Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.398/2004
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1P.398/2004 /sta

Urteil vom 20. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich.

Rechtsverzögerung usw.,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schreiben der Bildungsdirektion des
Kantons Zürich vom 17. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte
insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass
unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen"
habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert,
erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern
strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu
beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein,
und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die
zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden
an verschiedene andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/394/396/2004),
offenbar auch einen vom 12. April 2004 datierten Rekurs an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte die Bildungsdirektion des Kantons
Zürich X.________ bzw. dessen Lebenspartnerin mit: "Wir bestätigen den Erhalt
Ihres Rekurses vom 12. April 2004, welcher uns mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 20. April 2004 zur Behandlung überwiesen wurde. Über
die weiteren Verfahrensschritte werden wir Sie unterrichten."

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2004 staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem
"weiblichen Lehrkörper" wiederholt.

Wie dem Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein dürfte, ist eine
staatsrechtliche Beschwerde nicht gegen irgendwelche behördliche Schreiben,
sondern gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen bzw. Entscheide zulässig
(Art. 84 ff. OG). Allerdings kann abgesehen davon auch Beschwerde mit der
Rüge geführt werden, eine Behörde sei untätig, d.h. habe sich einer
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Inwiefern dies -
mit Blick auf das angefochtene Schreiben vom 17. Juni 2004 - in Bezug auf die
kantonale Bildungsdirektion der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf seine bereits andernorts
wiederholt vorgetragene Kritik am Lehrkörper und legt nicht in einer Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügenden Form dar, inwiefern sich die Bildungsdirektion
bzw. allenfalls zuvor das Verwaltungsgericht verfassungswidrig verhalten
haben soll.

Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grunde nicht eingetreten
werden. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer Verfahrensrügen zunächst
beim kantonalen Verwaltungsgericht anzubringen. Auf die vorliegende
Beschwerde könnte daher auch mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten
werden (Art. 86/87 OG).

Mit Blick auch auf die erwähnten Parallelverfahren ist festzustellen, dass
die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang als mutwillig
zu bezeichnen sind (Art. 36a Abs. 2 OG). Das Bundesgericht behält sich vor,
ähnliche Eingabe in der Angelegenheit inskünftig formlos abzulegen.

2.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bildungsdirektion des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: