Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.431/2004
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1P.431/2004 /gij

Urteil vom 11. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde
Hofstetten-Flüh, 4114 Hofstetten SO,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom

14. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erhob mit Eingabe vom 6. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli
2004 und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Beschwerdefrist zur
Nachreichung einer Beschwerdebegründung. Am 12. August 2004 teilte das
Bundesgericht ihm mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 OG die Beschwerdefrist
nicht erstreckt werden könne. Gleichzeitig machte es ihn auf den Stillstand
der Fristen gemäss Art. 34 Abs. 1 OG aufmerksam. In der Folge ging von
X.________ keine Beschwerdebegründung ein.

2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde weist keine Begründung auf. Mangels einer
Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der
Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: