Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.394/2004
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1P.394/2004 /sta

Urteil vom 20. Juli 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Kommandant, Postfach, 8021 Zürich.

Aufsichtsbeschwerde/Strafanzeige usw.,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich,
Kommandant, vom 8. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte
insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass
unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen"
habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert,
erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern
strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu
beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein,
und eine andere Eingabe X.________s leitete sie an die Bezirksschulpflege
Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden
an andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/396/ 398/2004), so auch eine vom 5.
Juli 2004 datierte "Aufsichtsbeschwerde/Strafanzeige odgl." an die
Kantonspolizei Zürich.

Mit Schreiben bzw. Verfügung vom 8. Juli 2004 teilte der Kommandant der
Kantonspolizei X.________ mit, die Strafanzeige zur weiteren Behandlung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwiesen zu haben. Soweit die Eingabe
als Aufsichtsanzeige zu erachten sei, sei ihm, X.________, offenbar
rechtskundig, zuzumuten, die pauschal gegen mindestens 16 Personen (den
eingangs genannten "Lehrkörper") gerichtete Beschwerde substanziiert auf die
jeweilige Person bezogen der zuständigen Aufsichtsinstanz selber
einzureichen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2004 staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem
"weiblichen Lehrkörper" wiederholt.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer
Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht
vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur,
d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129
I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar übersehen will - nach
ständiger Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine
Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu
geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I
42 E. 2a mit Hinweisen).

Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen
Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E.
1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden
ist, nicht zu genügen.

Im Übrigen hat der Polizeikommandant die Eingabe, was die Strafanzeige
anbelangt, der Staatsanwaltschaft bzw. den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zukommen lassen. Allfällige Anordnungen dieser
Behörden sind nicht bekannt und wären zunächst auf dem kantonalen
Rechtsmittelweg einer Überprüfung zuzuführen (s. Art. 86/87 OG).

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich,
Kommandant, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: