliege den Behörden.

10.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36). Diese bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist,
die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.

10.3 Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage der Freigabe
beschlagnahmten Hanfes, nicht um Schuld oder Unschuld. Ob und wieweit sich
die Beschwerdeführerin 1 und Y.________ der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben, wird gegebenenfalls nach
Abschluss der Untersuchung das zuständige kantonale Gericht zu beurteilen
haben. Der beschlagnahmte - inzwischen vernichtete - Hanf eignete sich
aufgrund des gutachterlich festgestellten THC-Gehaltes zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln. Der Hanf stellte deshalb eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung dar. Nach der Rechtsprechung kommt eine Freigabe beschlagnahmten
Hanfes nur dann in Betracht, wenn eine rechtmässige Verwendung - z.B. zur
Herstellung von Textilien - in jeder Hinsicht gewährleistet ist (Urteile
1P.47/2003 vom 17. März 2003 E. 3.3; 1P.287/1998 vom 17. August 1998 E. 2c;
1P.489/1997 vom 28. November 1997 E. 3). Zu Recht hat deshalb der
Untersuchungsrichter die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den Nachweis der
rechtmässigen Verwendung zu erbringen. Wie sie den Hanf gegebenenfalls
rechtmässig verwenden wollten und welche Gewähr sie insoweit bieten konnten,
konnte der Untersuchungsrichter nicht von sich aus wissen. Es war daher Sache
der Beschwerdeführerinnen, dazu die notwendigen Angaben zu machen. Die
Unschuldsvermutung ist unter diesen Umständen nicht verletzt. Würde man der
Auffassung der Beschwerdeführerinnen folgen, müsste beschlagnahmter Hanf wie
hier immer freigegeben werden, wenn auch nur die Möglichkeit irgendeiner
rechtmässigen Verwendung bestünde. Die Gefahr des Missbrauchs wäre damit
erheblich.

Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.

11.
11.1Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 6 ff.) geltend, sie hätten eine
rechtmässige Verwendung des beschlagnahmten Hanfes aufgezeigt. Die
gegenteilige Annahme der Anklagekammer sei willkürlich.

11.2 Was die Beschwerdeführerinnen insoweit vorbringen, beschränkt sich über
weite Strecken auf appellatorische Kritik. Die Anklagekammer hat sich mit der
Frage, ob die Beschwerdeführerinnen eine rechtmässige Verwendung dargetan
haben, eingehend auseinandergesetzt (S. 21 ff.). Ihre Erwägungen dazu sind
nicht schlechthin unhaltbar.

Die A.________ GmbH erklärte mit Schreiben vom 12. Mai 2004 an die
Beschwerdeführerin 2, sie benötige 6'000 Stecklinge, welche sie zur
Destillation und das so gewonnene Öl für kosmetische Erzeugnisse verwenden
wolle. Am 6. August 2003 war jedoch der Konkurs über die A.________ GmbH
eröffnet worden und am 16. März 2004 war sie im Handelsregister gelöscht
worden. Die A.________ GmbH gab es also im Zeitpunkt, als das Schreiben vom
12. Mai 2004 verfasst wurde, nicht mehr. Dazu bringen die
Beschwerdeführerinnen substantiiert nichts vor.

Sie wenden sich insbesondere gegen die Ansicht der Anklagekammer, auch mit
den Schreiben der Einzelfirma "H.________, W.________" vom 14. und 26. Mai
2004 sei keine rechtmässige Verwendung aufgezeigt worden. Diese Firma hatte
ätherisches Hanfblütenöl und Hanfsamenöl bestellt; ebenso Pflanzenteile, die
sonst nicht verwendet würden, für die Verarbeitung zu Papier- und
Kartonartikeln. Wie die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, bestellte die
Firma "H.________" mit Hanfblütenöl und Hanfsamenöl ein Endprodukt. Die
Beschwerdeführerin 2 nimmt die Herstellung von ätherischen Ölen nicht selber
vor. Dies tut für sie die B.________ GmbH. Bei dieser wurden gemäss
polizeilichem Bericht vom 28. Mai 2004 1,5 Tonnen Marihuana sichergestellt.
Der Betreiber der B.________ GmbH, M.________, ist untergetaucht und im RIPOL
zur Verhaftung ausgeschrieben wegen Handels mit Marihuana und Betrugs. Beim
Obergericht Basel-Landschaft ist zudem in zweiter Instanz ein Strafverfahren
gegen die beiden Geschäftsführer der B.________ GmbH, O.________ und
T.________, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabis)
hängig. Nach Auskunft des Statthalteramts Arlesheim ist auch gegen W.________
eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Cannabis) im Gang. Nach den unbestrittenen Darlegungen des
Untersuchungsrichters sind für die Produktion von Hanfblüten- und Hanfsamenöl
sodann keine THC-reichen Hanfsorten, wie sie hier beschlagnahmt wurden,
erforderlich. Ausserdem müssen dafür die Stecklinge zuerst zu ausgewachsenen
Pflanzen aufgezogen werden. Dafür verfügt die Beschwerdeführerin 2 aber nicht
über den nötigen Platz. Die Herstellung von Hanfblütenöl ist ferner nach den
Ausführungen der Anklagekammer nicht rentabel, was die Beschwerdeführerinnen
grundsätzlich ebenfalls nicht in Abrede stellen.

Berücksichtigt man all dies, ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn die
Anklagekammer angenommen hat, dass auch mit den Schreiben der Firma
"H.________" keine rechtmässige Verwendung des beschlagnahmten Hanfes
nachgewiesen wurde.

Die Anklagekammer (S. 23 ff.) hat sodann befunden, mit dem Schreiben der
B.________ GmbH vom 8. Mai 2004 werde ebenfalls keine rechtmässige Verwendung
des beschlagnahmten Hanfs dargetan. Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen
substantiiert nichts vor.
Die Anklagekammer kommt (S. 24 ff.) zum gleichen Schluss in Bezug auf das
Schreiben der Genossenschaft C.________ vom 18. Mai 2004. Sie erwägt
insbesondere, aufgrund der dargelegten Planung - die Setzlinge sollten bei
Landwirten in den Kantonen Bern und Freiburg gepflanzt und die Hanfblüten
alsdann an die D.________ GmbH geliefert werden, welche die Extrakte
ihrerseits der E.________ AG zukommen lasse sollte - bestehe eine
Unsicherheit in der Lieferkette und sei eine rechtmässige Verwertung schon
aus diesem Grunde nicht ausgewiesen; mit der Lieferung an Landwirte ginge die
Kontrolle über die Setzlinge notwendigerweise verloren. Mit dieser Begründung
setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht in einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander. Willkür könnte der
Anklagekammer im Übrigen auch im vorliegenden Punkt nicht vorgeworfen werden.

11.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, wenn der im Strafverfahren
gegen den Präsidenten der Genossenschaft C.________ zuständige
Untersuchungsrichter - der mit dem im vorliegenden Verfahren nicht identisch
ist - dort keine Einwände gegen Lieferungen an die D.________ GmbH habe,
könne bei den Beschwerdeführerinnen kein strengerer Massstab angelegt werden.
Sie berufen sich damit in der Sache auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Das
Vorbringen ist schon deshalb unbehelflich, weil sich aus ihren Ausführungen
nicht ergibt, dass die Verhältnisse im Strafverfahren gegen den Präsidenten
der Genossenschaft C.________ in jeder Hinsicht gleich liegen wie hier.

12.
Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur
Frage des Nachweises der rechtmässigen Verwendung der beschlagnahmten
Pflanzen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Anklagekammer hat (S. 19) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
verneint. Sie fügt hinzu, eine solche Verletzung wäre im Übrigen geheilt
worden, weil den Beschwerdeführerinnen einzelne im angefochtenen Beschluss
näher bezeichnete Unterlagen mit Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer
vom 15. Juni 2004 zugestellt worden seien.

Der Beschluss der Anklagekammer beruht insoweit auf einer Haupt- und einer
Eventualbegründung. Ob die Einwände der Beschwerdeführerinnen zur
Hauptbegründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügten, kann
offen bleiben. Denn gegen die Eventualbegründung bringen sie nichts vor. Auf
die Beschwerde kann daher im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden.
Beruht ein Entscheid auf einer Doppelbegründung, müssen beide angefochten
werden (BGE 111 II 398 E. 2b; 107 Ib 264 E. 3b S. 268, mit Hinweisen).

13.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich (S. 9) gegen die Beschlagnahme von
Geld. Darum geht es im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Beschlagnahme und
Vernichtung von Hanf. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht
einzutreten.

14.
14.1Die Beschwerdeführerinnen rügen, die vorzeitige Vernichtung der
Hanfpflanzen verletze die Eigentumsgarantie. Es fehle dafür an einer
genügenden gesetzlichen Grundlage.

14.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet.

Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 BV).

Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und
eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 118 Ia 384 E.
4a S. 387; Urteil 1P. 23/2001 vom 5. September 2001, publ. in: Pra. 91/2002
S. 91 ff., E. 3b). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des
kantonalen Rechts frei (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 121 I 117 E. 3a/bb S.
120 f., mit Hinweisen). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im
materiellen Sinn (vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2 S. 190; 108 Ia 33 E. 3a S. 35;
Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV N. 12; Klaus A.
Vallender, ebenda, Art. 26 BV N. 39). Das Bundesgericht prüft insoweit die
Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der
Willkür (BGE 119 Ia 88 E. 5c/bb S. 96, 141 E. 3b/dd S. 146 f.).

Die Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen stellt nach der Rechtsprechung -
jedenfalls in einem Ausmass wie hier - einen schweren Eingriff in die
Eigentumsgarantie dar (Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra.
90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 3f). Einen
schweren Eingriff hat das Bundesgericht auch bei einer blossen Beschlagnahme
bejaht, sofern die Gefahr besteht, dass die Hanfpflanzen verderben und damit
unwiederbringlich verloren gehen (Urteil 1P.149/2003 vom 16. Mai 2003 E.
3.3).

Die vorgenommene Vernichtung bedurfte danach einer klaren und eindeutigen
Grundlage in einem formellen Gesetz.

Die Anklagekammer stützt die Vernichtung auf Art. 145 StPO/BE. Die Bestimmung
trägt den Randtitel "Vorzeitige Verwertung" und lautet:
Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller
Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt
erfordern, können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine
Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage
kommt.
Werden Gegenstände gemäss Art. 145 StPO/BE vorzeitig verwertet, fällt ein
Gegenwert an. Darüber ist im Aufhebungsbeschluss oder Endurteil zu befinden
(Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht: Die neuen bernischen
Gesetze, Bern 1997, S. 260 N. 961). Die vorzeitige Verwertung dient
einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen
Vermögensnachteil erleidet; anderseits dem Interesse des Staates, der sonst
gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (Urteil 1P.479/1998 vom 16.
Februar 1999 E. 3; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl.,
Bern 2003, S. 248).

Bei der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände verhält es sich grundlegend
anders (ebenso Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001
Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 3e und 4). Es fällt kein
Gegenwert an. Die Vernichtung liegt daher nicht im Interesse des
Angeschuldigten. Sie nimmt faktisch den Entscheid des Richters vorweg (Urteil
1P.699/2000 vom 5. Februar 2001 E. 4). Dieser ist gemäss Art. 58 StGB für die
Einziehung zuständig (Abs. 1) und kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände vernichtet werden (Abs. 2).

Ist die Vernichtung danach etwas wesentlich anderes, stellt Art. 145 StPO/BE
dafür keine eindeutige und klare Grundlage dar. Die Anklagekammer räumt das
in der Sache selber ein, wenn sie (S. 17) ausführt, die Vernichtung
beschlagnahmter Gegenstände im Untersuchungsverfahren könne "nicht ohne
weiteres direkt auf Art. 145 StPO/BE gestützt werden".

Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die vom Untersuchungsrichter
angeordnete Vernichtung verletzte mangels hinreichender gesetzlicher
Grundlage die Eigentumsgarantie.

14.3 Die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände ist grundsätzlich dem
Sachrichter vorbehalten (ebenso Maurer, a.a.O., S. 249; Robert Hauser/Erhard
Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 320 N.
35).
Einzuräumen ist, dass in einem Fall wie hier ein Interesse daran bestehen
kann, beschlagnahmte Hanfpflanzen möglichst rasch der Vernichtung zuzuführen.
Werden die Pflanzen an ihrem Standort belassen, erfordert das aufwändige
Polizeikontrollen; werden sie an einen anderen Ort verbracht, muss für ihren
Unterhalt gesorgt werden. Beides verursacht erhebliche Kosten. Um dies zu
vermeiden, besteht die Möglichkeit, ein selbständiges Einziehungsverfahren
mit allfälliger anschliessender Vernichtung der Pflanzen durchzuführen. Eine
Einziehung muss nicht zwingend erst mit dem Sachurteil angeordnet werden. Sie
kann zeitlich vorgezogen werden (vgl. Niklaus Schmid, Urteilskommentar,
Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 7/1998, S. 91/92; derselbe, in:
Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich
1998, Art. 58 StGB N. 80 am Schluss). Der Untersuchungsrichter kann noch
während der Strafuntersuchung dem gemäss Art. 58 f. StGB für die Einziehung
zuständigen Richter beantragen, beschlagnahmte Gegenstände einzuziehen und zu
vernichten.

14.4 Da die Vernichtung die Eigentumsgarantie verletzte und der angefochtene
Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob die
Vernichtung - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - überdies im
Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit und die Unschuldsvermutung
verfassungswidrig war.

15.
15.1Die der Vernichtung vorangegangene Beschlagnahme der Pflanzen verletzte
die Eigentumsgarantie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
nicht.

Gemäss Art. 142 Ziff. 2 StPO/BE unterliegen der Beschlagnahme voraussichtlich
nach Art. 58 StGB einzuziehende Gegenstände. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB
verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren
Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare
Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
Die Einziehung des Hanfes, bei dem es sich - wie gesagt - nach dem amtlichen
Gutachten um Drogenhanf handelte, kam offensichtlich in Betracht (vgl. BGE
125 IV 185 betreffend Einziehung von Hanfsamen). Art. 142 Ziff. 2 StPO/BE
stellte damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme
dar. Dies gilt selbst dann, wenn man darin einen schweren Eingriff in die
Eigentumsgarantie sehen wollte. Die Beschlagnahme lag zudem im öffentlichen
Interesse. Ebenso war sie verhältnismässig, nachdem die Beschwerdeführerinnen
für eine rechtmässige Verwendung keine Gewähr boten.

15.2 Inwiefern die Beschlagnahme die Unschuldsvermutung verletzt haben
sollte, legen die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert dar und ist nicht
ersichtlich. Der Angeschuldigte steht bis zu einem rechtskräftigen
Schuldspruch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Strafprozessuale
Zwangsmassnahmen wie namentlich die Beschlagnahme sind gleichwohl
grundsätzlich zulässig. Damit wird der Betroffene nicht bereits als schuldig
hingestellt; es wird allein ein Tatverdacht bejaht.

Dass der Untersuchungsrichter ernstliche Verdachtsmomente für eine
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejahen durfte, wurde bereits
gesagt.

16.
16.1Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise
gutzuheissen.

16.2 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 152 OG.

Soweit sie obsiegen, tragen sie keine Kosten und steht ihnen eine
Parteientschädigung zu (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das
Gesuch ist daher insoweit gegenstandslos.

Soweit sie unterliegen, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist
deshalb insoweit abzuweisen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen eine reduzierte Gerichtsgebühr (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
teilweise gutgeheissen und der Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts
des Kantons Bern vom 22. Juni 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Untersuchungsrichter 3 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: