Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.411/2004
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1P.411/2004 /sta

Urteil vom 13. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323,
8510 Frauenfeld,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339,
9220 Bischofszell.

Haftprüfungsverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der
Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 14. Juli 2004.
Sachverhalt:

A.
Am 9. Februar 1997 wurde in ... die Leiche von Y.________ aufgefunden. Die
Ermittlungen ergaben, dass er erschossen worden war.

X.  ________ wurde verdächtigt, mit dem Tötungsdelikt in Verbindung zu stehen
und wurde deshalb am 9. Februar 1997 verhaftet. Da sich der Verdacht zunächst
nicht erhärtete, wurde er tags darauf wieder aus der Haft entlassen.

In der Folge wurde X.________ von einer Drittperson belastet, der
Auftraggeber der Tötung gewesen zu sein, weshalb er am 26. Februar 1997
erneut verhaftet wurde. Diese zweite Untersuchungshaft dauerte bis zum 14.
März 1997.

Da sich eine Beteiligung von X.________ am Tötungsdelikt nicht
rechtsgenüglich nachweisen liess, stellte der Untersuchungsrichter des
Kantons Thurgau das Strafverfahren gegen ihn am 27. Januar 1998 ein.

B.
Am 25. März 2004 wurde X.________ erneut verhaftet. Der Untersuchungsrichter
führte in der Haftverfügung aus, X.________ stehe im dringenden Verdacht,
sich der Mitwirkung bei vorsätzlicher Tötung, der Begünstigung sowie der
Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Zur Klärung der Tatbestände sei ein
polizeiliches Ermittlungsverfahren angeordnet worden. X.________ werde in
Untersuchungshaft gesetzt, weil die Gefahr bestehe, dass er Spuren der Tat
verwischen, Zeugen oder Mitbeteiligte beeinflussen oder sonst wie die
Untersuchung gefährden könnte. Zudem bestehe die Gefahr der Fortsetzung der
strafbaren Handlungen.

C.
Am 7. April 2004 beantragte X.________ die Haftentlassung. Mit Verfügung vom
15. April 2004 stellte der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau
fest, dass die am 25. März 2004 angeordnete Untersuchungshaft zulässig und
der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei.

Die von X.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 gut; das
Haftentlassungsgesuch wies es jedoch ab. Die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden wurden aufgefordert, ihrer Informationspflicht
unverzüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was ihm
konkret vorgeworfen werde.

D.
Hierauf führte der Untersuchungsrichter am 28. Juni 2004 mit dem
Angeschuldigten eine Einvernahme durch und teilte ihm mit, dass er im
dringenden Verdacht stehe, aktiv an der Tötung von Y.________ vom 8./9.
Februar 1997 beteiligt gewesen zu sein. Er werde verdächtigt, entweder selber
am Tatort anwesend gewesen zu sein und Y.________ getötet zu haben und/oder
den Auftrag zur Tötung an den Mitangeschuldigten Z.________ erteilt und
diesen für die Tötung bezahlt zu haben. Der Untersuchungsrichter stützte
seinen Tatverdacht insbesondere auf acht Verdachtsmomente, welche dem
Angeschuldigten dargelegt wurden.

E.
In seiner Vernehmlassung zur zweiten Haftüberprüfung führte der
Untersuchungsrichter am 7. Juli 2004 u.a. aus, weitere Abklärungen und
Ermittlungen sowie die zwischenzeitlich erfolgten Fortschritte der
kriminaltechnischen Wissenschaft hätten zu neuen und äusserst brisanten
Erkenntnissen bezüglich Tatablauf und Täterschaft geführt. Es sei davon
auszugehen, dass Z.________ am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei.

Der Präsident der Anklagekammer hörte den Angeschuldigten am 12. Juli 2004 an
und kam in seinem Entscheid vom 14. Juli 2004 zum Schluss, dass die am 25.
März 2004 angeordnete Untersuchungshaft zulässig und der Haftgrund der
Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei.

F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Er beantragt, die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 14. Juli
2004 sei aufzuheben; er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig
stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.

Der Präsident der Anklagekammer, die Staatsanwaltschaft und der
Untersuchungsrichter schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident
der Anklagekammer weist überdies darauf hin, dass ein im Vergleich mit dem
Ermittlungsgegenstand von 1997/1998 völlig neuer Sachverhalt vorliege,
nachdem gegen Z.________ aufgrund einer DNA-Analyse ein dringender
Tatverdacht bestehe.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Rechtsbegehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5
Ziff. 2 EMRK, der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des
Beschleunigungsgebotes (Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) vor. Dazu ist er
legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt, sodass auf die Beschwerde unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495;
122 I 70 E. 1c S. 73, je mit Hinweisen) einzutreten ist.

1.2  Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen Anordnung der
Untersuchungshaft kann ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch
die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden, da im Falle einer
nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung
geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I
327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296, je mit Hinweisen).

1.3  Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE
123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine
Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S.
24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Rüge des
Beschwerdeführers begründet ist.

2.1  Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Bereits im Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 hatte das Bundesgericht in E.

3.2  festgehalten, dass der Angeschuldigte gestützt auf Art. 29 Abs. 2 i.V.m.
Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anspruch darauf hat, in die
wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, damit er sich wirksam gegen die
Anordnung von Untersuchungshaft wehren kann (BGE 125 I 394 E. 5b S. 399; 115
Ia 293 E. 4-6 S. 299 ff.). Dabei müssen nicht die gesamten Prozessakten offen
gelegt werden, sondern nur diejenigen Akten, die für die Frage der
Untersuchungshaft entscheidend sind und deren Kenntnis erforderlich ist, um
die Annahmen der Behörden wirkungsvoll bestreiten zu können (BGE 115 Ia 293
E. 5c S. 304). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf E. 3.2 des Urteils
1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 verwiesen werden.

2.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, der Präsident der Anklagekammer habe
auf Akten abgestellt, von deren Inhalt er, der Beschwerdeführer, keine
Kenntnis habe. Als Beispiel führt er die wissenschaftlichen Erkenntnisse an,
die zu einer Mitbeteiligung Z.________s am Tötungsdelikt führen sollen. Es
seien nur die bereits bekannten Akten der Untersuchung von 1997/1998 zur
Einsicht zugestellt worden. Die "neuen" Akten würden - mit Ausnahme der
protokollierten Eigenaussagen und eines einzigen Einvernahmeprotokolls des
Vaters - entgegen der Aufforderung des Bundesgerichtes im Entscheid
1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 weiterhin unter Verschluss gehalten.

2.3  Es ist unverständlich, dass sich die kantonalen Behörden bis zum zweiten
bundesgerichtlichen Verfahren nicht näher dazu geäussert haben, welcher Art
die "wissenschaftlichen Erkenntnisse" sind, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigen sollen. Insoweit hat sich der Kanton nicht an die im
Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 dargelegten Verfahrensgrundsätze
gehalten, was zu beanstanden ist und in keiner Weise hingenommen werden kann.
Der wesentliche Inhalt der wissenschaftlichen Erkenntnisse wäre dem
Beschuldigten zumindest mitzuteilen gewesen. Indem die kantonalen Behörden
dies nicht getan haben, sind sie ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen
und haben Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK erneut verletzt. In
seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht nennt der Präsident der Anklagekammer
jedoch eine DNA-Analyse, aufgrund welcher der dringende Tatverdacht gegen
Z.________ bestehe. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik
äussern, wodurch der Mangel geheilt wird.

Im Übrigen sind die Aussagen, welche im Rahmen der Untersuchung von 1997
gemacht wurden, im Lichte dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse neu zu
gewichten und zu überprüfen. Es ist den kantonalen Behörden deshalb nicht
vorzuwerfen, wenn sie dem Beschwerdeführer lediglich Einsicht in die
damaligen Verfahrensakten gewährt haben. Diesen Untersuchungsergebnissen
kommt jetzt ein ganz neuer Stellenwert zu. In Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus der DNA-Analyse erscheinen die damaligen Aussagen,
allfällige Widersprüche und etwaige Ungereimtheiten, welchen vor sieben
Jahren keine grosse Bedeutung beigemessen wurde, in einem anderen Licht.
Selbst wenn das Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer noch nicht
sämtliche neuen Zeugeneinvernahmen eröffnet hat, so ist dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Präsident der Anklagekammer
hat bei seinem Entscheid vom 14. Juli 2004 nicht auf diese Einvernahmen
abgestellt, genauso wenig wie auf die Briefe des Beschwerdeführers, welche
der Untersuchungsrichter erstmals in der Vernehmlassung ans Bundesgericht
zitiert. Soweit die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer die
massgeblichen Akten aus dem früheren Verfahren zur Einsicht zugestellt haben,
haben sie dessen rechtliches Gehör gewahrt.

2.4  Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Einwand des
Beschwerdeführers,
der Präsident der Anklagekammer sei bei seinem Entscheid vom 14. Juli 2004
nicht im Besitz der Akten aus den Jahren 1997/1998 gewesen, zumal auch nicht
ersichtlich ist, weshalb dies relevant sein sollte. Einerseits führt der
Präsident in seiner Vernehmlassung aus, dass das kantonale Untersuchungsamt
über einen kompletten Satz Verfahrensakten in Fotokopie verfüge. Andererseits
zeigt die Begründung des Entscheides, dass der Präsident fundierte
Aktenkenntnis hatte.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht wiederum eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV
und Art. 5 Ziff. 2 EMRK geltend. Er rügt, dass ihm bis anhin lediglich
mitgeteilt worden sei, er stehe unter Verdacht, sich der Mitwirkung bei der
Tötung von Y.________ schuldig gemacht zu haben. Der Vorwurf, er sei selber
am Tatort anwesend gewesen und habe Y.________ getötet und/oder den Auftrag
zur Tötung erteilt, sei nicht genügend konkret. Es bestünden noch immer zu
viele Tatvarianten. Es sei Mittäter-, Alleintäter- oder Gehilfenschaft
möglich. Auch die Möglichkeit der Anstiftung sei genannt worden. Dies
entspreche keinem konkreten Vorwurf.

3.2  Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Klärung seiner Tatbeteiligung
nachgerade Zweck und Inhalt der laufenden Untersuchung ist. Erst wenn alle
notwendigen Abklärungen getroffen sind, lässt sich sein Tatbeitrag werten und
gegebenenfalls konkrete Anklage erheben. Seit dem bundesgerichtlichen Urteil
vom 23. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er aufgrund der
erwähnten DNA-Analyse und den Erkenntnissen aus der ersten Untersuchung der
Mitwirkung bei der Tötung von Y.________ verdächtigt wird. Auch die möglichen
Arten der Beteiligung wurden dargelegt. Damit wurde der Beschwerdeführer in
hinreichender Weise über die Gründe für seinen Freiheitsentzug aufgeklärt.
Die Rüge ist unbegründet.

4.
Weiter stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachtes in Abrede.

4.1  Soweit er geltend macht, weder sei die Einstellungsverfügung vom 27./28.
Januar 1998 förmlich aufgehoben, noch seien die Gründe für die Wideraufnahme
je genannt worden, vermag seine Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
welche Verfassungsnorm durch die kantonalen Behörden inwiefern verletzt
worden sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.

4.2  Der Beschwerdeführer begründet seine widersprüchlichen Aussagen im
Zusammenhang mit seinem Alibi von 1997 mit gesundheitlichen Problemen
("leichte bis mittelstarke Schwierigkeiten in den Bereichen komplexe
Reaktion, Umstellfähigkeit, Antrieb für unstrukturierte Situationen").

Der Untersuchungsrichter hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme
vom 21. Mai 2004 (resp. vom 19. Mai 2004: missverständliche Datenangaben auf
dem Protokoll in den "allgemeinen Verfahrensakten") jeweils seine Aussagen
aus dem Jahr 1997 vorgelesen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer in
Widersprüche verstrickt. Die Argumentation des Präsidenten der Anklagekammer
ist demgegenüber in sich schlüssig. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl
im jetzigen wie im damaligen Verfahren stehen in Widerspruch zu denjenigen
seiner Frau. Insbesondere die zeitlichen Abläufe am 8. Februar 1997 geben zu
Fragen Anlass. Hat sich der Beschwerdeführer mit dem inzwischen Getöteten bis
ca. 14 Uhr im Restaurant "E.________" getroffen, war danach noch bei einem
Kollegen, um 15.30 Uhr schon bei seiner Mutter in ... und ab 17 Uhr zu Hause,
so ist unklar, wann er - wie er behauptet - Y.________ dazwischen noch in ...
beim Restaurant "F.________" getroffen haben will, um ihm eine Uhr
abzukaufen. Jedenfalls ist den kantonalen Behörden kein Vorwurf daraus zu
machen, dass sie aus den unterschiedlichen Aussagen und Zeitangaben auf ein
zweifelhaftes Alibi schliessen.

4.3  Hinsichtlich der behaupteten Absprachen zwischen ihm und Z.________
macht
der Beschwerdeführer geltend, der Name "C.________" sei bereits im November
1996 aktenkundig geworden. Damit scheine klar, dass eine allfällige Absprache
nicht zwischen der ersten und zweiten Inhaftierung im Februar und März 1997
stattgefunden habe, sondern, wenn überhaupt, bereits früher. Der Name
"C.________" sei schon früher bekannt gewesen. Daraus ergebe sich kein
Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt, ein solcher könne allenfalls mit dem
Schmuckverkäufer D.________ bestehen.

Selbst wenn der Name "C.________" bereits bei Ermittlungen im Jahre 1996
erstmals gefallen ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Anlässlich des ersten Untersuchungsverfahrens hatte der
Beschwerdeführer am 10. Februar 1997 einen Schmuckhändler namens "C.________"
erwähnt, der dem Getöteten mehrmals Schmuck verkauft haben sollte. Bei der
polizeilichen Befragung am 3. März 1997 gab der Beschwerdeführer selber zu
Protokoll, dass die von ihm genannte Person namens "C.________" nicht
existiere. Auch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Juni
2004 hat der Beschwerdeführer erneut ausgesagt, dass er keinen gekannt habe,
der so geheissen habe. Z.________ indessen hielt gemäss unbestrittener
Feststellung im angefochtenen Entscheid in seiner Einvernahme vom 19. März
1997 an der Version "C.________" fest - zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht
wissen konnte, dass der Beschwerdeführer die Nichtexistenz "C.________s"
bereits zugegeben hatte. Dies legt durchaus den Schluss nahe, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und dem zweiten Tatverdächtigen bezüglich des
Tötungsdeliktes eine Absprache bestand. Der Präsident der Anklagekammer hält
es denn auch für möglich, dass damit suggeriert werden sollte, es gebe noch
andere Personen, bei welchen der Getötete Schulden hatte. Sollten der
Beschwerdeführer und Z.________ "C.________" bereits in einem früheren
Verfahren 1996 ins Spiel gebracht haben, lässt sich der Tatverdacht im
Tötungsdelikt dadurch nicht entkräften.

4.4  Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, Z.________ damit beauftragt zu
haben, den Zeugen einzuschüchtern, der ihn im Jahre 1997 belastet hatte.

Der Präsident der Anklagekammer führt in seinem Entscheid vom 14. Juli 2004
dazu aus, der Beschwerdeführer sei von einer Drittperson belastet worden, die
Tötung von Y.________ in Auftrag gegeben zu haben, was der Beschwerdeführer
anlässlich einer Konfrontationseinvernahme im ersten Verfahren abgestritten
habe. Am 17. März 1997, drei Tage nach der Entlassung des Beschwerdeführers
aus der damaligen Untersuchungshaft, sei der Zeuge telefonisch bedroht
worden. Die Auswertung der vom Zeugen aufgezeichneten Gespräche habe ergeben,
dass Z.________ die Anrufe getätigt habe. Dieser habe nur vom
Beschwerdeführer vom Belastungszeugen wissen können. Der Beschwerdeführer
wende ein, der Zeuge sei vom damaligen Untersuchungsrichter als unglaubwürdig
bezeichnet worden. Dem hält der Präsident der Anklagekammer entgegen, die
Anschuldigungen des Zeugen seien heute in einem neuen Licht zu sehen, weil
nunmehr davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Z.________ mit der
Einschüchterung beauftragt habe.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er den
Auftrag für die Anrufe erteilt hat, ist dem Präsidenten der Anklagekammer
darin zuzustimmen, dass die Drohung aufgrund der neuen Erkenntnisse unter
einem anderen Blickwinkel zu betrachten ist. Lassen die neuen
wissenschaftlichen Resultate der DNA-Analyse auf eine Tatbeteiligung von
Z.________ schliessen, bestätigt der Umstand, dass er denjenigen Zeugen,
welcher den Beschwerdeführer belastet hat, kurze Zeit später telefonisch
bedroht haben soll, den Tatverdacht.

4.5  Für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, weshalb der
Liegenschaftsverkauf an Z.________ ein Indiz für einen dringenden Tatverdacht
darstellen soll.

Der Beschwerdeführer hat Z.________ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag
vom 25. April 1997 eine Liegenschaft, welche im Miteigentum von ihm und
seiner Frau stand, zum Preis von Fr. 270'000.-- verkauft. Öffentlich
beurkundet wurde, dass bei Vertragsunterzeichnung eine Barzahlung von Fr.
30'000.-- erfolgt sei und dass Z.________ eine Schuldanerkennung von Fr.
20'000.-- eingegangen sei. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat Z.________
höchstens Fr. 5'000.-- bar bezahlt, während Fr. 4'000.-- aus der
Rückübernahme eines Motorfahrzeuges auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Den
Rest soll Z.________ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in Raten über
Monate hinweg in Beiträgen von Fr. 1'000.-- bei der Familie des
Beschwerdeführers vorbeigebracht haben. Für den Präsidenten der Anklagekammer
steht fest, "dass der Kaufpreis von Fr. 30'000.--" auf jeden Fall im
Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung nicht bar bezahlt wurde, was den
dringenden Tatverdacht der Erschleichung einer Falschbeurkundung nahe lege.
Weil der Käufer dringend verdächtigt werde, am Tötungsdelikt beteiligt
gewesen zu sein und der Beschwerdeführer von dritter Seite beschuldigt werde,
die Tötung in Auftrag gegeben zu haben, sei auch der Liegenschaftsverkauf
resp. der Verzicht darauf, den Restkaufpreis von Fr. 30'000.-- einzufordern,
ein Indiz für einen dringenden Tatverdacht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, vom damals noch offen stehenden
Betrag von Fr. 50'000.-- habe der Käufer Fr. 20'000.-- auf Betreibung hin
bezahlt, ändert dies nichts daran, dass einige Unstimmigkeiten bestehen, die
den Tatverdacht stützen.

4.6  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht im
vorliegenden Fall nach wie vor zu bejahen ist (siehe E. 3.1 des Urteils
1P.321/2004). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird nicht einfach
analog zum Tatverdacht gegen Z.________ ein ebensolcher gegen ihn
konstruiert. Ist gemäss den kantonalen Behörden aufgrund der neuen
wissenschaftlichen Erkenntnisse (DNA-Analyse) von einem dringenden
Tatverdacht gegen Z.________ auszugehen - was der Beschwerdeführer nicht
bestreitet -, erscheinen dessen geschäftlichen und privaten Beziehungen zum
Beschwerdeführer sowie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt
(Anrufe beim Belastungszeugen, Bezugnahme auf "C.________") in einem neuen
Licht und stützen ebenfalls den dringenden Tatverdacht gegenüber dem
Beschwerdeführer.

5.
Gemäss § 106 Abs. 1 Ziff. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Strafrechtspflege
vom 30. November 1970 (StPO/TG) kann gegen Angeschuldigte oder Verurteilte
ein Haftbefehl erlassen werden, wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte
Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen beeinflussen oder
sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte.

5.1  Für den Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, inwiefern überhaupt
noch eine Möglichkeit zur Kollusion bestehen soll. Wenn bereits diverse
Drittpersonen befragt und einvernommen werden konnten und sich gestützt auf
diese Aussagen weitere Beweise erheben liessen, liege gar kein Raum mehr vor,
um zu kolludieren. Objektiv könne vorliegend gar keine Beeinflussung von
Zeugen oder eine Vereitelung von Beweisvorkehren mehr drohen.

5.2  Kollusion oder Verdunkelung bedeutet insbesondere, dass sich der
Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder
Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem
Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme
von Verdunkelungsgefahr sprechen.

Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles
zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen
oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle
Verfahrensstand (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit
Hinweisen). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach
Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund
der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär
der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die
richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261). Je weiter
das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt
bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch
grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (dazu Urteil
1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3  Im vorliegenden Fall ist dem Präsidenten der Anklagekammer darin zu
folgen, dass eine neue Situation vorliegt und aufgrund der neuen Stellung von
Z.________ im Verfahren neue Gesichtspunkte untersucht und berücksichtigt
werden müssen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei den beiden
Tatverdächtigen grundsätzlich Kollusionsbereitschaft besteht (Anrufe beim
Belastungszeugen, Absprache hinsichtlich "C.________"). Der Vater des
Beschwerdeführers hat anlässlich einer Einvernahme zu Protokoll gegeben, von
seinem Sohn mit dem Tod bedroht worden zu sein. Auch wenn diese Drohung im
Zusammenhang mit familieninternen Streitigkeiten stand, kann sie als Indiz
für eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gewertet werden. Solange
die Ermittlungen im Wesentlichen nicht abgeschlossen sind, besteht die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer Zeugen und Auskunftspersonen bedrohen oder
beeinflussen könnte. Indessen ist das Verfahren zügig voran zu treiben, da
der Haftgrund der Kollusionsgefahr - wie der Beschwerdeführer zu Recht
anführt - nicht beliebig lange geltend gemacht werden kann. Ausserdem kann es
zu einem unverhältnismässigen Eingriff führen, wenn der Beschwerdeführer zur
Unterbindung der Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft behalten und sein
Akteneinsichtsrecht gleichzeitig weiterhin stark beschränkt wird. Eine
derartige Beschränkung lässt sich grundsätzlich mit Kollusionsgefahr
rechtfertigen, um diese Verdunkelungsgefahr zu bannen aber wird die
Untersuchungshaft aufrecht erhalten.

6.
Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsverbots rügen
will, tut er dies nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Er wirft denn auch lediglich die Frage auf, ob nicht das
Beschleunigungsgebot verletzt sei. Darauf ist nicht einzutreten.

7.
Für den Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, dass ihm im kantonalen
Verfahren zwar die amtliche Verteidigung gewährt wurde, ihm jedoch die
Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt wurden, dies, obwohl er bedürftig
sei. Er zeigt aber nicht auf, welche Verfassungsnorm der Präsident der
Anklagekammer inwiefern verletzt haben soll. Auch auf diese Rüge ist mangels
hinreichender Begründung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten.

8.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, nicht hafterstehungsfähig zu
sein. Diesbezüglich genügen seine Ausführungen den Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG ebenfalls nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen
kann dazu auf E. 3.1 a.E. im Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 verwiesen
werden.

9.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik rügt, der Untersuchungsrichter
bringe in seiner Vernehmlassung unzulässige Noven vor, ist festzuhalten, dass
das Bundesgericht die neuen Argumente des Untersuchungsrichters nicht
berücksichtigt hat. Dem Beschwerdeführer ist indes darin zuzustimmen, dass
die zitierte Aussage betreffend die drei Kugeln im Kopf des Getöteten in
unzulässiger Weise aus dem Zusammenhang gerissen wurde und in der
Vernehmlassung des Untersuchungsrichters nicht korrekt wiedergegeben wurde.
Da das Bundesgericht nicht auf diese Argumentation abgestellt hat, erübrigen
sich weitere Erwägungen dazu.

10.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand gestellt. Die Voraussetzungen
nach Art. 152 Abs. 1 und 2 OG sind vorliegend erfüllt. Da der
Beschwerdeführer unterliegt, ist das Honorar des Rechtsanwaltes im Rahmen des
in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festzusetzen und von
der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen.

2.1  Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Rechtsanwalt Manfred Dähler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen
Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der
Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: