Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.40/2004
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1P.40/2004 /sta

Urteil vom 26. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

A. X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Erhard Pfister,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Michel,
Gemeinderat Freienbach, 8808 Pfäffikon SZ,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Art. 9, 26 und 29 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. November 2003.
Sachverhalt:

A.
Am 23. April 2001 reichte die Y.________ AG ein Baugesuch für die Erstellung
von vier Einfamilienhäusern auf dem in der Wohnzone W3 liegenden Grundstück
KTN 734 an der C.________strasse ... in Pfäffikon ein. Dagegen erhoben u.a.
A.X.________ und B.X.________ Einsprache. Am 8. Oktober 2001 reichte die
Y.________ AG ein neues Baugesuch für ein redimensioniertes Projekt ein.
A.X.________ und B.X.________ legten auch gegen dieses Projekt Einsprache
ein. Mit Beschluss vom 21. März 2002 wies der Gemeinderat Freienbach die
Einsprache ab und erteilte nach vorgängiger Zustimmung durch das Amt für
Raumplanung für das abgeänderte Projekt die Ausnahmebewilligung unter
verschiedenen Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten.

B.
Gegen diesen Beschluss führten A.X.________ und B.X.________ Beschwerde an
den Regierungsrat und beantragten, es seien der Beschluss des Gemeinderats
Freienbach und die Verfügung des Amtes für Raumplanung aufzuheben und die
nachgesuchte Baubewilligung nicht zu erteilen. Sie beanstandeten
hauptsächlich, die erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände seien in
mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten, die Kanalisationsleitung dürfe nicht
in die C.________strasse verlegt werden und das Baugrundstück sei nicht
hinreichend erschlossen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2003 wies der
Regierungsrat die Beschwerde in sämtlichen Punkten ab.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhoben A.X.________ und B.X.________
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Ihre hierbei vorgebrachten Rügen
deckten sich im Wesentlichen mit den gegenüber dem Regierungsrat
vorgebrachten Einwänden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde nach
durchgeführtem Augenschein mit Entscheid vom 20. November 2003 ab.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führen A.X.________ und
B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragen dessen Aufhebung. Im
Gegensatz zu den vorinstanzlichen Verfahren machen sie in materieller
Hinsicht einzig noch eine ungenügende Zufahrt zum Baugrundstück geltend.
Die Y.________ AG und der Gemeinderat Freienbach beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten
Schriftenwechsel zur Streitsache zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S.
174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur
der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 II 161
E. 1 S. 164; 126 I 81 E. 1 S. 83; 126 II 269 E. 2a S. 271).

1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die
Entschädigung als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d RPG. Andere Entscheide letzter
kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche
Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG).

Die Voraussetzung einer hinreichenden Zufahrt ergibt sich aus Bundesrecht
(Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Der Begriff der hinreichenden
Erschliessung ist insoweit ein bundesrechtlicher (BGE 117 Ib 308 E. 4a S.
314; Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich
1999, Rz. 83 zu Art. 22). Da das Bundesrecht jedoch an die jeweilige Nutzung
der konkreten Bauzone anknüpft und von den dafür nötigen
Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzung
unterschiedlich. Dementsprechend enthält das Bundesrecht nur allgemeine
Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen
erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 137 E. 5b S. 350; 117 Ib
308 E. 4a S. 314; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 2 zu Art.
19). Namentlich schreibt das Bundesrecht nicht vor, welchen Anforderungen die
Ein-/Ausfahrt einer Zufahrtsstrasse in das übergeordnete Strassennetz zu
genügen hat. Als zulässiges Rechtsmittel fällt somit einzig die
staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.

1.3 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer in eigenen
verfassungsmässigen Rechten verletzt wird (Art. 88 OG). Der Nachbar ist zur
Anfechtung einer erteilten Baubewilligung legitimiert, soweit er die
Verletzung von Vorschriften rügt, die auch oder in erster Linie dem Schutz
der Nachbarn dienen (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 118 Ia 112 E. 2a S. 116,
232 E. 1a S. 234). Die Beschwerdeführer machen geltend, die Zufahrtsstrasse
zum Baugrundstück der Beschwerdegegnerin sei weder rechtlich gesichert noch
verkehrstechnisch hinreichend. Sie rügen eine willkürliche Beweiswürdigung
und Rechtsanwendung sowie eine Verletzung der Eigentumsgarantie und von
Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die
Erschliessung. Zu diesen Rügen sind die Beschwerdeführer als Eigentümer des
Grundstücks KTN 2690, welches an die Zufahrtsstrasse angrenzt und zu dessen
Gunsten ein Fuss- und Fahrwegrecht über diese Zufahrtsstrasse besteht,
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist darum
- unter dem Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen das
Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen und zudem ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) mehrfach verletzt.

2.1 Bei Art. 29 Abs. 1 BV handelt es sich um eine aus dem früheren
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 aBV abgeleitete Verfahrensgarantie. Sie
garantiert jeder Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im
Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV enthält damit das Verbot der (formellen)
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Rechtsverweigerung begeht eine
Behörde, wenn sie nicht oder nicht im geforderten Mass tätig wird, oder wenn
sie sich mit wesentlichen Rügen eines Beschwerdeführers gar nicht
auseinandersetzt (BGE 113 Ib 376 E. 6b S. 389 = Pra 787/1989 Nr. 9 E. 6b S.
48). Demgegenüber wird der Anspruch auf Beweisabnahme nicht dem Verbot der
Rechtsverweigerung, sondern dem Anspruch auf rechtliches Gehör zugeordnet
(vgl. E. 2.2 hiernach). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das
Verwaltungsgericht habe die von ihnen beantragten Gutachten zu Unrecht nicht
eingeholt und daher den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, betrifft dieser
Einwand somit nicht die Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
Dass das Verwaltungsgericht abgesehen davon noch weitere
Sachverhaltsabklärungen hätte treffen müssen, behaupten die Beschwerdeführer
nicht. Ihre Rüge wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist demnach
unbegründet.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56). Die Nichtabnahme von Beweisen, die für die Entscheidfindung der
Streitsache erheblich sind, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
dar. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn
der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aus eigener
Sachkunde ausreichend würdigen kann (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E.
4a S. 55, je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 116 f.;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1686 S. 354; Max Imboden/René Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Auflage, Basel und
Stuttgart 1976, Nr. 82 Ziff. IV/b S. 510). Die Garantie des rechtlichen
Gehörs umfasst des Weiteren auch den Anspruch, dass die Behörde die
Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder Entscheids muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102, je mit
Hinweisen).

2.2.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei ohne die beiden von ihnen beantragten Gutachten über die
Verkehrssicherheit und die technische Erschliessung nicht genügend abgeklärt:
Der vom Fussgängerverkehr nicht getrennte Fahrzeugverkehr stelle eine Gefahr
für die Fussgänger und Automobilisten dar. Ein Kreuzen der Fahrzeuge sei im
Einmündungsbereich C.________strasse/Zufahrtsstrasse nicht möglich und führe
zu einer Blockierung des Verkehrs. Zudem könne dieser Knoten mit Lastwagen
nicht befahren werden, ohne dass hierbei ihr Grundstück in Anspruch genommen
werde.

Was die tatsächlichen Verhältnisse betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern
ein Gutachten neue wesentliche Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, nachdem
das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt hatte und es sich somit
hierüber selbst ein Bild machen konnte. Ob aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse die Verkehrssicherheit in ausreichendem Masse gewährleistet ist,
betrifft demgegenüber eine nicht vom Gutachter zu beantwortende Rechtsfrage.
Das Verwaltungsgericht durfte unter diesen Umständen von einem Gutachten über
die Verkehrssicherheit absehen, ohne dadurch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer zu verletzen. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich,
soweit die Beschwerdeführer zusätzlich ein Gutachten über die technische
Erschliessung beantragten. Sie hatten eine Schleppkurvenvorlage ins Recht
gelegt, um zu beweisen, dass ein Lastwagen unter den dort angeführten
Annahmen beim Knoten C.________strasse/Zufahrtsstrasse ihr Grundstück
(geringfügig) überfahren muss. Dass ein Gutachten zu weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte, behaupten die
Beschwerdeführer nicht und kann ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht
hat demnach auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
nicht verletzt. Eine andere Frage ist, ob das Verwaltungsgericht selbst in
Anbetracht der Schleppkurvenvorlage davon ausgehen durfte, dass die Zufahrt
mit Lastwagen zum Baugrundstück auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der
Beschwerdeführer möglich sei. Hierbei geht es jedoch um eine Frage der
Beweiswürdigung und damit nicht um formelles (Verfahrens-)Recht, sondern um
materielles Recht (Art. 9 BV; vgl. E. 3.2 hiernach).

2.2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe im
angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb die beantragten Gutachten
nicht erheblich seien.
Es ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht zu diesen Beweisanträgen nicht
ausdrücklich Stellung genommen hat. Allein darin liegt jedoch noch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern hinreichende Gründe für einen
Verzicht auf diese Beweisabnahmen gegeben waren und dies mit genügender
Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht. Das ist vorliegend der
Fall. Anlässlich des Augenscheins hat sich das Verwaltungsgericht unter
anderem auch über die Strassen- und Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich
der Zufahrtsstrasse in die C.________strasse ins Bild gesetzt. Zu diesem
Zweck wurden auch Fahrversuche mit zwei Fahrzeugen der Marke "Kombi Honda"
und "KIA-Van" durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass das Trottoir auch ohne
Inanspruchnahme der Einfahrtradien nicht überfahren werden musste. Im
angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht auf die am Augenschein
gemachten Feststellungen hingewiesen und des Weiteren ausgeführt, dass auch
schwere Lastwagen bei der Zufahrt zum Baugrundstück das Grundstück der
Beschwerdeführer nicht überfahren müssten; allenfalls sei das Überfahren des
Trottoirs erforderlich, welches ohne Absatz von der Strasse getrennt sei. Da
eine Zufahrt mit Lastwagen dereinst nur in äusserst seltenen Fällen erfolgen
werde, sei dies nicht zu beanstanden. Damit hat das Verwaltungsgericht auch
ohne ausdrückliche Ablehnung der beantragten Gutachten mit hinreichender
Klarheit dargelegt, weshalb es auf diese Beweisabnahmen verzichtet hat. Die
Beschwerdeführer waren aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid
ohne weiteres in der Lage, diesen beim Bundesgericht sachgerecht anzufechten.
Die gerügte Gehörsverweigerung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

2.2.3 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht dadurch, dass es die
beantragten Beweise nicht abgenommen hat, das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer nicht verletzt. Seinen Erwägungen lassen sich mit genügender
Klarheit die Gründe entnehmen, weshalb es davon abgesehen hat. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht gegeben.

3.
3.1 In materieller Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht
insbesondere eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie
ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in
klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter
allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Eine Sachverhaltsfeststellung ist
dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen
beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür
liegt sodann vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 38 E. 2a
S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

3.1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss der Schleppkurvenvorlage,
die sich auf die VSS-Norm SN 640 271a abstütze, könne sogar mit kleinen
Lastwagen selbst bei Überfahren des Trottoirs nicht in die D.________strasse
eingefahren werden, ohne ihr Grundstück in Anspruch zu nehmen. Die
gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts stünden mit der
tatsächlichen Situation und Aktenlage in klarem Widerspruch und beruhten auf
einer unhaltbaren Beweiswürdigung.

3.1.2 Das Verwaltungsgericht hat eine hinreichende Zufahrt zum Baugrundstück
aus mehreren Gründen bejaht: Es führte aus, die 4.50 m breite
D.________strasse genüge den Anforderungen nach kommunalem und kantonalem
Recht. Hinsichtlich der VSS-Normen hielt es fest, dass ihnen kein
Rechtssatzcharakter zukomme. Die Zufahrtsstrasse vermöge jedoch auch diesen
Richtlinien zu genügen. Dabei verwies es in erster Linie auf die VSS-Norm SN
640 050, welche für Grundstückszufahrten mit bis zu 40 Parkfeldern zur
Anwendung gelange. Sodann bemerkte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme
auf die VSS-Normen SN 640 201 und SN 640 271a, dass die vorhandene
Strassenbreite im Übrigen auch für die Zufahrt von schweren Lastwagen
hinreichend sei und das Grundstück der Beschwerdeführer daher mit solchen
Fahrzeugen nicht überfahren werden müsse. Ob diese generelle
Sachverhaltsfeststellung haltbar ist, erscheint aufgrund der
Schleppkurvenvorlage fraglich. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht in dieser
Hinsicht Aktenwidrigkeit vorzuwerfen wäre, vermöchte dies jedoch am Ausgang
des Verfahrens nichts zu ändern (vgl. dazu E. 3.3 hiernach). Auf die gerügte
Beweiswürdigung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine willkürliche Rechtsanwendung
durch das Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes
wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit
Hinweisen). Es genügt darum nicht, wenn die Beschwerdeführer einfach
behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der
Rechtsanwendungsrüge haben die Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die
qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu
bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen,
inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 3c S.
43; zum Willkürbegriff siehe E. 3.1 hiervor). Diesen Anforderungen vermag die
Beschwerde durchwegs nicht zu genügen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.2.1 Gemäss § 37 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai
1987 (PBG; SRSZ 400.100) setzt eine genügende Zufahrt eine rechtlich
gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen
Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie
verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden
Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist. Art. 9
Abs. 3 des Baureglements der Gemeinde Freienbach (BR; Ausgabe 2001) bestimmt
in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinderat über die Breite von Verkehrs-
und Trottoirflächen namentlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der zu
erwartenden Verkehrsbelastung und der topographischen Verhältnisse
Richtlinien erlassen kann. Von dieser Kompetenznorm hat der Gemeinderat
Gebrauch gemacht (vgl. Anhang D zum Baureglement). Weil es sich beim
Erfordernis der "genügenden Zufahrt" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff
handelt, dessen Anwendung die Würdigung technischer Fragen voraussetzt,
billigt das Bundesgericht den Verwaltungsbehörden bei der Auslegung und
Anwendung einen gewissen Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 117 Ib 114 E. 4b
S. 117). Als Entscheidungshilfe ziehen die Behörden in der Regel die
Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) bei. Es
handelt sich indessen lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall
vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie dürfen daher nicht unbesehen der
konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 15. November 1978 in ZBl 80/1979 S. 223 f.).
3.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführer vermittelt den Eindruck, die
VSS-Normen, insbesondere SN 640 271a, seien zwingendes Recht und eine Zufahrt
gelte nicht als hinreichende Erschliessungsanlage, wenn sie die dort
gestellten Anforderungen nicht erfülle. Diese Auffassung geht aus den
vorerwähnten Gründen fehl. Im Übrigen lassen die Beschwerdeführer ausser
Acht, dass sich die VSS-Norm SN 640 271a und die Schleppkurvenvorlage auf
schwere Lastwagen mit einer Länge von 9.40 m und einer Breite von 2.50 m
beziehen. Daraus kann daher entgegen ihrer Auffassung nicht abgeleitet
werden, der Einmündungsbereich sei auch für kleine Lastwagen zu eng. Sodann
ist zu beachten, dass die Berechnungen gemäss der vorerwähnten VSS-Norm und
der Schleppkurvenvorlage darauf ausgelegt sind, dass die Kurve in einem Zug
(10-20 km/h) befahren wird, was bei regelmässigen Fahrten mit schweren
Lastwagen fraglos möglich sein muss. Kommen solche Fahrzeuge jedoch wie
vorliegend nur in seltenen Ausnahmefällen zum Einsatz, so braucht eine
Zufahrtsstrasse zu einer Einfamilienhausüberbauung diesen Anforderungen nicht
unbedingt zu genügen, damit sie als hinreichend qualifiziert werden kann. In
solchen Ausnahmefällen stellt sich vielmehr die Frage, ob es mit der
Verkehrssicherheit (noch) vereinbar ist, wenn die Kurve allenfalls erst unter
zwei- oder mehrmaligem Ansetzen bewältigt werden kann. Entscheidendes Gewicht
kommt hierbei insbesondere dem Verkehrsaufkommen auf derjenigen Strasse zu,
in welche die Zufahrtsstrasse einmündet. Dazu hat das Verwaltungsgericht
festgestellt, dass die C.________strasse als Sackstrasse signalisiert sei und
es sich bei ihr um eine verkehrsberuhigte Feinerschliessungsstrasse mit
geringem Verkehrsaufkommen handle. Sodann hat das Verwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach Anhang D zum Baureglement
für den Zugang zum Baugrundstück kein Trottoir verlangt werde.

Die Beschwerdeführer verkennen die den Normalien zukommende Bedeutung und
übersehen insbesondere, dass deren Anwendung auch dem Gebot der
Verhältnismässigkeit unterliegt. Ebenso wenig setzen sie sich mit dem der
Baubewilligungsbehörde bei der Beurteilung einer hinreichenden Zufahrt im
Sinne von § 37 Abs. 3 PBG und Art. 9 Abs. 3 BR zustehenden
Beurteilungsspielraum auseinander. Soweit die Beschwerdeführer eine
willkürliche Rechtsanwendung rügen, genügt ihre Beschwerde daher den
Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Daran
vermag sich auch nichts zu ändern, dass sie sich in der Replik - wenn auch
nur rudimentär - zum kantonalen und kommunalen Recht äussern. Der zweite
Schriftenwechsel dient nicht dazu, innert der Beschwerdefrist Versäumtes
nachzuholen (BGE 118 Ia 305 E. 1c S. 308). Auf die Rüge willkürlicher
Rechtsanwendung ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
(vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, 417 E. 6c S. 429; 122 I 168 E. 2b S. 172 f.,
je mit Hinweisen).

3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich denn auch, dass das
Verwaltungsgericht die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer nicht verletzt
hat - abgesehen davon, dass die Beschwerde auch diesbezüglich den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen
vermag.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
und 7 OG). Sie haben zudem der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung unter
solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG). Der Gemeinde
Freienbach ist als grosser Gemeinde praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: