Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.405/2004
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1P.405/2004 /sta

Urteil vom 18. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Hohler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 2. März 2004.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob am 29. Oktober 2002 gegen
X.________ Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG), qualifizierter Geldwäscherei und Beteiligung
an einer kriminellen Organisation. Sie warf dem Angeklagten vor, er habe in
den Jahren 1995 und 1996 als Mitglied einer internationalen
Drogenhandelsorganisation mit Hilfe von Kurieren auf dem Luftweg mindestens
44 Kilogramm Kokain(gemisch) aus den USA in die Schweiz versandt. Das
Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 10. April 2003 der
mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer
Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, und der mehrfachen
Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der
Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der Lieferung von rund 6
Kilogramm Kokain durch A.________ in die Schweiz wurde er freigesprochen.
X.________ wurde zu 11 Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 847 Tage
Auslieferungs- und Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug, sowie zu
einer Busse von Fr. 40'000.--. Der Angeklagte erklärte gegen den Entscheid
des Kriminalgerichts die Appellation. Das Obergericht des Kantons Luzern
fällte am 2. März 2004 nach Durchführung der Appellationsverhandlung das
Urteil. Am 8. März 2004 stellte es den Parteien das Urteilsdispositiv zu,
welches wie folgt lautete:
"1.X.________ ist schuldig
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als
schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, und
der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. X.________ wird von den Vorwürfen
der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1
StGB,
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der
zur Anklage verstellten Lieferung von rund 6 Kilogramm Kokain durch
A.________ in die Schweiz,
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit der
zur Anklage verstellten Lieferung von rund 5 Kilogramm Kokain durch
B.________ in die Schweiz,
der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Ziff. 2 lit. c) und
der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)
freigesprochen.

3. X.________ wird mit 7 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 1'175 Tage
Auslieferungs- und Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug.
Ausserdem hat er eine Busse von Fr. 40'000.-- zu bezahlen."
(...)
In der am 18. Juni 2004 an die Parteien versandten schriftlichen Ausfertigung
des Urteils wurde das Dispositiv insofern abgeändert, als in Ziff. 1 der
Angeklagte ausschliesslich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG,
schuldig gesprochen wurde. Gemäss einer neu eingefügten Ziff. 3 des
Dispositivs wurde das Strafverfahren gegen X.________ "hinsichtlich des
Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB zufolge
Verjährung eingestellt". Das Strafmass blieb unverändert.

B.
X.________ reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2004 gegen das Urteil des
Luzerner Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellen in
ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 26. August 2004 den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
In einer Replik vom 1. September 2004 nahm X.________ zu den
Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung.

E.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich zur Replik des
Beschwerdeführers zu äussern. Das Obergericht erklärte in der Duplik vom 22.
September 2004, es halte an seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2.
August 2004 fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hielt in der Begründung des angefochtenen Urteils fest, das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Vorwurfs der
mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB zufolge Verjährung
einzustellen. Der im versandten Urteilsdispositiv "versehentlich aufgeführte
Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB"
sei "entsprechend zu korrigieren". Zur Frage der Auswirkungen dieses Umstands
auf die Strafzumessung führte das Obergericht aus, die Einstellung des
Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Geldwäscherei falle
"nicht stark ins Gewicht", da der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen
Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a
und b BetmG, wesentlich gravierender sei als derjenige der Geldwäscherei.
Diese Verfahrenseinstellung führe aber dennoch "zu einer leichten
Strafreduktion". In Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtete das
Obergericht eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren sowie eine Busse von Fr.
40'000.-- als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Damit blieb
die Strafe gleich wie im versandten Urteilsdispositiv.

1.1 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es sei nicht
nachvollziehbar, dass drei Oberrichter und ein Gerichtsschreiber
versehentlich entsprechende Fehler im Urteilsdispositiv hätten übersehen
können. Es dränge sich vielmehr die Vermutung auf, dass die Verjährung der
auf den Deliktszeitraum Mai 1995 bis August 1995 reduzierten
Geldwäschereivorwürfe erst im Rahmen der Urteilsredaktion erkannt worden sei.
Das Bundesgericht werde daher gestützt auf Art. 95 Abs. 1 OG ersucht, die zur
Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweisaufnahmen anzuordnen,
namentlich je einen Amtsbericht von den drei beteiligten Oberrichtern und vom
Gerichtsschreiber einzuholen.

Das Obergericht hat in der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde
erklärt, es treffe zu, dass die Verjährung der auf den Deliktszeitraum Mai
1995 bis August 1995 reduzierten Geldwäschereivorwürfe erst im Rahmen der
Urteilsredaktion erkannt worden sei. Unter diesen Umständen erübrigt sich die
vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Amtsberichten.

1.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht im Zusammenhang mit der in der
schriftlichen Ausfertigung des Urteils vorgenommenen Korrektur des
Dispositivs eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires
Gerichtsverfahren) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BV (Grundsatz von Treu und
Glauben) vor. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verhalten
des Obergerichts habe für ihn dazu geführt, "dass die gegen ihn verhängte
drastische Zuchthausstrafe auch auf einem Schuldspruch wegen mehrfacher
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB beruhte und dieser Umstand in
der Urteilsbegründung mit einem 'Versehen' entschuldigt wurde. Wäre der
entsprechende Schuldpunkt weggefallen, hätte auch das Strafmass zwingend
tiefer ausfallen müssen".

Inwiefern das Obergericht im Appellationsverfahren den Grundsatz der Fairness
sowie das Gebot von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht
ersichtlich. Es hat nach Abschluss dieses Verfahrens bei der schriftlichen
Ausfertigung des Urteils das Dispositiv (zugunsten des Beschwerdeführers)
korrigiert, indem das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen
Geldwäscherei eingestellt wurde. Das Strafmass blieb unverändert, weil das
Obergericht der Auffassung war, angesichts des Schuldspruchs wegen mehrfacher
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG dränge sich eine Reduktion der
ausgefällten Strafe aufgrund der Verfahrenseinstellung nicht auf. Gegen diese
Ansicht des Obergerichts richtet sich die vom Beschwerdeführer unter dem
Titel "Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 3 BV" vorgebrachte
Kritik, hält er doch ausdrücklich fest, wenn der Schuldpunkt betreffend
mehrfache Geldwäscherei weggefallen wäre, "hätte auch das Strafmass zwingend
tiefer ausfallen müssen". Die Frage, ob die erwähnte Verfahrenseinstellung zu
einer Herabsetzung der (im versandten Urteilsdispositiv) ausgefällten Strafe
hätten führen müssen, betrifft die durch das Bundesrecht (Art. 63 ff. StGB)
geregelte Strafzumessung. Die Verletzung dieser Vorschriften ist mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts zu rügen (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP). Steht
aber dieses Rechtsmittel zur Verfügung, ist die staatsrechtliche Beschwerde
nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher
nicht einzutreten, soweit gerügt wird, die Einstellung des Verfahrens
betreffend Geldwäscherei hätte zu einer Reduktion der im versandten
Urteilsdispositiv ausgefällten Strafe führen müssen.

2.
Im Weiteren beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil die
Appellationsinstanz seine Anträge auf Beizug der Akten der Strafverfahren
betreffend B.________ und C.________ abgelehnt habe. Soweit er sich in diesem
Zusammenhang auch auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK stützt, kommt der Berufung auf
diese Vorschrift neben der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine
selbstständige Bedeutung zu.

2.1 Aufgrund der verfassungsmässigen Garantie des rechtlichen Gehörs besteht
ein Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise, es
sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien zum Beweis
der umstrittenen Tatsache untauglich oder ungeeignet (BGE 126 I 15 E. 2a/aa
S. 16 mit Hinweisen). Der Richter kann indes das Beweisverfahren schliessen,
wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 211 mit Hinweisen).

2.2 Das Obergericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, der
Verteidiger des Beschwerdeführers beantrage den Beizug der Strafakten
betreffend B.________. Er mache geltend, es seien von den
Untersuchungsbehörden nur die den Beschwerdeführer belastenden Teile dieser
Akten beigezogen worden; dem Verteidiger stehe jedoch das Recht auf Sichtung
der gesamten Akten zu, um darin auch nach entlastenden Umständen zu suchen.
Das Obergericht hielt fest, gemäss der Praxis der luzernischen
Untersuchungsbehörden würden in den verschiedenen Strafverfahren gegen
mehrere Beteiligte für das Dossier eines jeden Angeklagten jeweils diejenigen
Akten der anderen Beteiligten kopiert, welche jenen beträfen. Die Rüge, es
seien hier bloss die den Beschwerdeführer belastenden Teile der Akten
betreffend B.________ beigezogen worden, könne dahingestellt bleiben, nachdem
auf ihre Aussagen für denjenigen Teil des eingeklagten Sachverhalts, für
welchen sie von ausschlaggebender Bedeutung seien, nicht abgestellt werden
könne. Es könne somit auf den Beizug dieser Akten verzichtet werden.

Der Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen,
gilt nur dann uneingeschränkt, wenn dem Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung
zukommt (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweisen). Da weder der
Beschwerdeführer noch sein Verteidiger je Gelegenheit hatten, bei einer
Einvernahme von B.________ anwesend zu sein und ihr Fragen zu stellen, hat
das Obergericht mit Recht erwogen, unter diesen Umständen könne auf ihre
Aussagen für denjenigen Anklagepunkt (vom Beschwerdeführer organisierte
Lieferung von rund 5 Kilogramm Kokain durch B.________ in die Schweiz), für
welchen sie von ausschlaggebender Bedeutung seien, nicht abgestellt werden.
Das Obergericht hat im Weiteren ausgeführt, soweit die Aussagen von Frau
B.________ hingegen lediglich zur Ergänzung anderer Beweise dienten,
namentlich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________,
könne auf ihre Aussagen trotz fehlender Gewährung der Teilnahmerechte
abgestellt werden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die
Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der Aussagen von
D.________, welche das Obergericht als glaubwürdig erachtete. In der
staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Obergericht habe sich
eingehend mit den Aussagen von B.________ befasst und sei zum Schluss
gelangt, dass sich die detaillierten und glaubhaften Aussagen von B.________
in den wesentlichen Teilen mit denen von D.________ decken und daher zu einer
erhöhten Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen führen würden. Da der
Schuldspruch des Obergerichts somit auch auf Aussagen von Frau B.________
abgestützt worden sei, verletze die Abweisung des Antrags auf Beizug der
betreffenden Strafakten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör. Diese Argumentation ist unzutreffend. Im vorliegenden Fall kam den
Aussagen von B.________ für die Verurteilung des Beschwerdeführers keine
ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie dienten lediglich zur Ergänzung der
anderen Beweise, was zulässig war. Das Obergericht konnte ohne Willkür
annehmen, ein Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen B.________
vermöchte am Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer den Transport von
insgesamt mindestens 17 Kilogramm Kokain(gemisch) von den USA in die Schweiz
organisiert habe, nichts zu ändern. Es verletzte deshalb den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn es dessen Beweisantrag
abwies.

2.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers, es seien auch die Strafakten betreffend
C.________ beizuziehen, führte das Obergericht aus, es habe dem Verteidiger
des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 mitgeteilt,
dass diesem Antrag nicht entsprochen werde. Ergänzend sei zu bemerken, dass
der Fall C.________ in der Anklage nicht erwähnt werde. Es sei daher auf den
Beizug dieser Akten schon mangels Relevanz zu verzichten.

Diese Feststellungen sind sachlich vertretbar. Es ist unbestritten, dass der
Fall C.________ in der Anklage nicht erwähnt wurde und dass im vorliegenden
Strafverfahren keine Beweismittel aus dem Verfahren betreffend C.________
gegen den Beschwerdeführer verwendet wurden. Unter diesen Umständen konnte
das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, die Akten aus dem Strafverfahren
gegen C.________ seien für die Strafsache des Beschwerdeführers nicht
relevant. Es verletzte daher Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn es den Beizug
dieser Akten ablehnte.

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

3.
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler wird als amtlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: