Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.430/2004
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1P.430/2004 /gij

Urteil vom 17. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

W. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Einhaltung der Beschwerdefrist,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom

6. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 14. März 2004 fand im Kanton St. Gallen die Gesamterneuerungswahl der
Regierung statt. Auf eine von W.________ gegen die Wahl erhobene Beschwerde
trat die Regierung des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. März 2004
nicht ein. Auf eine dagegen von W.________ erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 6. Juli 2004 nicht
ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer
die Entgegennahme des ihm eingeschrieben zugestellten Entscheids der
Regierung verweigert habe, worauf ihm dieser am 28. April 2004 polizeilich
und am 15. Juni 2004 uneingeschrieben zugestellt worden sei. Der
Beschwerdeführer sei dabei darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn des
Fristenlaufes nicht die uneingeschriebene, sondern die eingeschriebene
Zustellung massgebend sei. Die 14-tägige Beschwerdefrist sei daher spätestens
Mitte Mai 2004 abgelaufen, weshalb die am 28. Juni 2004 der Post übergebene
Beschwerde verspätet sei.

2.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen führt
W.________ mit Eingabe vom 9. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Dem Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erfordernisse einer
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. dazu BGE 127 I
38 E. 3c mit Hinweisen) bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren zur
Kenntnis gebracht worden (beispielsweise Verfahren 1P.385/2002 mit Urteil vom
20. Dezember 2002 und Verfahren 1P.718/2001 mit Urteil vom 3. Dezember 2001).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 9. August 2004, welche sich mit
den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt und somit
nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein
sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei Stimmrechtsbeschwerden werden praxisgemäss in der Regel keine Kosten
erhoben. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen, von dieser Regel
abzuweichen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden.
Dessen ungeachtet vermag seine Eingabe vom 9. August 2004 diesen
Anforderungen auch nicht ansatzweise zu genügen. Dem Verursacherprinzip
entsprechend sind deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von
vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: