Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.406/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.406/2004
1P.458/2004/ gij

Sitzung vom 27. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

1. Grüne Aargau, handelnd durch Martin Bossard,
2.Schweizer Demokraten (SD) des Kantons Aargau,  handelnd durch René Kunz,
3.Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) des Kantons Aargau, handelnd durch
Erwin Plüss,
4.Freiheits-Partei des Kantons Aargau (FPS), Grossfraktions Aarau, vertreten
durch Rolf Urech,
5.Martin Bossard,
6.Markus Hari,
7.Andrea Bischof,
8.Lukas Spuhler,
9.Stefan Keller,
10.Rolf Urech,
11.René Kunz,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Hanspeter Thür,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

§§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2 KV/AG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 34 BV (Wahlverfahren
für den Grossen Rat),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Grossen Rats des Kantons Aargau vom 29. Juni 2004 und des Regierungsrates
vom 30. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
In der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 nahmen die Stimmberechtigten des
Kantons Aargau die Volksinitiative "Abspecken beim Grossen Rat", welche eine
Verkleinerung des Grossen Rates von 200 auf 140 Mitglieder verlangte, an und
änderten damit die §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) ab. Die beiden Bestimmungen lauten nunmehr wie
folgt:
"B.Der Grosse Rat
§ 76 - 1. Stellung und Zusammensetzung
1Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste Aufsicht führende
Behörde des Kantons.
2Er besteht aus 140 Mitgliedern.
§ 77 - 2. Wahl
1Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren.
2Wahlkreise sind die Bezirke. Diese können durch Gesetz zu Wahlkreisverbänden
zusammengefasst werden.
3Die Sitze werden auf die Wahlkreise nach Massgabe der Wohnbevölkerung
verteilt."
Mit Botschaft vom 24. September 2003 unterbreitete der Regierungsrat dem
Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Grossratswahl-, des Gemeinde- und
des Geschäftsverkehrsgesetzes. Kern der Vorlage bildete die Schaffung von
Wahlkreisverbänden. Der Regierungsrat erachtete diese als unabdingbar, weil
mit der angenommenen Volksinitiative zur Verkleinerung des Grossen Rates auch
eine Ergänzung von § 77 Abs. 2 der Kantonsverfassung erfolgt sei, die die
Bildung von Wahlkreisverbänden vorsehe. 8 Bezirke sollten in 4
Wahlkreisverbänden zusammengefasst und 3 Bezirke als selbständige Wahlkreise
bestehen bleiben. Der Regierungsrat hielt dazu fest: "Die Wahlkreisverbände
sind notwendig, um zu verhindern, dass
in kleinen Bezirken der erforderliche Stimmenanteil für einen Sitz im Grossen
Rat die rechtlich zulässige Obergrenze (10 %) überschreitet
die Unterschiede der erforderlichen Stimmenanteile zwischen kleinen und
grossen Bezirken sich weiter erhöhen (von bisher 2.25/9.10 % auf 3.25/12.5 %)
und damit das sachlich wie politisch vertretbare Mass überschreiten"
(Botschaft S. 3).
In seiner 1. Lesung erhob der Grosse Rat die vorgeschlagenen Änderungen mit
gewissen Modifikationen bei der Abänderung des Grossratswahlgesetzes zum
Beschluss.
Am 10. März 2004 gewährleistete der Bund die §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2 der
Kantonsverfassung.
In der 2. Lesung vom 8. Juni 2004 kam der Grosse Rat auf seinen Entschluss
zurück und beschloss, auf die Schaffung von Wahlkreisverbänden zu verzichten.
Er erhob die entsprechend angepassten Entwürfe für die Änderung des
Grossratswahl-, des Geschäftsverkehrs- und des Gemeindegesetzes sowie des
Dekrets über die Geschäftsführung des Grossen Rates zum Beschluss und
unterstellte die Gesetzesänderungen der obligatorischen Volksabstimmung. Die
Volksabstimmung über die an der Redaktionslesung vom 29. Juni 2004 definitiv
beschlossenen Gesetzesänderungen wurde auf den 26. September 2004 angesetzt.
Am 30. Juni 2004 setzte der Regierungsrat die am 18. Mai 2004 beschlossenen
Fassungen von §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2 der Kantonsverfassung auf den 1.
September 2004 in Kraft.
Am 26. September 2004 wurden die Änderungen des Grossratswahl-, des
Geschäftsverkehrs- und des Gemeindegesetzes in der Volksabstimmung
angenommen.
Verfahren 1P.406/2004

B.
Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 21. Juli 2004 beantragen die Grünen Aargau, die
Schweizer Demokraten, die Eidgenössisch Demokratische Union, die
Freiheitspartei, Martin Bossard, Markus Hari, Andrea Bischof, Lukas Spuhler,
Stefan Keller, Rolf Urech und René Kunz:
"1.Der Beschluss des Grossen Rates des Kantons Aargau vom 29. Juni 2004 in
Sachen Reduktion der Mitgliederzahl des Grossen Rates sei aufzuheben.
eventualiter:
2.Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau betreffend die
Ansetzung des Abstimmungstermins für die Gesetzesänderungen im Zusammenhang
mit der Parlamentsverkleinerung vom 30. Juni 2004 sei aufzuheben und der
Regierungsrat des Kantons Aargau sei anzuweisen, die Volksabstimmung erst
dann anzusetzen, wenn die Verfassungsmässigkeit der Vorlagen vom
Bundesgericht festgestellt wurde.
subeventualiter:
3.Der Volksentscheid vom 26. September 2004 bezüglich der Gesetzesänderungen
im Zusammenhang mit der Parlamentsverkleinerung sei aufzuheben.

4. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
Falls das Bundesgericht bis zum 26. September 2004 keinen Entscheid gefällt
hat, sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Regierungsrat des Kantons
Aargau anzuweisen, die Grossratswahlen am 27.2.2005 für die Amtsperiode
2005-2009 nach dem bisherigen Grossratswahlgesetz durchzuführen und das vom
Volk am 26. September 2003 beschlossene Gesetz erst in Kraft zu setzen, wenn
das Bundesgericht dessen Verfassungsmässigkeit festgestellt hat.
UKEF."
B.a
Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragen in ihrer
gemeinsamen Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

B.b
Mit Verfügung vom 25. August 2004 wies der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen ab.

B.c
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. August 2004 stellen die Grünen Aargau,
die Schweizer Demokraten, die Eidgenössisch Demokratische Union, die
Freiheitspartei, Martin Bossard, Markus Hari, Andrea Bischof, Lukas Spuhler,
Stefan Keller, Rolf Urech und René Kunz folgende "ergänzende Hauptanträge":
"1.Der Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juni 2004 betreffend Änderung
der Verfassung des Kantons Aargau vom 18. Mai 2003 sei aufzuheben.

2. Anordnen einer vorsorglichen Massnahme. Falls das Bundesgericht bis zum
26. September 2004 keinen Entscheid gefällt hat, sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der Regierungsrat des Kantons Aargau anzuweisen, die
Grossratswahlen am 27. Februar 2005 für die Amtsperiode 2005 bis 2009 nach
dem bisherigen § 76 Abs. 2 KV (200 Mitglieder) durchzuführen. Der
Regierungsrat sei anzuweisen, diese Verfassungsbestimmung erst in Kraft zu
setzen, wenn das Bundesgericht die Verfassungsmässigkeit des geltenden
Grossratswahlgesetzes festgestellt hat.

3. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde vom 21. Juli 2004 gestellten
Anträge sind allesamt als Eventualanträge zu behandeln.

B.d
In seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeergänzung beantragen der Grosse Rat
und der Regierungsrat, beide Beschwerden, inklusive das Gesuch um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme, vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden könne.
Verfahren 1P.458/2004

C.
Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 26. August 2004 beantragen die Grünen Aargau,
die Schweizer Demokraten, die Eidgenössisch Demokratische Union, die
Freiheitspartei, Martin Bossard, Markus Hari, Andrea Bischof, Lukas Spuhler,
Stefan Keller, Rolf Urech und René Kunz:
"1.Der Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juni betreffend Änderung der
Verfassung des Kantons Aargau vom 18. Mai 2004 sei aufzuheben.

2. Anordnen einer vorsorglichen Massnahme
Falls das Bundesgericht bis zum 26. September 2004 keinen Entscheid gefällt
hat, sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Regierungsrat des Kantons
Aargau anzuweisen, die Grossratswahlen am 27. Februar 2005 für die
Amtsperiode 2005-2009 nach dem bisherigen § 76 Abs. 2 KV (200 Mitglieder)
durchzuführen. Der Regierungsrat sei anzuweisen, diese Verfassungsbestimmung
erst in Kraft zu setzen, wenn das Bundesgericht dessen Verfassungsmässigkeit
festgestellt hat.

3. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde vom 21. Juli 2004 gestellten
Anträge seien allesamt als Eventualanträge zu behandeln."
C.a
Der Grosse Rat und der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragen mit
gemeinsamer Vernehmlassung, beide Beschwerden, einschliesslich des Gesuchs um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.

C.b
Mit Verfügung vom 5. September 2004 wies der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme ab.

C.c
Für den Fall, dass das Bundesgericht zur Auffassung komme, der
Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2004 sei nicht das richtige
Anfechtungsobjekt, stellen die Grünen Aargau, die Schweizer Demokraten, die
Eidgenössisch Demokratische Union, die Freiheitspartei, Martin Bossard,
Markus Hari, Andrea Bischof, Lukas Spuhler, Stefan Keller, Rolf Urech und
René Kunz in ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. September 2004 folgenden
Eventualantrag:
"Das geltende Grossratswahlgesetz sei als bundesverfassungswidrig zu
qualifizieren. Der Regierungsrat sei anzuweisen, die kommenden
Grossrats-wahlen auf der Basis von 200 Mitgliedern durchzuführen, bis ein
bundesrechtskonformes Grossratswahlgesetz vorliegt."
C.d
Auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme des Grossen Rates und des
Regierungsrates wurde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Stimmrechtsbeschwerden stehen in engem sachlichem Zusammenhang und
sind daher zu vereinigen.

2.
Auf Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das
Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürgerinnen und Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

2.1 Die Beschwerde 1P.458/2004 richtet sich gegen den Beschluss des
Regierungsrates vom 30. Juni 2004, mit welchem er die am 18. Mai 2003
beschlossenen Verfassungsänderungen auf den 1. September 2004 in Kraft
setzte. Der aargauische Verfassungsgeber beschloss am 18. Mai 2003, den
Grossen Rat zu verkleinern (§ 76 Abs. 2 KV), und sieht gleichzeitig vor, dass
durch Gesetz Bezirke als Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammengeschlossen
werden können (§ 77 Abs. 2 KV). Dieser Beschluss blieb unangefochten und
wurde vom Bund gewährleistet. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend,
dieser Entscheid sei verfassungswidrig.
Die In-Kraft-Setzung dieses Volksentscheides kann nun aber das Stimmrecht,
auf das sich die Beschwerdeführer berufen, von vornherein nicht verletzen,
auch wenn die Wahlkreisverbände, die die Beschwerdeführer fordern, (noch)
nicht geschaffen wurden. Vielmehr mussten die geänderten
Verfassungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden, um dem Gesetzgeber zu
ermöglichen, über die Ausführungsgesetzgebung dazu Beschluss zu fassen.
Erweist sich die gesetzliche Grundlage für die Wahl des auf 140 Mitglieder
verkleinerten Grossen Rates ohne die streitige Schaffung von
Wahlkreisverbänden als verfassungswidrig, wird das Stimm- und Wahlrecht, auf
das sich die Beschwerdeführer berufen, durch einen Entscheid in dieser Frage
- die im Beschwerdeverfahren 1P.406/2004 zu prüfen ist - gewahrt. Ist dies zu
verneinen, kann auch der angefochtene In-Kraft-Setzungs-Beschluss nicht gegen
das Stimm- und Wahlrecht verstossen.
Die Stimmrechtsbeschwerde 1P.458/2004 ist daher abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann.

2.2 Für den mithin zutreffenden Fall, dass der Regierungsratsbeschluss vom
30. Juni 2004 kein "taugliches Anfechtungsobjekt" sei, beantragen die
Beschwerdeführer, das geltende Grossratswahlgesetz als verfassungswidrig zu
qualifizieren und den Regierungsrat anzuweisen, die kommenden Grossratswahlen
auf der Basis von 200 Mitgliedern durchzuführen, bis ein
bundesrechtskonformes Grossratswahlgesetz vorliege. Dies ist daher als das
massgebliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführer im Verfahren 1P.406/2004 zu
betrachten.

2.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Durchführung von
Grossratswahlen nach den nach der Volksabstimmung geltenden
Ausführungsbestimmungen zu den §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2 KV in der Fassung
vom 18. Mai 2003 verletze ihr Stimmrecht. Das ist zulässig, auch wenn sich
die Beschwerde nicht gegen das richtet, was im geänderten Gesetz steht,
sondern was darin im Sinne eines qualifizierten Schweigens nicht steht,
nämlich der ausdrücklich abgelehnte Zusammenschluss der kleineren Wahlkreise
zu Wahlkreisverbänden. Eine derartige Rüge ist mit Stimmrechtsbeschwerde zu
erheben (ZBl 95/1994 S. 228 E. 1; vgl. auch ZBl 95/1994 222 E. 1a; BGE 118 Ia
184 E. 1a; 113 Ia 388 E. 1b).

2.2.2 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich einerseits um
Stimmberechtigte des Kantons Aargau, welche ohne weiteres zur
Stimmrechtsbeschwerde befugt sind (BGE 121 I 357 E. 2a; 120 Ia 194 E. 1c),
anderseits um politische Parteien, die nach der Rechtsprechung
beschwerdebefugt sind, wenn sie als juristische Personen organisiert sind. Ob
dies zutrifft, belegen die Beschwerdeführer in der Beschwerde unter
Missachtung ihrer auch für Stimmrechtsbeschwerden geltenden
Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 121 I 334 E. 1b, 357 E. 2d;
114 Ia 395 E. 4) nicht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, dies
abzuklären. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben, da die
beschwerdeführenden natürlichen Personen ohnehin zur Stimmrechtsbeschwerde
legitimiert sind.

2.2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Auf Stimmrechtsbeschwerde hin prüft das Bundesgericht die Auslegung von
Bundesrecht und kantonalem Recht aller Stufen, das den Inhalt des Stimmrechts
umschreibt oder mit diesem in engem Zusammenhang steht, mit freier Kognition.
In ausgesprochenen Zweifelsfällen schliesst es sich allerdings der von der
obersten kantonalen Behörde vertretenen Auffassung an, sofern es sich dabei
um das Parlament oder das Volk handelt (BGE 129 I 185 E. 2; 118 Ia 422 E. 1e;
113 Ia 390 E. 3 mit Hinweisen).

3.
3.1 Art. 34 BV gewährleistet in Abs. 1 allgemein die politischen Rechte und
schützt in Abs. 2 ausdrücklich die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe. Dieser Grundsatz der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dient der
Konkretisierung der politischen Gleichheit, die mit der Rechtsgleichheit von
Art. 8 Abs. 1 BV eng verknüpft ist. Als Bestandteil der Wahl- und
Abstimmungsfreiheit kommt dem Gleichheitsgebot für die politischen Rechte
besondere Bedeutung zu. Aus der Rechtsgleichheit und der politischen
Gleichberechtigung im Speziellen folgt die Wahlrechtsgleichheit. Diese
erheischt insbesondere, dass allen Stimmen bei der Zählung nicht nur derselbe
Wert und dieselbe Stimmkraft, sondern auch derselbe Erfolg zukommen
(Erfolgswertgleichheit). Alle Stimmen sollen in gleicher Weise zum
Wahlergebnis beitragen, und möglichst alle Stimmen sind bei der
Mandatsverteilung zu berücksichtigen. Die Zahl der gewichtslosen Stimmen ist
auf ein Minimum zu begrenzen. Die Erfolgswertgleichheit erfasst damit nicht
nur den Anspruch auf Verwertung der Stimme, sondern bedingt auch eine
innerhalb des gesamten Wahlgebietes gleiche Verwirklichung des Erfolgswertes.
Damit hat sie wahlkreisübergreifenden Charakter (BGE 129 I 185 E. 7.2 und 7.
3 mit Hinweisen).

3.2 Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems
weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV verpflichtet sie lediglich, die Ausübung
der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder
demokratischen) Formen zu sichern. Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen grundsätzlich sowohl das Mehrheits- als auch das
Verhältniswahlverfahren (BGE 129 I 185 E. 3.1; ZBl 95/1994 S. 479 E. 2). Die
Bundesverfassung verlangt nicht, dass die Kantone ihr Parlament nach einem
reinen Verhältniswahlrecht wählen. Schranke für die Ausgestaltung des
Wahlverfahrens bilden allerdings die Wahl- und Abstimmungsfreiheit von Art.
34 BV und das die politische Gleichberechtigung garantierende
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Da jede Abweichung vom Proporz
zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung von Wählerstimmen führt, lassen
diese Garantien die Aufnahme proporzfremder Elemente ins Wahlverfahren nur
zu, wenn dafür ausreichende sachliche Gründe bestehen (ZBl 95/1994 S. 479 E.
2b). Eine auf der überkommenen Gebietsorganisation beruhende Einteilung in
verschieden grosse Wahlkreise hält vor der Wahlrechtsgleichheit nur stand,
wenn die kleinen Wahlkreise, sei es aus historischen, föderalistischen,
kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Gründen, Einheiten mit
einem gewissen Zusammengehörigkeitsgefühl bilden. Je stärker ein Wahlkreis
eine eigene Identität hat, einen "Sonderfall" darstellt, um so eher
rechtfertigt es sich, ihm - auf Kosten des Proporzes - einen
Vertretungsanspruch im Parlament einzuräumen (Zusammenfassung der
Rechtsprechung in BGE 129 I 185 E. 3.1).
3.3 Ein Verhältniswahlrecht, wie es § 77 Abs. 1 KV für die Wahl des Grossen
Rates vorschreibt, setzt voraus, dass der Kanton für das Wahlverfahren
entweder in möglichst grosse und gleiche Wahlkreise, denen viele Sitze
zustehen, oder gar nicht unterteilt wird (Einheitswahlkreis). Je mehr Mandate
einem Wahlkreis zustehen, desto tiefer ist das natürliche Quorum, d.h. der
Stimmenanteil, den eine Liste benötigt, um bei der ersten Sitzverteilung
einen Sitz zu erhalten (100 geteilt durch die um 1 vergrösserte Mandatszahl;
vgl. die Erläuterungen in BGE 129 I 185 E. 7.1.2). Je tiefer das natürliche
Quorum liegt, desto besser wird der Zweck des Verhältniswahlrechts
verwirklicht, alle massgeblichen politischen Kräfte nach Massgabe ihrer
Parteistärke im Parlament Einsitz nehmen zu lassen. Aus der Berechnungsweise
des natürlichen Quorums ergibt sich ohne weiteres, dass dieses sich erhöht,
wenn die Zahl der Mandate in einem Wahlkreis gesenkt wird, ohne dass sich
dessen Einwohnerzahl ändert.
Unterschiedliche Wahlkreise bewirken, dass nicht jeder Wählerstimme das
gleiche politische Gewicht zukommt. Erhält in einem Wahlkreis mit 9 Sitzen
eine Parteiliste 10 % der Stimmen, fällt ihr ein Mandat zu; in einem
Wahlkreis, dem bloss 2 Mandate zustehen, benötigt eine Liste einen
Stimmenanteil von 33,3%, um einen Sitz zu erringen. Je kleiner ein Wahlkreis
ist, desto grösser ist das natürliche Quorum und damit die Zahl der Wähler,
die im Parlament nicht vertreten werden, deren Stimmen "gewichtlos" sind.
Sind kleine Wahlkreise mit wenigen Sitzen zahlreich, nähert sich das
Verhältnis- oder Proporzwahlsystem dem Mehrheits- oder Majorzwahlsystem an.

4.
Mit der Verfassungsrevision von 2003 wurde der Grosse Rat von 200 auf 140
Mitglieder verkleinert (§ 76 Abs. 2 KV). Die Bezirke wurden als Wahlkreise
beibehalten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 KV), wobei neu die Möglichkeit geschaffen
wurde, sie durch Gesetz zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen (§ 77 Abs.
2 Satz 2 KV).

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Verfassungsbestimmungen
grundsätzlich nach denselben Regeln auszulegen wie Normen des einfachen
Gesetzesrechts (BGE 124 II 193 E. 5a S. 199; Pra 1999 Nr. 88 S. 486). Danach
muss die Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten
ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht
allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern
nach den Vorgaben des Gesetz- bzw. Verfassungsgebers aufgegeben ist
(eingehend zur Auslegungsmethodik: BGE 128 I 34 E. 3a).

4.2 § 77 Abs. 1 KV legt als Wahlsystem für den Grossen Rat das
Verhältniswahlrecht fest. § 77 Abs. 2 Satz 1 KV bestimmt, dass die
unterschiedlich grossen Bezirke die Wahlkreise bilden, wobei der Gesetzgeber
die Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammenschliessen kann (Satz 2). Eine
Kann-Vorschrift stellt nach der Rechtsprechung die Entscheidung ins
pflichtgemässe Ermessen der zuständigen Instanz (BGE 123 II 106 E. 2b; 115 Ib
517 E. 7h S. 541). Unter der Prämisse von Abs. 1 - Durchführung einer
Proporzwahl - kann Abs. 2 nur so verstanden werden, dass diese in diesem
Sinne gehalten ist, Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen,
wenn und soweit dies zur Vermeidung proporzwidriger Quoren notwendig ist.
Dies entspricht auch, was gerade bei der Auslegung von jungem - hier
einjährigem - Recht von besonderer Bedeutung ist (BGE 112 Ia 97 E. 6c S.
104), dem Sinn und Zweck, den der historische Verfassungsgeber der Regelung
beimass: Wie sich aus der Begründung der 2003 vom Volk angenommenen
Volksinitiative zur Revision der §§ 76 und 77 KV ergibt, sollten durch die
Schaffung von Wahlkreisverbänden die bisherigen Proporzverhältnisse erhalten
werden können (Botschaft des Regierungsrates vom 24. September 2003 S. 3
unten und S. 7 oben). Die §§ 76 und 77 KV wurden vom Bund zudem ausdrücklich
in diesem Sinne genehmigt (Botschaft des Bundesrates in BBl 2003 8087 ff.,
insbesondere 8095; Genehmigungsbeschluss in BBl 2004 1393).

4.3 Mit dem Erlass von § 77 Abs. 2 KV brachte der Verfassungsgeber somit zum
Ausdruck, dass den aargauischen Bezirken keine Eigenständigkeit zukommen
soll, die es ausschliessen würde, sie zur Durchführung einer Proporzwahl zu
Verbänden zusammenzuschliessen. Er bekannte sich zu einem möglichst gut
verwirklichten Verhältniswahlverfahren. Dieser Auffassung war auch der
Regierungsrat, weshalb er bei der Umsetzung der Verfassungsrevision auf
Gesetzesstufe die Schaffung von Wahlkreisverbänden vorschlug, und der Grosse
Rat folgte ihm darin in der 1. Lesung auch.
Die von Regierungs- und Grossem Rat unter Verweis auf das Gutachten Auer
(Ziff. 61) vorgebrachte These, der aargauische Bezirk sei trotz allem ein
soziologisch-politisches Gebilde mit "realer politischer Existenz", eine
Einheit mit einem gewissen Zusammengehörigkeitsgefühl, was rechtfertige, ihm
zu Lasten des Proporzes einen Vertretungsanspruch im Parlament einzuräumen,
ist daher überholt und geht an der Sache vorbei. Der Verfassungsgeber hat,
wie dargelegt, diese Frage mit der Schaffung der Möglichkeit, Bezirke zu
Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen (§ 77 Abs. 2 KV), im gegenteiligen
Sinn verbindlich entschieden.

5.
Die Beschwerdeführer rügen, das angefochtene Grossratswahlgesetz verletze ihr
Stimmrecht, weil es auf den in § 77 Abs. 2 KV vorgesehenen Zusammenschluss
der kleinen Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden verzichte.

5.1 Nach bisher geltendem Recht bestand der Grosse Rat des Kantons Aargau aus
200 Mitgliedern, wovon der grösste Bezirk (Baden) 43, die beiden kleinsten
(Muri und Laufenburg) je 10 Vertreter stellten. Das bedeutete, dass im Bezirk
Baden eine Liste mit über 2.27 % Wählerstimmen einen Parlamentarier stellen
konnte, währenddem in Muri oder Laufenburg eine Liste dafür 9.09 % der
Stimmen erreichen musste.
Für die unter der Herrschaft der neuen §§ 76 und 77 KV im Frühjahr 2005
durchzuführende Grossratswahl kommen nach der Mitteilung des kantonalen
Wahlbüros auf der offiziellen Webseite des Kantons Aargau (www.ag.ch) den 11
Bezirken bzw. Wahlkreisen für die kommende Grossratswahl zwischen 30 (Baden)
und 6 (Laufenburg) Mandate zu. Baden ist dabei mit Abstand der grösste
Bezirk, es folgen mit grossem Abstand Aarau und Bremgarten (je 16 Sitze)
sowie Zofingen mit 15 Sitzen. Weitere kleine Bezirke mit natürlichen Quoren
von 10 % und mehr sind Muri (7 Sitze), Zurzach (8 Sitze) sowie Kulm (9
Sitze). Die natürlichen Quoren liegen zwischen 3.23 % (Baden) und 14.29 %
(Laufenburg) und damit erheblich weiter auseinander als unter dem bisherigen
Recht.

5.2 Hohe natürliche Quoren laufen, grundsätzlich gleich wie hohe direkte
Quoren in Form von Sperrklauseln, Sinn und Zweck des Verhältniswahlrechts,
nämlich die Beteiligung aller massgeblichen politischen Kräfte an der
Verteilung der Parlamentssitze, zuwider. Sie bedürfen daher einer besonderen
Rechtfertigung, beispielsweise als Schutz einer regionalen sprachlichen
Minderheit. Gewichtet der kantonale Verfassungs- oder Gesetzgeber regionale,
sprachliche, religiöse oder andere gleichgewichtige Gründe in sachlicher
Weise stärker als die Verwirklichung einer möglichst perfekten
Wahlrechtsgleichheit, kann dies mit dem in der Bundesverfassung garantierten
gleichen Stimm- und Wahlrecht vereinbar sein. Solches ist im Kanton Aargau
indessen gerade nicht der Fall: § 77 Abs. 2 KV räumt dem Gesetzgeber explizit
die Möglichkeit ein, dem Proporzgedanken durch die Schaffung von
Wahlkreisverbänden zum Durchbruch zu verhelfen. Damit steht es nicht im
Belieben des Gesetzgebers, solche einzuführen, sondern er hat dies gemäss dem
unbestrittenen Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung nach pflichtgemässem
Ermessen zu tun, soweit dies zur Wahrung der politischen Gleichberechtigung
im Kanton erforderlich ist (vorn E. 4.2).
5.3 Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung ein direktes
(gesetzliches) Quorum von 12.4 % als mit der verfassungsrechtlich
garantierten Wahlrechtsgleichheit nicht mehr vereinbar, wohl aber ein solches
von 6.6 % (JdT 1962 I S. 271 ff.) und auch noch von 10 % (BGE 103 Ia 603). Im
in ZBl 95/1994 S. 479 ff. veröffentlichten Entscheid wurde ein natürliches
Quorum von 20 % als verfassungswidrig erklärt und ein solches von 9.1 % als
noch verfassungsmässig. Natürliche Quoren von 20 % und 16.66 % wurden auch in
BGE 129 I 185 als verfassungswidrig betrachtet. Dies gilt immer dort, wo wie
im Kanton Aargau die möglichen gewichtigen Gründe für einen Eingriff in die
Wahlrechtsgleichheit fehlen.

5.4 Direkte Quoren, die eine zu grosse Zersplitterung der im Parlament
einsitzenden politischen Kräfte verhindern sollen, und natürliche Quoren, die
sich aus der Einteilung der Wahlkreise ergeben und deren Vertretung im
Parlament sicherstellen, dienen zwar unterschiedlichen Zwecken, haben
indessen die gleichen Wirkungen, indem sie, je nach ihrer Höhe, mehr oder
weniger Wähler von einer Vertretung im Parlament ausschliessen. Um der
Rechtssicherheit Willen ist, gestützt auf die angeführte Rechtsprechung,
festzulegen, dass die Überschreitung einer Limite von 10 % in beiden Fällen
mit einem Verhältniswahlrecht grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist. Für
natürliche Quoren, die Folge der bestehenden Gebietseinteilung sind und
vielfach aus beachtlichen (historischen) Gründen (vgl. vorn E. 3.2) erheblich
davon abweichen, ist dieser Wert nicht als eine absolute Grenze, sondern als
ein Zielwert zu verstehen, der jedenfalls bei einer Neuordnung des
Wahlsystems möglichst angestrebt werden muss, auch wenn er, soweit nach wie
vor ein ausgewiesenes Bedürfnis an der Beibehaltung proporzfremder Elemente
besteht, nicht vollumfänglich erreicht wird. Für Sperrklauseln dagegen, die
schon bei einer Grösse von weit unter 10 % die gewünschte Wirkung entfalten
und deren Festsetzung immer ein willkürliches Element in sich trägt, ist
diese Limite die absolute Obergrenze, sind doch kaum sachliche Gründe
denkbar, die eine Annäherung an diesen Wert, geschweige denn seine
Überschreitung, rechtfertigen könnten.

5.5 Unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit sind bereits die grossen
Unterschiede zwischen den verschiedenen aargauischen Wahlkreisen
problematisch: währenddem im Bezirk Baden eine Liste mit 3.23 % Stimmenanteil
einen Parlamentssitz erhält, braucht es dafür in den Bezirken Aarau,
Bremgarten, Zofingen, Lenzburg, Brugg und Rheinfelden zwischen rund 6 und 9 %
sowie in Kulm 10 %. In den Bezirken Zurzach, Muri und Laufenburg sind die
Wähler einer Liste von der Sitzverteilung ausgeschlossen, wenn diese nicht
11.11 %, 12.5 % bzw. 14.29 % erreicht. Es ist bei einer Proporzwahl mit dem
verfassungsmässig garantierten gleichen Wahlrecht nach dem Gesagten
grundsätzlich nicht vereinbar, den Wählern in den Bezirken Zurzach, Muri und
Laufenburg, auch wenn ihre Wahllisten mehr als 10 % der Stimmen erreichen,
keine Vertretung im Parlament einzuräumen. Der Erlass der
Ausführungsgesetzgebung und namentlich des Grossratswahlgesetzes ohne
Schaffung von Wahlkreisverbänden oder gegebenenfalls einer anderen Regelung,
die die Verhinderung von natürlichen Quoren von mehr als 10 % in einem
Wahlkreis anstreben, ist mit Art. 34 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
BV nicht vereinbar. Dies ist festzustellen, während die beantragte Aufhebung
des am 26. September 2004 abgeänderten Gesetzes über die Wahl des Grossen
Rates ausser Betracht fällt, da die Wahlkreiseinteilung nicht Gegenstand
dieses Erlasses bildet; der Regierungsrat hielt in den Erläuterungen zu
dieser Abstimmungsvorlage (S. 6 oben) denn auch fest, sie betreffe nicht die
Verkleinerung des Parlaments, sondern andere Bestimmungen des Wahlsystems.

6.
6.1 Die revidierten §§ 76 und 77 KV wurden vom Volk angenommen und sind in
Kraft, was ausschliesst, die anstehende Parlamentswahl nach alter Ordnung
durchzuführen. Anderseits ist es dem Kanton Aargau offensichtlich zeitlich
nicht möglich, eine den vorangehenden bundesgerichtlichen Erwägungen
entsprechende Gesetzgebung zu erlassen und die bereits in vier Monaten
anstehende nächste Erneuerungswahl für die Legislaturperiode 2005 - 2008
danach durchzuführen. Da sich die verfassungsmässige Lage mit einer
Gutheissung der Beschwerde aus diesen Gründen nicht herstellen lässt,
rechtfertigt es sich, die nächste Grossratswahl noch nach der gegenwärtig
geltenden, hier angefochtenen Regelung durchführen zu lassen und dem Kanton
Aargau die notwendige Zeit einzuräumen, eine verfassungskonforme
Ausführungsgesetzgebung zu erlassen. Es ist daher ein Appellentscheid zu
fällen (dazu Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
A. Bern 1994, S. 403 und die dort zusammengefasste bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Die Beschwerde 1P.406/2004 ist demnach im Sinne der
Erwägungen abzuweisen, womit die zuständigen Behörden des Kantons Aargau
aufgefordert sind, im Hinblick auf die übernächsten Parlamentswahlen unter
Befolgung der bundesgerichtlichen Erwägungen eine verfassungsmässige
Wahlordnung zu schaffen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für beide Beschwerden keine Kosten
zu erheben. Hingegen hat der Kanton Aargau den privaten Beschwerdeführern im
Verfahren der Beschwerde 1P.406/2004, in welchem sie obsiegen, eine
Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1P.406/2004 und 1P.458/2004 werden vereinigt.

2.
2.1 Die Beschwerde 1P.458/2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerde 1P.406/2004 wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne
der Erwägungen abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat den privaten Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem
Grossen Rat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: