Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.415/2004
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1P.415/2004 /gij

Urteil vom 29. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Strafverfahren; Bussenumwandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 4. Juli 2003 sprach die 1. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern X.________ im Appellationsverfahren der einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln und des Missachtens eines zivilrechtlichen Verbotes schuldig
und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.--. Auf die von X.________
dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit
Entscheid vom 1. September 2003 nicht ein (Verfahren 1P.477/2003).

2.
Die Kantonale Staatskasse in Bern stellte am 25. März 2004 ein
Bussenumwandlungsbegehren. Obschon X.________ Gelegenheit erhielt, sich dazu
zu äussern, reichte er keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 6. Juli
2004 liess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Akten dem
Generalprokurator zur Antragstellung zukommen, welche am 13. Juli 2004
erfolgte. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 wandelte die 1. Strafkammer die
X.________ mit Urteil vom 4. Juli 2003 auferlegte Busse von Fr. 80.-- in zwei
Tage Haft um.

3.
X. ________ führt gegen den Bussenumwandlungsbeschluss vom 19. Juli 2004
sowie
gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Kantons Bern vom 6. Juli 2004 mit
Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren 1P.477/2003 auf die
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen, wonach
eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Trotzdem fehlt in
den Eingaben vom 20. und 23. Juli 2004 jegliche Auseinandersetzung mit der
Begründung im angefochtenen Beschluss der 1. Strafkammer vom 19. Juli 2004.
Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verfügung der 1.
Strafkammer vom 6. Juli 2004 verfassungs- oder konventionswidrig sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: