Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.403/2004
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1P.403/2004 /sta

Urteil vom 10. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Urs Andenmatten,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt
Ferdinand Schaller,
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Widerhandlung gegen
das Jagdgesetz; Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Strafgerichtshof I, vom

26. Mai 2004.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Strafbefehl vom 13. Juni 2002 wegen eines Jagdvergehens
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG,
SR 922.0) zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen,
im Verlaufe der Hochjagd im Raum Salgesch-Varen im Goms/VS am 24. September
2001 Tiere aus dem Banngebiet Löffelhorn/Trützi getrieben zu haben, damit sie
ausserhalb dieses Gebietes gejagt werden konnten.

X. ________ focht den Strafbefehl am 12. Juli 2002 an. Das Bezirksgericht
Goms bestätigte den Schuldspruch am 5. Mai 2003. Die dagegen erhobene
Berufung wies das Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, am 26. Mai 2004
ab.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 19. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde
und beantragt die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts vom 26. Mai
2004.

Die Regionale Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und das Kantonsgericht
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die
Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit.
a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche
Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen.

2.
Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung
gegen das Jagdgesetz. Es sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer
Tiere aus einem Banngebiet hinausgetrieben habe, damit sie ausserhalb dieses
Gebietes gejagt werden konnten. Der Beschwerdeführer sei am Abend des 23.
September 2001 von Salgesch her kommend in Ulrichen angekommen, wo er seinen
Vater A.________ getroffen habe, der zusammen mit den Jagdkollegen
B.________, C.________ und D.________ sowie zwei weiteren dort eine
Ferienwohnung gemietet hätte. Der Beschwerdeführer sei am 24. September 2001
um 04.10 Uhr aufgestanden, mit dem Auto nach Münster gefahren und
anschliessend in Richtung des Banngebietes gelaufen. Gegen 04.30 Uhr habe er
das Banngebiet betreten. Auf dem Weg ins Banngebiet und im Gebiet selber
hätten er und sein Vater sowie einige seiner Jagdkollegen sich telefonisch
gegenseitig über ihre jeweiligen Standorte informiert. Der Wildhüter sei an
diesem Morgen ebenfalls in der Nähe des Banngebietes unterwegs gewesen. Er
habe von einem Felsvorsprung aus gegen 10.00 Uhr beobachtet, wie die Hirsche
im Banngebiet unruhig geworden und ins offene Gelände geflüchtet seien. Dabei
sei ein Hirsch direkt auf ihn zugekommen, erschrocken und mit anderem Rotwild
ins offene Jagdgebiet geflüchtet, wo gleich hintereinander vier Schüsse
gefallen seien. Der Wildhüter habe rund eine Stunde später den
Beschwerdeführer aus dem Banngebiet laufen sehen und ihn angehalten. Die
Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe das Banngebiet nur zur
Wildbeobachtung und zum Pilzesammeln betreten, erwiesen sich als
Schutzbehauptungen. Für die Behauptung, der Hilfswildhüter sei mit seinem
Hund zusammen im Banngebiet gewesen und habe die Tiere getrieben, lägen in
den Akten keine Anhaltspunkte vor.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hält in formeller Hinsicht dafür, das Kantonsgericht
habe ohne Grund die Befragung des Hilfswildhüters sowie einen beantragten
Augenschein abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

3.2 Gemäss Art. 190 Ziff. 4 StPO/VS entscheidet der Präsident der
Berufungsinstanz über die Beweisanträge, unter Vorbehalt der Entscheidung des
Gerichts bei der Hauptverhandlung. Der Präsident wies sowohl den Antrag auf
einen Augenschein als auch die Zeugenbefragung mit Entscheid vom 11. Mai 2004
ab.

Betreffend die Ortsschau erwog der Präsident einerseits, der Beschwerdeführer
habe vor erster Instanz keinen Augenschein beantragt, weshalb dieser Antrag
im Berufungsverfahren verspätet sei. Andererseits sei nicht ersichtlich, wozu
die Ortsschau dienen sollte, zumal der Beschwerdeführer lediglich nicht
überprüfbare Hypothesen aufstelle. Bezüglich der Befragung des
Hilfswildhüters führte er aus, dessen Beizug sei erst nach der geschilderten
Beobachtung durch den Wildhüter und zwar zur Klärung des Vorfalles erfolgt.
Er komme daher kaum als Verursacher der Flucht der Tiere in Frage. Das
Kantonsgericht fügte in diesem Punkt an, die Akten enthielten keine
Anhaltspunkte für die erstmals in der Berufungsschrift auftauchende
Behauptung, der Hilfswildhüter sei mit seinem Hund im Banngebiet unterwegs
gewesen und habe die Hirsche getrieben. Aber selbst für den Fall, dass sich
der Hilfswildhüter im Banngebiet aufgehalten habe, sei es erwiesen, dass der
Beschwerdeführer Tiere aus dem Schutzgebiet hinausgetrieben habe.

3.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei oder mehreren voneinander
unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen
auseinander setzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid
verfassungswidrig ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Eine
Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht
geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun;
sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das
Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl.
BGE 121 IV 94 E. 1b; 119 Ia 13 E. 2, je mit Hinweisen).

3.4 Der Präsident bzw. das Gesamtgericht haben beide Beweisanträge mit
mehreren eigenständigen Begründungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer befasst
sich damit jedoch nicht einlässlich. Insbesondere äussert er sich nicht zum
Argument, er habe den Antrag auf einen Augenschein zu spät gestellt. Ebenso
legt er nicht dar, inwiefern die Aussage willkürlich sein sollte, es fehlten
Anhaltspunkte in den Akten, welche auf die Anwesenheit des Hilfswildhüters im
Banngebiet hingewiesen hätten. Seine Beschwerde ist in Bezug auf die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht genügend begründet (vgl. Art. 90 Abs.
1 lit. b OG). Insofern ist darauf nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sodann vor, den Sachverhalt
willkürlich festgestellt zu haben (Art. 9 BV).

4.1 Er hält dafür, die Telefongespräche, mit denen die Tat bewiesen werden
sollte, stammten gar nicht von jenem Tag, an dem er angeblich die Tiere
getrieben haben soll. Es sei kein Gespräch vom 24. September 2001
nachgewiesen. Zudem könne das Gespräch mit C.________ um 12.00 Uhr gar nicht
stattgefunden haben, da ihm sein Telefon zu diesem Zeitpunkt bereits
abgenommen worden sei.
Das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen
Aussagen um 04.20 Uhr C.________ und um 06.00 Uhr seinen Vater angerufen, um
ihnen seinen Standort bekannt zu geben. C.________ habe zugegeben, den
Beschwerdeführer angerufen zu haben. Die Auswertung seines Mobiltelefons habe
dies bestätigt. Aufgrund der Liste der gewählten Rufnummern sei ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer um 04.40 Uhr D.________ angerufen habe. Die
Aussagen der Beteiligten und die Auswertung der registrierten Telefonanrufe
des Beschwerdeführers an die Mitglieder der Jagdgruppe belegten, dass dieser
zwischen 04.40 Uhr und 11.58 Uhr verschiedentlich mit den genannten
Jagdkollegen telefoniert habe. Der Wildhüter hielt in seinem Bericht fest, er
habe nach 11.00 Uhr einen Mann (den Beschwerdeführer) aus dem Banngebiet
herauskommen sehen, der ständig sein Mobiltelefon am Ohr gehabt habe. Er habe
ihn angehalten und ihm das Telefon als Beweismittel zu Handen der Polizei
abgenommen. Diese habe den Beschwerdeführer dann abgeholt. Gemäss dem
Polizeibericht vom 16. Oktober 2001 gingen noch während der
Identitätsüberprüfung des Beschwerdeführers zwei Anrufe, einerseits von
seinem Vater, andererseits von B.________, ein. Der Beschwerdeführer gab den
Eingang dieser beiden Anrufe an der Einvernahme vom 24. September 2001 zu.
B.________ bestätigte, er habe den Beschwerdeführer um 11.44 Uhr anrufen
wollen, wobei ein gewisser E.________ den Anruf entgegengenommen habe. Dies
ist der Name des rapportierenden Polizeibeamten.

Die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts stehen somit keineswegs im
Widerspruch zu den Akten. Sie beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers
und der weiteren Beteiligten und lassen sich aufgrund der Akten nachprüfen.
Die Datumsangabe im Mobiltelefon des Beschwerdeführers war für das
Kantonsgericht nicht entscheidwesentlich. Vielmehr ging es von den
protokollierten Aussagen der Beteiligten aus und verifizierte diese anhand
der Liste der vom Beschwerdeführer gewählten und entgegengenommenen Anrufe.
Die entsprechende Kritik am angefochtenen Entscheid ist daher unbegründet.

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe unter den Jägern keine
Absprache stattgefunden. Nicht einmal C.________ behaupte dies.

Das Kantonsgericht stützte sich in diesem Punkt namentlich auf die Aussagen
von C.________ ab und überprüfte deren Schlüssigkeit. Dieser hat nach den
Ausführungen des Kantonsgerichts ausgesagt, er wisse, dass der
Beschwerdeführer zur Jagd mitgekommen sei, damit er Hirsche aus dem
Banngebiet hinausjage und diese dann im offenen Gebiet erlegt werden könnten.

Das Kantonsgericht berief sich bei seinen Feststellungen nicht auf die
Aussagen der übrigen Jäger, wie der Beschwerdeführer behauptet. Es stellte
vielmehr die Aussage von C.________ in einen Gesamtzusammenhang und würdigte
die vorhandenen Elemente. Das Kantonsgericht gab die Schilderungen von
C.________ zum Teil wörtlich wieder. Für die Behauptung, die Auskunftsperson
sei massiv eingeschüchtert gewesen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass er
von keiner Abmachung wusste schliesst nicht zwingend aus, dass sich andere
Personen nicht abgesprochen haben. Letztlich ist aber gar nicht entscheidend,
ob sich der Beschwerdeführer mit jemandem abgesprochen hat. Das
Kantonsgericht hält dies niemandem vor. Es schloss aufgrund des Verhaltens
des Beschwerdeführers darauf, er habe Tiere aus dem Banngebiet getrieben.
Auch in diesem Punkt liegt demzufolge keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor.

4.3 Ferner seien - nach Auffassung des Beschwerdeführers - die Tiere erst
erschrocken und geflüchtet, als sie den Wildhüter erblickt hätten. Vorher
seien sie zwar unruhig gewesen, letztlich aber im Schritt und ohne zu
flüchten auf den Wildhüter zugegangen. Erst aufgrund dessen Anwesenheit seien
sie aus dem Banngebiet geflohen.

Das Kantonsgericht zog für seine Feststellungen die Aussagen des Wildhüters
bei. Danach seien die Hirsche etwa um 10.00 Uhr unruhig geworden und durch
die "Lauene" ins offene Gebiet geflüchtet. Ein Hirsch sei auf den Wildhüter
zugelaufen, habe diesen bemerkt und sei unterhalb desselben mit anderem
Rotwild ins offene Jagdgebiet geflüchtet. Es sei also bereits getriebenes
Wild auf den Wildhüter zugelaufen.

Diese Passage entspricht den Darlegungen des Wildhüters in seinem Bericht vom
24. September 2001. Von willkürlicher Sachverhaltsfeststellung kann daher
auch in diesem Punkt keine Rede sein. In Gegenteil findet die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Tiere seien im Schritt und ohne zu flüchten langsam
auf den Wildhüter zugegangen, keine Stütze in den Akten bzw. widerspricht der
Aussage des Wildhüters.

4.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich vor, es habe
die Tathandlung als erwiesen erachtet, weil er beim Treiben der Tiere
beobachtet worden sei.
Wie er auf diese Aussage kommt, ist nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat
mit keinem Wort gesagt, der Beschwerdeführer sei beim Treiben der Tiere
beobachtet worden.

Soweit er in diesem Zusammenhang sodann die Anwendung des Jagdgesetzes
kritisiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Rüge der
Verletzung des eidgenössischen Jagdgesetzes ist in der staatsrechtlichen
Beschwerde unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG).

5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe die
Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt und dadurch den aus der
Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Art. 9
und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

5.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid
Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem
Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen
weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 127 I 38 E. 2a mit
Hinweisen).

5.2 Die - teilweise rein appellatorischen und sich wiederholenden -
Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, im Ergebnis eine
willkürliche Beweiswürdigung darzutun.

Das Gericht setzte sich im Detail mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinander. So legte es ausführlich dar, weshalb es seinen
Erklärungsversuchen, er habe Pilze gesammelt, sei im Wald spazieren gegangen
und habe Tiere beobachtet, keinen Glauben schenkte. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass jemand um 04.00 Uhr morgens aufbreche, um in der
Finsternis auf Pilzsuche zu gehen, dabei laufend seine Position durchgebe
bzw. sich nach dem Standort von Jägern erkundige, mit denen er nichts zu tun
habe, um schliesslich nach über sechs Stunden ohne einen einzigen Pilz
gesammelt zu haben, den Wald wieder zu verlassen. Es handle sich dabei um
reine Schutzbehauptungen, die keinen Sinn ergäben. Wesentlich war für das
Kantonsgericht auch die Aussage von C.________, wonach er gewusst habe, dass
der Beschwerdeführer zur Jagd mitgekommen sei, um Hirsche aus dem Banngebiet
hinauszujagen. Der Beschwerdeführer habe ihn am Telefon gefragt, ob Hirsche
in Richtung der Jäger gelaufen seien, da er (also der Beschwerdeführer) sie
hinübergetrieben habe. Diese Aussage sei unmissverständlich, an deren
Wahrheitsgehalt und an der Glaubwürdigkeit von C.________ bestünden keine
Zweifel. Unbehelflich seien auch die Behauptungen, der Wildhüter habe die
Tiere getrieben. Im Gegenteil sei das Wild bereits aufgescheucht gewesen, als
es auf den Wildhüter gestossen sei. Es gebe sodann keine Anhaltspunkte für
die Anwesenheit des Hilfswildhüters im Banngebiet. Dies spiele letztlich aber
keine Rolle, da aufgrund der vorhandenen Beweise davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer habe die Tiere aus dem Banngebiet hinausgetrieben. Als nicht
stichhaltig erachtete es das Kantonsgericht schliesslich, dass der
Beschwerdeführer erst rund eine Stunde nach den Tieren das Banngebiet wieder
verlassen habe.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es hätten keine Telefongespräche
stattgefunden, und schon gar nicht zu jenen Zeiten, die das Kantonsgericht
angibt, sind seine Behauptungen aktenwidrig und auch bereits widerlegt worden
(vgl. E. 4.1 vorstehend). Zudem widerspricht er sich in diesem Punkt. So hat
er selber zu Protokoll gegeben, dass und wann er an jenem Tag mit
verschiedenen Personen telefoniert und seinen Standort bekanntgegeben hat.
Dass der Wildhüter die Tiere zur Flucht getrieben habe, wie der
Beschwerdeführer betont, findet in den Akten keine Stütze. Die Aussagen von
C.________ sind als solche klar und unzweideutig. Wenn das Kantonsgericht
daher an deren Stichhaltigkeit und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen an sich
nicht zweifelte, liegt darin keine Willkür.

Im Ergebnis erscheint es nicht als verfassungs- bzw. konventionswidrig, wenn
das Kantonsgericht in Würdigung des gesamten Beweismaterials erkannt hat, der
Beschwerdeführer habe sich am 24. September 2001 ins fragliche Banngebiet
begeben und Wild aus diesem hinausgetrieben. Die Unschuldsvermutung,
insbesondere der Grundsatz "in dubio pro reo", wurde nicht verletzt.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft
für das Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: