Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.395/2004
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1P.395/2004 /dxc

Urteil vom 1. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Bundesgerichtsvizepräsident, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen, Gerichtspräsident 9 P. Reusser,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Überweisungsbeschluss vom 6. Februar/22. März 2004 wurde  dem
Kreisgericht VIII Bern-Laupen zur Beurteilung wegen Mordes, evtl.
vorsätzlicher Tötung, begangen am 28. Dezember 2002 zum Nachteil seiner
Ehefrau, überwiesen. Die Hauptverhandlung ist auf den 11. bis 15. Oktober
2004 angesetzt.

Mit Schreiben vom 22. April 2004 ersuchte  um Wechsel seines amtlichen
Verteidigers. Der Präsident des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2004 ab. Eine dagegen von  erhobene
Beschwerde wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit
Beschluss vom 25. Juni 2004 ab.

2.
Gegen diesen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
führt  mit Eingabe vom 12. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Die Anklagekammer beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident des
Kreisgerichts VIII Bern-Laupen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei gemäss Art. 91 Abs. 2 OG eine
mündliche Schlussverhandlung anzuordnen. Art. 91 Abs. 2 OG sieht vor, dass
das Bundesgericht ausnahmsweise, wenn eine Partei es verlangt und besondere
Gründe vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen kann. Gemäss
Art. 36a und b OG kann jedoch das Gericht auf dem Weg der Aktenzirkulation
entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche
Beratung verlangt. Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung
abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich nur,
wenn er das Vorliegen besonderer Gründe für eine Ausnahme darlegt. Vorliegend
macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle anlässlich der mündlichen
Schlussverhandlung seine Beschwerde erklären und begründen. Gemäss Art. 89 OG
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist die Beschwerde samt Begründung
innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht
schriftlich einzureichen. Eine Fristerstreckung für eine allfällige
Beschwerdeergänzung kann nicht gewährt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Da
vorliegend die Anklagekammer zur Begründung des in der Vernehmlassung
gestellten Abweisungsantrages einzig auf ihre Ausführungen im angefochtenen
Beschluss verwies, besteht kein Grund, den Beschwerdeführer anlässlich einer
mündlichen Schlussverhandlung seine Beschwerdegründe erläutern zu lassen. Das
Gesuch ist daher abzuweisen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik überhaupt
nicht mit der ausführlichen Begründung der Anklagekammer auseinander und legt
somit nicht dar, inwiefern deren Beschluss verfassungs- oder
konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann daher
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als
aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Kreisgerichts
VIII Bern-Laupen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: