Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.437/2004
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1P.437/2004 /zga

Urteil vom 1. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Annalisa Landi,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Margrit Wenger,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren;
Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklageschrift vom 12. Juli 2002 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt X.________ sexuelle Handlungen mit einem Kind vor. Der Angeklagte
war als Filialleiter in einem Sportgeschäft in Basel tätig. Vom 5. bis 9.
November 2001 absolvierte Z.________ (geboren 1986) dort auf Veranlassung
ihrer Schule hin eine Schnupperlehre. Gemäss Anklageschrift soll der
Angeklagte die Schülerin bereits an einem der ersten Tage auf ihr
persönliches Umfeld angesprochen haben. Als die junge Frau erwähnte, sie habe
Rückenschmerzen, soll der Angeklagte gesagt haben, er kenne das Problem mit
der Periode bei Frauen, dies sei die wichtigste Phase im Leben einer Frau.
Diese Äusserungen seien Z.________ unangenehm gewesen.

Am 8. November 2001 sollte die Schülerin im Aufenthaltsraum im 2. Stock zum
Abschluss der Schnupperlehre einen Eignungstest absolvieren. Nachdem ihr der
Angeklagte das Aufgabenblatt und Schreibzeug ausgehändigt hatte, verliess er
den Raum, worauf die Schülerin mit der Aufgabenlösung begann. Nach einiger
Zeit soll der Angeklagte zurückgekommen sein, wobei er bereits den
Reissverschluss seiner Hose geöffnet haben soll. Wortlos sei er neben
Z.________ getreten, habe seinen Gürtel ausgezogen und ihn aufs Aufgabenblatt
des Mädchens gelegt. Danach habe er sein T-Shirt hochgezogen, seine Hose bis
zu den Oberschenkeln geschoben, habe mit einer Hand in seine Boxershorts an
sein erigiertes Glied gefasst und zu onanieren begonnen. Die geschockte
Schülerin sei aus Angst vor weiteren Übergriffen wie gelähmt sitzen geblieben
und habe versucht, nicht hinzusehen. Nach einigen Minuten soll der Angeklagte
seinen Gürtel wieder genommen, die Hose hochgezogen und den Raum verlassen
haben.

Z. ________ soll den Vorfall am selben Abend unter Tränen ihrer Mutter
geschildert haben. Den letzten Tag ihrer Schnupperwoche absolvierte sie
aufgrund des nach ihrer Darstellung Erlebten nicht mehr.

B.
Die Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt befand den Angeklagten
mit Urteil vom 18. Oktober 2002 der sexuellen Handlungen mit einem Kind
schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis, ausgesprochen auf
Bewährung, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Gleichzeitig hat er der
Geschädigten Fr. 2'000.-- Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 8. November
2001) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'285.-- zu bezahlen.

C.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Verurteilte an das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt. Dieses bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 14.
Januar 2004.

Mit Eingabe vom 18. August 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Basler Appellationsgerichtes vom 14. Januar 2004. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Die Präsidentin des Strafgerichtes und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht
schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist u.a. auf den
angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin erklärt Verzicht auf eine
Vernehmlassung und beantragt die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Endentscheid im Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten
Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch das angefochtene
Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E.
1.2 hiernach - einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde
überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E.
1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und
nicht aufzeigt, inwiefern die Beweiswürdigung des Appellationsgerichtes
verfassungswidrig sein soll, ist darum auf seine Rügen nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Er wirft dem Appellationsgericht vor, die von ihm eingereichte
forensisch-psychologische Verdachtsabklärung (Polygraphenuntersuchung resp.
Lügendetektortest) und die aufgrund der SCAN-Methode (Scientific Content
Analysis) erlangten Untersuchungsergebnisse abgelehnt zu haben.

2.1 Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV hat der Betroffene unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c
S. 19, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden,
wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei in
Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen
Beweisvorkehren würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern
("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E.
4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. je mit
Hinweisen).

2.2 Das rechtliche Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51
und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der
Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die
urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V
180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit
Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer legt ausführlich die Vorteile der von ihm
beantragten Beweismethoden dar. Insbesondere macht er geltend, selbst wenn
der Lügendetektortest gegen den Willen des Beschuldigten nicht angewandt
werden dürfe, spreche doch nichts dagegen, ihn als Beweismittel auf
ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten zuzulassen. Um seiner Argumentation
Nachdruck zu verleihen, listet er Forschungsergebnisse und Lehrmeinungen zur
Polygraphenuntersuchung auf. Dabei verkennt er, dass das Appellationsgericht
nicht gehalten war, weitere Beweise zu erheben, sofern es willkürfrei davon
ausgehen durfte, dass auch eine für den Beschwerdeführer positive
Polygraphenuntersuchung nichts am Beweisergebnis ändern würde.

Das Appellationsgericht hat im vorliegenden Fall auf die Aussagen der direkt
am umstrittenen Vorfall Beteiligten sowie auf die Zeugenaussagen der Mutter
der Beschwerdegegnerin und des Hauswartes im Schnupperlehrbetrieb abgestellt.
Es hat diese Schilderungen einander gegenübergestellt und sie auf allfällige
Widersprüche und Übereinstimmungen geprüft. Überdies hat es sich bei einem
Augenschein ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten gemacht, um abschätzen
zu können, ob sich der Anklagesachverhalt dort überhaupt zugetragen haben
könnte. Dabei hat sich das Appellationsgericht - entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers - sehr wohl mit dessen Beweisanträgen auseinandergesetzt
und dargetan, weshalb es diese als nicht tauglich erachtet hat. Es macht
deutlich, dass es vom Beschuldigten keinen Beweis seiner Unschuld verlange.
In Bezug auf den Lügendetektortest habe es bereits früher entschieden, dass
es sich um kein anerkanntes Untersuchungsverfahren handle. Es stützt sich
dabei auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes, welcher den
Polygraphentest als völlig ungeeignetes und wertloses Beweismittel bezeichnet
hat (NJW 1999 S. 657 ff.). Nach Nennung etlicher Nachteile und Zweifeln an
der Seriosität der Privatgutachterin scheinen dem Appellationsgericht die
Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach der Polygraphentest eine
international anerkannte Methode sei, die sich in der ganzen Welt bewährt
habe und zwischenzeitlich auch in der Schweiz als Beweismittel anerkannt
werde, als verfehlt. Auch die Untersuchungen aufgrund der SCAN-Methode seien
beweismässig bedeutungslos.

2.4 Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen und des
Augenscheins vor Ort durfte das Appellationsgericht davon ausgehen, dass auch
ein für den Beschuldigten günstiger Lügendetektortest nichts am
Beweisergebnis ändern würde. Es hat denn auch dargetan, warum es die
Ergebnisse eines solchen Tests als nicht über jeden Zweifel erhaben erachtet.
Unter Bezugnahme auf die deutsche Rechtsprechung argumentiert es u.a., es sei
einerseits aufgrund wissenschaftlicher Forschung nicht anzunehmen, dass eine
Lüge stets eine messbare physiologische Reaktion hervorrufe und andererseits
lasse sich nicht nachweisen, dass sich ein bestimmter Aussenreiz auf eine
gemessene körperliche Veränderung ausgewirkt habe. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich demgegenüber weitgehend in appellatorischer
Kritik, indem er lediglich seine Sicht der Dinge darlegt. Er hat die
Untersuchungsergebnisse von sich aus eingereicht; es handelt sich dabei um
ein Privatgutachten, dass ohne Auftrag des Gerichtes erstellt wurde. Das
Appellationsgericht nennt in nachvollziehbarer Weise, warum es darauf
verzichtet, diese Eingaben als Beweise entgegenzunehmen. Ob der
Lügendetektortest grundsätzlich als Beweismittel geeignet ist, kann an dieser
Stelle offen bleiben, da das Appellationsgericht unter den gegebenen
Umständen willkürfrei auf diesen verzichten durfte. Gleiches gilt für die
SCAN-Methode. Dass sich das Appellationsgericht dazu nicht eingehender
geäussert hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus den
übrigen Erwägungen geht hervor, dass es diese ebenfalls für ungeeignet hält.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das Appellationsgericht das
Glaubwürdigkeitsgutachten, welches die Privatgutachterin gestützt auf die
Aussagen der Beschwerdegegnerin über diese verfasst hatte, nicht
berücksichtigt habe.

3.1 Abgesehen davon, dass sich das Appellationsgericht sehr wohl eingehend
mit dem Gutachten auseinandergesetzt hat, ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen nach der Rechtsprechung primär Sache der Gerichte. Auf eine
Begutachtung ist nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49
E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Ein Gutachten ist insbesondere einzuholen
bei Aussagen eines kleinen Kindes, die bruchstückhaft oder schwer auslegbar
sind; ebenso wenn ernsthafte Anzeichen für eine geistige Störung bestehen
oder konkrete Gesichtspunkte den Verdacht nahe legen, dass die befragte
Person durch einen Dritten beeinflusst worden ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S.
184 mit Hinweisen).

3.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein im Zeitpunkt der
umstrittenen Tat 15 ½-jähriges Mädchen. Sie besuchte damals die
Diplommittelschule (DMS 1) und vermochte den Sachverhalt zweifellos
vollständig zu überblicken. In ihrer Person liegen keine Besonderheiten wie
insbesondere eine psychische Störung vor, welche die Einholung eines
Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Sie antwortete auf die ihr gestellten
Fragen klar und im Wesentlichen - abgesehen von kleineren Abweichungen -
konstant. Welche Schlüsse aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen zu ziehen sind, konnten die
kantonalen Gerichte ohne Weiteres selbst beurteilen. Darauf wird im Folgenden
(E. 5) im Zusammenhang mit der Frage der willkürlichen Beweiswürdigung
zurückzukommen sein.

3.3 Das Appellationsgericht ist danach weder in Willkür verfallen noch hat es
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wenn es
dem Privatgutachten über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht
gefolgt ist.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht eine willkürliche
Beweiswürdigung und einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo"
vor. Hinsichtlich der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten erachtet er
sinngemäss die Beweislastregel als verletzt.

4.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

4.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann.

4.3 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache
des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist
verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung
verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime
verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter
von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu
beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.

5.
Das Appellationsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung verschiedene Elemente
berücksichtigt, welche seiner Meinung nach die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin belegten. Zwar seien in den Aussagen in gewissen Punkten,
auch soweit sie das Kerngeschehen beträfen, kleinere Abweichungen und
Ungereimtheiten zu erkennen, doch handle es sich dabei um letztlich
bedeutungslose Details, an die sich die Beschwerdegegnerin eben nicht präzis
habe erinnern könne.

5.1.1 Als überzeugend erachtet das Appellationsgericht insbesondere die
Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschuldigte seinen Gürtel leicht
zusammengerollt vor ihr auf den Tisch gelegt habe und sich dieser wieder
leicht gelöst habe. Die Erwähnung des Gürtels beinhalte ein auffälliges
Detail, welches bei der geschilderten Masturbationsszene nicht
notwendigerweise dazu gehört hätte und welches die Beschwerdegegnerin nicht
erfunden haben könne. Als Besonderheit nennt das Appellationsgericht auch,
dass die Beschwerdegegnerin die Boxershorts des Beschuldigten erwähnt hatte.
Der Beschuldigte habe in der zweiten Verhandlung erklärt, er trage nicht nur
gewöhnliche Slips, sondern auch Boxershorts. Letztere habe er als sehr bequem
bezeichnet. Von dieser Gewohnheit habe die Beschwerdegegnerin nichts wissen
können, wenn sich der Vorfall nicht wirklich zugetragen hätte.

Der vom Beschuldigten beauftragten Gutachterin hält das Appellationsgericht
entgegen, sie habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Faulheit und ihr Desinteresse an der Arbeit zugestanden habe und überdies den
Beschuldigten insofern entlastet habe, als dieser sie nach ihren eigenen
Angaben nie angefasst und auch nicht eingeschüchtert oder bedroht habe. Wenn
der Beschuldigte neben der Beschwerdegegnerin gestanden habe und in seinen
Boxershorts an seinem Glied manipuliert habe, sei es aus Sicht des völlig
schockierten und peinlich berührten Opfers egal gewesen, ob er dies ein- oder
zweihändig getan habe, wie weit seine Hose genau heruntergezogen bzw.
-gerutscht war, wie stark der von ihm auf den Tisch gelegte Gürtel
zusammengerollt bzw. -gelegt war und wo sie während des Vorfalls ihre Hände
gehabt habe. Der Umstand, dass in solchen Nebensächlichkeiten nicht stets
gleichlautende Aussagen erfolgt sind, stellt für das Appellationsgericht
keinen Grund dar, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen ernsthaft in Zweifel
zu ziehen.

5.1.2 Dem Appellationsgericht ist darin zuzustimmen, dass es durchaus
nachvollziehbar und verständlich ist, dass die Beschwerdegegnerin gemäss
eigener Aussage nicht zum Beschuldigten hingeschaut hat, sondern aus Angst
und Scham wie gelähmt gewesen sei und vor sich auf den Tisch gestarrt habe.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag in keiner Weise zu
überzeugen. Es ist durchaus vorstellbar, dass das Mädchen nach einem Blick
die Situation erfasst hat und dann nicht mehr hingeschaut hat. So hat die
Beschwerdegegnerin vor der Statthalterin am 18. Oktober 2002 zu Protokoll
gegeben, es sei ihr klar gewesen, "was für Bewegungen es waren"
(Protokollabschrift S. 7). Mit dem Appellationsgericht ist davon auszugehen,
dass es sich bei der Schilderung des Gürtels und der Art und Weise, wie er
auf dem Testblatt lag, um eine Einzelheit handelt, welche bei einer
erfundenen Geschichte kaum Erwähnung gefunden haben dürfte. Gleiches gilt für
die Boxershorts. Die Argumentation des Beschwerdeführers, nahezu jeder Mann
trage irgendwann Boxershorts, ist unbehelflich. Ob die Beschwerdegegnerin von
sich aus gesagt hatte, sie sei faul oder erst auf Nachfrage der
Untersuchungsbeamtin, durfte das Appellationsgericht als unwesentlich
erachten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zugestanden, dass sie während der
Schnupperwoche nicht die erwartete Leistung erbracht hat. Wenn das
Appellationsgericht dies als Eingeständnis einer eigenen Schwäche und damit
als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin gewertet
hat, ist dies verfassungsrechtlich keinesfalls zu beanstanden. Das
Appellationsgericht musste der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht
entgegenhalten, dass sie nicht von sich aus erwähnt hatte, der
Beschwerdeführer habe sie ansonsten nie belästigt. Für die Beschwerdegegnerin
dürfte in erster Linie der eigentliche Tathergang im Vordergrund gestanden
haben. Inwiefern der Beschwerdeführer darin offensichtlich eine Falschaussage
erkennen will, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht rechtsgenüglich
dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.1.3 Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin spricht nach
Auffassung des Appellationsgerichtes, dass Letztere den Knopf eines
Fahrstuhls durch einen Fusstritt beschädigt und diesen Vorfall in der
erstinstanzlichen Verhandlung in Abrede gestellt hatte. Wie der Abwart
anlässlich des Augenscheins zum Ausdruck gebracht habe, sei jener Fusstritt
aus "Blödsinn" resp. Übermut im Beisein eines anderen Schnupperlehrlings
erfolgt, weshalb er die Sache humorvoll aufgenommen und die entsprechende
kleine Reparatur vorgenommen habe. Weder habe er einen Rapport noch eine
Ermahnung gegenüber dem Mädchen für nötig erachtet. Soweit er sich erinnern
könne, habe er nicht einmal den Beschuldigten informiert. Der Umstand, dass
der Vorfall für die Beschwerdegegnerin keinerlei Folgen gehabt hat, ist nach
Meinung des Appellationsgerichts auch eine Erklärung dafür, warum sie diesen
vergessen habe. Diese Schlussfolgerung ist keineswegs stossend, wie der
Beschwerdeführer geltend macht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, diese Beurteilung stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen
Situation, überzeugt seine Argumentation nicht. Er stellt lediglich die
Behauptung in den Raum, der Hauswart habe sich nach 2 1/4 Jahren nicht mehr
erinnern können, ob er mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Somit könne
ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden haben. Nur weil die erste
Instanz sich geweigert habe, den Zeugen zu befragen, könne die
Erinnerungslücke des Hauswartes nicht zu Lasten des Beschwerdeführers
ausgelegt werden. Es sei von seiner Version auszugehen, nach welcher er vom
Hauswart auf die Liftbeschädigung aufmerksam gemacht worden sei und hierauf
die Beschwerdegegnerin darauf angesprochen habe. Er unterstellt damit dem
Abwart eine Erinnerungslücke, will aber der Beschwerdegegnerin eine solche
nachgerade nicht zugestehen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die
Beurteilung des Appellationsgerichtes unhaltbar sein soll (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG).

5.2 Weiter ist für das Appellationsgericht kein Motiv für eine falsche
Anschuldigung durch die Beschwerdegegnerin erkennbar. Der Beschwerdeführer
sei lediglich ihr Vorgesetzter während einer Schnupperlehrwoche gewesen, mit
dem sie nach deren Beendigung am Tag nach Absolvierung des Tests nichts mehr
zu tun gehabt hätte. Weshalb sie ihn in dieser Situation zu Unrecht hätte
beschuldigen sollen, sei unerfindlich, zumal es auch nach seiner Darstellung
keine besonderen Schwierigkeiten und Differenzen zwischen ihnen gegeben habe.
Weshalb diese Einschätzung durch das Appellationsgericht willkürlich sein
soll, vermag der Beschwerdeführer wiederum nicht darzutun. Seines Erachtens
wäre nachvollziehbar, dass man nach einem desolaten Abschlussgespräch nicht
mehr für einen einzigen Tag an der Arbeitsstelle auftauchen will. Eine
Bewertung einer Schnupperlehre sei zudem ein vorzeigbares Papier, welches
zumindest in der Schule mit der Lehrerschaft besprochen werde. "Unplausibel"
sei damit die Motivationslage der Anzeigestellerin für eine
Falschbeschuldigung jedenfalls nicht. Mit dieser Wortwahl macht der
Beschwerdeführer selber deutlich, dass die gegenteilige Annahme des
Appellationgerichtes in keinem Fall stossend ist. Der vom Beschwerdeführer
genannte Beweggrund gibt kaum Anlass dazu, jemanden fälschlich eines
derartigen Straftatbestandes zu bezichtigen.

5.3
5.3.1Das Appellationsgericht wertet als weiteres Indiz für die Richtigkeit
des Anklagesachverhalts auch die Aussagen der Mutter der Beschwerdegegnerin.
Insbesondere deren Schilderung über die psychische Verfassung ihrer Tochter
am Abend des betreffenden Tages erachtet das Appellationsgericht als
bedeutsam. Danach sei die Beschwerdegegnerin emotional aufgewühlt gewesen und
habe sich geweigert, am nächsten Tag nochmals an den Schnupperlehrplatz
zurückzukehren. Auf Nachfrage der Mutter habe sie zu weinen begonnen und
bruchstückweise erzählt, was passiert sei, allerdings - wahrscheinlich aus
Ekel - ohne Details nennen zu wollen. Überdies habe die Mutter die Aussagen
ihrer Tochter bestätigt, wonach der Beschuldigte sie schon vor dem
inkriminierten Vorfall auf ihre Intimsphäre, insbesondere die weibliche
Periode, angesprochen habe und ihr dies unangenehm gewesen sei. Demgegenüber
behaupte der Beschuldigte, eine solche Bemerkung erst im Abschlussgespräch am
Donnerstagabend und bloss im Hinblick auf den Vorfall mit dem Liftknopf
gemacht zu haben. Keine massgeblichen Schlüsse zieht das Appellationsgericht
hingegen aus dem Umstand, dass der Beschuldigte beim Anruf der Mutter einige
Tage nach dem Vorfall allgemein nervös gewirkt, sich entschuldigt und
jedenfalls keine Empörung über eine falsche Beschuldigung geäussert habe.

5.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Appellationsgericht hätte
sich damit auseinander setzen müssen, dass es der Beschwerdegegnerin
vielleicht aus einem anderen Grund an diesem Abend nicht gut gegangen sei.
Eine zweite Variante habe das Gericht nicht untersucht. Damit habe es eine
willkürliche Hypothese aufgestellt, die nicht geeignet sei, die
Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin zu untermauern. Das
Appellationsgericht habe ohne nachvollziehbare Begründung die Aussagen der
Mutter als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Tochter beurteilt, ohne sich mit
den Einwendungen des Beschwerdeführers resp. der Gutachterin
auseinanderzusetzen. Die Beschwerdegegnerin habe der Mutter zuerst nur vom
"offenen Hosenschlitz" erzählt, erst mit der Zeit sei daraus eine sexuelle
Handlung konstruiert worden. Auch diese Argumentation vermag nicht
aufzuzeigen, weshalb die vom Appellationsgericht im Gesamtzusammenhang der
Ereignisse als erwiesen erachtete Version klar falsch sein sollte. Es musste
dem Appellationsgericht keineswegs abwegig erscheinen, dass das Mädchen nicht
sofort Details geschildert, sondern in seiner Aufregung erst nach und nach
erzählt hat, was vorgefallen war. Insbesondere geht der Beschwerdeführer
darin fehl, das Appellationsgericht habe seine Schlussfolgerungen nicht
hinreichend begründet. Selbst wenn das Abschlussgespräch offensichtlich
bereits am Mittwochabend (siehe E. 5.4.2 hiernach) stattgefunden hat, ist dem
Appellationsgericht daraus noch kein Vorwurf der Willkür zu machen.

5.4
5.4.1Das Appellationsgericht stützt sich bei seiner Urteilsfindung auch auf
die Aussagen des Beschuldigten über die weiteren Umstände und sein Verhalten
dem Mädchen gegenüber. Diese seien nicht frei von Widersprüchen und
Ungereimtheiten. Im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen
Verhandlung habe er stets erklärt, er sei während der ganzen Zeit, in welcher
die Beschwerdegegnerin ihren Test im Pausenraum absolvierte, nie zu ihr
hineingegangen, da er niemandem beim Lösen von Rechnungsaufgaben zuschauen
müsse. In der Verhandlung vor Appellationsgericht habe er es demgegenüber als
möglich bezeichnet, dass er einmal während des Tests den Raum betreten habe,
um etwas zu trinken "oder so". Zweifelhaft sind für das Appellationsgericht
sodann die Erklärungen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seinen Äusserungen zur weiblichen Periode gemacht hat. Er habe angegeben, er
habe sie erst anlässlich des Abschlussgespräches wegen des Vorfalles mit dem
Liftknopf darauf angesprochen, um auf diese Weise Verständnis zu zeigen. Das
Appellationsgericht sieht in dieser Aussage einen Widerspruch zu den
Schilderungen sowohl der Mutter, der Beschwerdegegnerin als auch des
Hauswartes. Ein plausibler Grund für die Anspielungen des Beschwerdeführers
auf den körperlichen Zustand der Beschwerdegegnerin ist für das
Appellationsgericht nicht erkennbar, weshalb diese letztlich nur durch seine
mangelnde Distanz in sexueller Hinsicht zu erklären seien. Diese Haltung
entspreche dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten, weshalb darin ein weiterer
Hinweis für die Richtigkeit des Anklagesachverhaltes liege.

5.4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe die
Beschwerdegegnerin bereits am Mittwoch auf den Liftvorfall angesprochen -
dies steht indes in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Appellationsgerichtes, welches das Abschlussgespräch erwähnt und auf die
entsprechenden Akten verweist, hat doch der Beschwerdeführer bei seiner
Einvernahme vom 14. Januar 2002 gesagt, das Abschlussgespräch habe am
Mittwoch stattgefunden (act. 36). Insofern geht das Appellationsgericht
entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers von keinem falschen
Sachverhalt aus. Wiederum legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht
dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern diejenige des Appellationsgerichtes
unhaltbar sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.5 Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes und damit eine Verletzung
von Art. 9 BV liegen danach nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob der
Schuldspruch der verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf den Grundsatz
in dubio pro reo standhält (E. 2.2 hiervor), was der Beschwerdeführer in
Abrede stellt.

Das Appellationsgericht hat die Aussagen der beiden Beteiligten einander
gegenübergestellt und auf Widersprüche geprüft, einen Augenschein vor Ort
durchgeführt sowie die weiteren Zeugenaussagen gewürdigt. Dabei hat es auch
den psychischen Zustand und das Alter der Beschwerdegegnerin nicht ausser
Acht gelassen. Sodann hat es allfällige Motive der Beschwerdegegnerin für
eine falsche Anschuldigung in Erwägung gezogen und solche verneint. Würdigt
man die oben angeführten belastenden Indizien gesamthaft, so ist es auch
nicht zu beanstanden, wenn das Appellationsgericht erhebliche Zweifel an der
Schuld des Beschwerdeführers verneint hat. Damit ist der Grundsatz "in dubio
pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt.

6.
6.1 Schliesslich stellt das Appellationsgericht auf die örtlichen Verhältnisse
am angeblichen Tatort ab und kommt zum Schluss, diese sprächen nicht gegen
die Richtigkeit des Anklagesachverhaltes. Es bestehe keine direkte
Sichtverbindung vom Büro des Filialleiters zum Pausenraum. Zudem könne die
Tür zum fraglichen Zimmer geschlossen werden, was aufgrund der
Prüfungssituation nahe liegend gewesen wäre. Dies entspreche auch den
Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach die Tür zwar nicht abschliessbar
gewesen, jedoch zugemacht worden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
kaum mit Störungen rechnen müssen, weshalb ihn die Angst vor Entdeckungen
jedenfalls nicht von seinem Vorhaben habe abhalten müssen.

6.2 Der Beschwerdeführer hält diese Erwägungen für "indifferent". Mit der
Feststellung, die örtlichen Verhältnisse sprächen nicht gegen die Richtigkeit
des Anklagesachverhaltes, werde die Unschuldsvermutung verletzt. Der
inkriminierte Sachverhalt müsse nachgewiesen werden, andernfalls vom
Beschuldigten ein Unschuldsbeweis verlangt werde.

6.3 Das Appellationsgericht hat keineswegs vom Beschwerdeführer einen
Unschuldsbeweis verlangt. Es hat lediglich - als ein Element unter vielen -
geprüft, ob allenfalls die örtlichen Gegebenheiten gegen die Verwirklichung
des Anklagesachverhaltes sprechen würden und dies anschliessend verneint.
Damit hat es auch nicht gegen die Beweislastregel "in dubio pro reo"
verstossen (siehe E. 4.3 hiervor).

7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine
Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Damit besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, der
Strafgerichtspräsidentin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: