Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.419/2004
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1P.419/2004 /gij

Urteil vom 9. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Untersuchungsrichter, Verhöramt Schwyz, Lückenstrasse 8, Postfach
1202, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Strafuntersuchung; Aktenauflage; Legitimation,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 29. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Oktober 2002 erhob X.________ gegen einen Untersuchungsrichter des
Verhöramtes Schwyz Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und
Begünstigung. Anlass für die Anzeige war eine Nichteintretensverfügung des
Untersuchungsrichters in einer ebenfalls von X.________ initiierten
Strafuntersuchung gegen den Staatsschreiber, den ehemaligen
Kantonsgerichtspräsidenten und die Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons
Schwyz. Mit Verfügung vom 18. November 2002 wies der Staatsanwalt das
Verhöramt aufsichtsrechtlich an, hinsichtlich der Strafanzeige gegen die
Justizpersonen die Zuständigkeitsfragen zu klären. Die Anzeige gegen den
Untersuchungsrichter wurde an das Bezirksamt Schwyz weitergeleitet. Am 18.
März 2004 ordnete das Bezirksamt gestützt auf § 67 ff. StPO-SZ die
Aktenauflage an. X.________ erhob dagegen Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 trat die Vizestaatsanwältin
auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin gelangte X.________ ans
Kantonsgericht Schwyz. Neben der Aufhebung der angefochtenen
Nichteintretensverfügung verlangte er den Ausstand des
Kantonsgerichtspräsidenten, der Kantonsgerichtsvizepräsidentin, sämtlicher
Kantonsrichter und -richterinnen und eines bestimmten Gerichtsschreibers. Mit
Beschluss vom 29. Juni 2004 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch
nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 1. August 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
vom 29. Juni 2004, den Ausstand jener Bundesrichterinnen und Bundesrichter,
gegen welche er am 4. Januar 2004 und am 7. Mai 2004 Strafanzeigen
eingereicht hatte sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Gegen die
am angefochtenen Beschuss beteiligten Richterpersonen und den
Gerichtsschreiber sei Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und
ungetreuer Amtsführung zu erstatten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen
verschiedene Bundesrichter und Bundesrichterinnen ist nicht einzutreten. Es
werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw.
Ablehnungsgründe vorgebracht (Art. 22 ff. OG). Aus den Darlegungen des
Beschwerdeführers ergeben sich keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe, was
ihm in früheren Verfahren bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1P.411/2003, 1P.413/2003 und 1P.663/2003 vom 9. Dezember 2003
sowie 1P.169/2004 vom 5. Mai 2004).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen
abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131
f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein
nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und
inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern
qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 I 81 E. 2 S. 84
mit Hinweisen). Unbeachtlich sind auch Verweisungen auf frühere Eingaben
sowie auf Entscheide von Vorinstanzen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 125 I 71

E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).

3.2  Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde in weiten Teilen nicht zu
genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in
appellatorischer, nicht belegter Kritik am bisherigen Verfahrensablauf vor
den kantonalen Instanzen. Er beschränkt sich weitgehend darauf, die als
verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstatt sich mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben
und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Die
Verweise auf andere Eingaben sind unbeachtlich.

3.3  Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ausstand kantonaler
Behördenmitglieder erscheinen im Übrigen als querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art.
36a Abs. 2 OG).

4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
macht, ist die Rüge unbegründet. In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht
auf die Darstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen,
soweit es ihnen beipflichtet (§ 136 der Schwyzer Gerichtsordnung vom 10. Mai
1974, SRSZ 231.10).

5.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: