Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.402/2004
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1P.402/2004 /sta

Urteil vom 21. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksschulpflege Zürich, Rekurs- und Beschwerdekommission, Albulastrasse
39, 8048 Zürich.

Aufsichtsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schreiben
der Bezirksschulpflege Zürich, Rekurs- und Beschwerdekommission, vom 11. Juni
2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte
insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass
unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen"
habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert,
erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern
strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu
beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein,
und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die
zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden
an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/398/2004).

Im Rahmen seiner Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege ersuchte
X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Rekurs- und
Beschwerdekommission der Bezirksschulpflege, wohin die Aufsichtsbeschwerde
von Seiten der Kreisschulpflege zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde,
lud X.________ mit Schreiben vom 11. Juni 2004 ein, im Hinblick auf die
Beurteilung seiner finanziellen Situation verschiedene Dokumente finanzieller
Art einzureichen. Sodann teilte sie ihm mit, ihr, der Kommission, sei es
leider nicht möglich, über die Aufsichtsbeschwerde innert den üblichen 90
Tagen zu entscheiden. Aufgrund seiner ausführlichen Eingaben und starker
anderweitiger Beanspruchung der Kreisschulpflege Zürichberg sei dieser eine
Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt worden. Deshalb
könne die Aufsichtsbeschwerde erst nach den Sommerferien behandelt werden. -
Bereits am 5. April 2004 hatte die Kreisschulpflege Zürichberg X.________ und
dessen Lebenspartnerin Y.________ betreffend Weiterschulung des Sohnes
Z.________ den Vorschlag einer Querversetzung unterbreitet mit der
Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2004 staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem
"weiblichen Lehrkörper" wiederholt und beantragt, die beiden "Verfügungen"
vom 5. April und 11. Juni 2004 seien aufzuheben. Der Inhalt dieser Beschwerde
stimmt grossenteils mit den von X.________ im vorliegenden Zusammenhang
bereits erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden überein (s. die bereits
genannten Verfahren 1P.372/394/396/398/2004).

Wie dem Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein dürfte, ist eine
staatsrechtliche Beschwerde nicht gegen irgendwelche behördliche Schreiben,
sondern gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen bzw. Entscheide zulässig
(Art. 84 ff. OG). Allerdings kann abgesehen davon auch Beschwerde mit der
Rüge geführt werden, eine Behörde sei untätig, d.h. habe sich einer
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Inwiefern dies -
mit Blick auf das angefochtene Schreiben vom 11. Juni 2004 - in Bezug auf die
Bezirksschulpflege Zürich der Fall sein soll, ist nicht dargetan und auch
sonstwie nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat - wie erwähnt - wiederum
eine Beschwerde eingereicht, die grossenteils seinen früheren Eingaben ans
Bundesgericht entspricht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf seine
bereits andernorts wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt
nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich
die Kreisschulpflege und die Bezirksschulpflege, mit deren Schreiben vom 5.
April bzw. 11. Juni 2004 er sich nicht im Einzelnen auseinandersetzt,
verfassungswidrig verhalten haben sollen. Auf die Beschwerde kann daher schon
aus diesem Grunde nicht eingetreten werden.

Sodann handelt es sich bei den fraglichen Schreiben, soweit diesen überhaupt
Verfügungscharakter beigemessen werden könnte, höchstens um
Zwischenverfügungen (Art. 87 OG), keineswegs aber um Endentscheide im Sinne
von Art. 86 OG. Inwiefern sie als Zwischenverfügungen die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG zu erfüllen vermöchten, ist weder
dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Abgesehen davon kann der Entscheid einer Behörde, auf eine
Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu
geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I
42 E. 2a mit Hinweisen). Entsprechend gilt dies auch in Bezug auf einen in
einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ergangenen Zwischen- oder Teilentscheid.
Soweit namentlich im Schreiben vom 11. Juni 2004 eine solche
Zwischenverfügung erblickt werden könnte, ist daher ohnehin auch aus diesem
Grund nicht darauf einzutreten. Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder
sonstwie ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom
5. April 2004 beschwert im Sinne von Art. 88 OG sein könnte.
Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass
die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig
zu bezeichnen sind (Art. 36a Abs. 2 OG). Das Bundesgericht behält sich vor,
ähnliche Eingabe in der Angelegenheit inskünftig formlos abzulegen (s.
bereits Verfahren 1P.398/2004).

2.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bezirksschulpflege Zürich,
Rekurs- und Beschwerdekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: