Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.427/2004
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1P.427/2004 /gij

Urteil vom 10. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Revision des Urteils 1P.347/2004 vom 21. Juni 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche
Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht
eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),
dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil
des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung
beantragt hat,
dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff.
OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln
ist,
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht
abgeschlossenen Rechtssache dient,
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im
Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der
Revision ist,
dass der Gesuchsteller mit seiner Kritik am kantonalen Verfahren nicht
darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund
der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte,
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1
OG),

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht
und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: