Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.397/2004
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1P.397/2004 /sta

Urteil vom 6. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 19. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Statthalteramt Arlesheim führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Im Rahmen dieses Verfahrens
bestellte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
X.________ mit Beschluss vom 28. Juni 2004 einen Pflichtverteidiger. Dagegen
erhob X.________ am 2. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, nachdem sie bereits mit Eingaben vom 21. und 24. Juni sowie
1. Juli 2004 Aufsichtsbeschwerde gegen die Strafuntersuchungsbehörden
eingereicht hatte. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juli 2004 mit, dass sich ihren Ausführungen
kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der
Strafuntersuchungsbehörden entnehmen lasse. Soweit sich die
Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2004 richte, werde die
Eingabe zur Behandlung als Beschwerde gegen diesen Beschluss an die Abteilung
Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts weitergeleitet.

2.
Nachdem X.________ weitere Eingaben eingereicht hatte, schloss die Abteilung
Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom
12. Juli 2004 den Schriftenwechsel; weitere Eingaben würden nicht
entgegengenommen. Am 17. Juli 2004 reichte X.________ eine weitere Eingabe
ein, worauf die Abteilung Zivil- und Strafrecht unter Hinweis auf ihre
Verfügung vom 12. Juli 2004 am 19. Juli 2004 verfügte, dass diese Eingabe
nicht entgegengenommen werde.

3.
X. ________ führt mit Eingaben vom 21. und 30. Juli 2004 staatsrechtliche
Beschwerde gegen die Verfügung der Abteilung Zivil- und Strafrecht des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2004 sowie gegen die Behandlung
ihrer Aufsichtsbeschwerde. Sie ersucht sinngemäss um unentgeltliche
Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrer nicht verständlichen Kritik an
den Behörden nicht mit deren Handlungen im Einzelnen auseinander und legt
nicht dar, inwiefern sich das Kantonsgericht beispielsweise mit Schreiben
bzw. Verfügung vom 2. und 19. Juli 2004 verfassungswidrig verhalten haben
sollte. Auf die Beschwerde kann daher schon mangels einer genügenden
Begründung nicht eingetreten werden.

Sodann handelt es sich bei der Verfügung vom 19. Juli 2004 um einen
Zwischenentscheid (Art. 87 OG) und nicht um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 86 OG. Inwiefern diese Verfügung als Zwischenentscheid die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 OG zu erfüllen vermöchte, ist weder
dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Ausserdem kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde
nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a).

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensgericht in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: