Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.393/2004
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1P.393/2004 /ggs

Urteil vom 26. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Amstutz,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Untersuchungsrichterin 2, Abteilung
Wirtschaftskriminalität, Amthaus, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3012 Bern.

Strafprozess; Vorverfahren, Parteistellung, Privatklägerschaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ erhob am 26. März 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen
Ehrverletzungsdelikten, Teilnahme an Betrug, Widerhandlungen gegen das URG
und das UWG, unbefugter Datenbeschaffung, Diebstahls und weiterer Straftaten.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verneinte das Untersuchungsrichteramt des
Kantons Bern, Untersuchungsrichterin 2 (nachfolgend: URA), die Legitimation
des Anzeigeerstatters zur Privatstrafklage wegen Teilnahme an Betrug,
Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugter Datenbeschaffung und
wegen Diebstahls; die Strafanzeige wurde insofern aus dem Verfahren gewiesen
(Vorverfahren G-Nr. 04/028). Eine gegen die Verfügung des URA vom 12. Mai
2004 gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, mit Beschluss vom 15. Juni 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juni 2004 gelangte X.________
mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Juli 2004 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; es sei ihm für die
angezeigten Delikte "gemäss Strafanzeige vom 26. März 2004" die
Parteistellung als Privatkläger zuzuerkennen. Der Beschwerdegegner
(beanzeigte Person), das URA und das bernische Obergericht beantragen mit
Stellungnahmen vom 29. und 30. Juli 2004 bzw. 18. Oktober 2004 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der ihm unterbreiteten
Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 I 312 E. 1 S.
317; 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen).

1.1 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigeerstatter und angeblich
strafrechtlich Geschädigter legitimiert, seine grundrechtlich geschützten
Verfahrens- und Parteirechte als verletzt anzurufen (Art. 88 OG). Dazu
gehören namentlich das von Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Verbot der
formellen Rechtsverweigerung und der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch
auf rechtliches Gehör (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, 220 E. 2a S. 222, 227
E. 1 S. 229 f.). Für materiellrechtliche Vorbringen, etwa zu Fragen der
Beweiswürdigung, wären hingegen nur Parteien mit Opferstellung
beschwerdebefugt (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft ausschliesslich die Strafanzeige des
Beschwerdeführers vom 26. März 2004 bzw. die Verfügung des URA vom 12. Mai
2004 (im Vorverfahren G-Nr. 04/028). Soweit sich die Vorbringen und Anträge
des Beschwerdeführers auf eine separat behandelte Strafanzeige der Fa.
Z.________ AG vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 (wegen Geldwäscherei,
krimineller Organisation und weiteren Delikten) beziehen, bei der er sich
ebenfalls als Privatkläger konstituiert habe (Vorverfahren G-Nr. 04/008),
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für
die Rüge, das URA habe dem Beschwerdeführer im Vorverfahren          G-Nr.
04/008 das rechtliche Gehör verweigert.

Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Vorverfahren G-Nr. 04/008 nicht Streitgegenstand bilde. Diesbezüglich lag im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch gar keine Verfügung des URA vor.
Die Anklagekammer erwog in diesem Zusammenhang Folgendes: Sofern im hängigen
Vorverfahren   G-Nr. 04/008 eine separate Verfügung betreffend
Privatklägerschaft des Beschwerdeführers erfolge, stehe diesem dannzumal die
Möglichkeit offen, dagegen Beschwerde zu führen (vgl. angefochtener Entscheid
vom 15. Juni 2004, S. 6 E. III/1). Mit separater Verfügung des URA vom 22.
Juni 2004 wurde anschliessend auch im Vorverfahren G-Nr. 04/008 die
Parteistellung des Beschwerdeführers verneint. Die Verfügung vom 22. Juni
2004 blieb unbestrittenermassen unangefochten und wurde rechtskräftig.
Diesbezüglich liegt kein zulässiger Anfechtungsgegenstand vor und wurde der
kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 Abs.
1 OG). In seinem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer denn auch
lediglich, es sei ihm die Privatklägerschaft für die mutmasslichen Delikte
"gemäss Strafanzeige vom 26. März 2004" zuzuerkennen.

1.3 Prozessual unzulässig sind schliesslich rein appellatorische Vorbringen,
mit denen allgemeine Kritik an der Geschäftsführung der Schweizerischen Post
und ihrer Organe erhoben wird. In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist
konkret darzulegen, welche Grundrechtsverletzungen durch die kantonalen
Behörden (im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des angefochtenen
Entscheides) erfolgt seien (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
2.1 Laut Strafanzeige vom 26. März 2004 hätten der Beschwerdegegner und
weitere Verzeigte den Beschwerdeführer, dessen Familie und die Fa. Z.________
AG auf strafrechtlich vorwerfbare Weise geschädigt. Als Leiter der Abteilung
Compliance der Fa. P.________ habe der Beschwerdegegner gemäss Anzeige an
Betrugshandlungen teilgenommen und sich der Widerhandlung gegen das URG und
das UWG, der unbefugten Datenbeschaffung und des Diebstahls strafbar gemacht.
Die Angeschuldigten hätten sich laut Sachdarstellung des Beschwerdeführers
eine durch die Geschädigten bzw. durch die Fa. Z.________ AG entwickelte
Software unrechtmässig angeeignet und diese wirtschaftlich verwertet; in der
Folge habe die Fa. Z.________ AG Konkurs anmelden müssen.

2.2 Sodann wird im angefochtenen Entscheid der Streitgegenstand eingegrenzt.
Die Anklagekammer habe lediglich zu prüfen, "ob der Beschwerdeführer als
Privatkläger betreffend diverse Delikte im Vorverfahren G-Nr. 04/028 (Anzeige
vom 26. März 2004) legitimiert ist". Die früheren Strafanzeigen, welche im
separaten hängigen Vorverfahren G-Nr. 04/008 behandelt würden, bildeten nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Sofern die Untersuchungsbehörde im
Vorverfahren G-Nr. 04/008 "eine Verfügung betreffend seine Eigenschaft als
Privatkläger treffen sollte", stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
offen, "dort Beschwerde zu führen". Die Anklagekammer habe sich zum
Vorverfahren G-Nr. 04/008 "nicht zu äussern", insofern sei auf das kantonale
Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.3 Zur Parteistellung des Beschwerdeführers im Vorverfahren          G-Nr.
04/028 (Anzeige vom 26. März 2004) erwägt die Anklagekammer in rechtlicher
Hinsicht Folgendes: Als Privatkläger werde nach bernischem
Strafverfahrensrecht zugelassen, wer "durch eine strafbare Handlung
unmittelbar in eigenen (straf)rechtlich geschützten Interessen verletzt
worden ist". Gemäss bernischer Gerichtspraxis gelte (gestützt auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung) die sogenannte Rechtsgüterschutztheorie:
Danach setze die Parteistellung als Privatstrafkläger in der Regel "eine
Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten
Individualrechts (wie Leib, Leben, Ehre) voraus". Gewisse Ausnahmen seien
"bei Straftatbeständen, welche Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen"
möglich, sofern individuell schädigende Handlungen "letztlich einzig in
entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen sind". In
diesem Zusammenhang sei keine vorläufige Beweiswürdigung vorzunehmen;
vielmehr sei nach dem Grundsatz der "doppelrelevanten Tatsachen" lediglich zu
prüfen, "ob der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorträgt, welcher - falls
bewiesen - so angesehen werden muss, dass der Beschwerdeführer durch die
Straftat unmittelbar geschädigt ist".

2.4 Hinsichtlich der am 26. März 2004 angezeigten Ehrverletzungsdelikte sei
die Parteistellung des Beschwerdeführers in der Verfügung des URA vom 12. Mai
2004 (Vorverfahren G-Nr. 04/028) gar nicht verneint worden. Diesbezüglich sei
auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten und der Beschwerdeführer im
Vorverfahren weiterhin als Privatkläger zu behandeln. Hinsichtlich möglicher
aber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlicher Delikte (oder nicht
strafbarer Vorwürfe) sei auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.5 Zur Parteistellung bei den übrigen am 26. März 2004 beanzeigten Delikten
(Teilnahme an Betrugshandlungen usw.) erwägt die Anklagekammer Folgendes:
Zwar bezeichne sich der Beschwerdeführer als Geschädigter; zu den fraglichen
Tatbestandsmerkmalen führe er jedoch "rein gar nichts" aus. Darüber hinaus
schütze Art. 146 StGB "Individualinteressen, sprich das Vermögen des
Betrogenen und nicht individuelle Drittinteressen bzw. das Vermögen von
Dritten wie dasjenige des Beschwerdeführers". Als strafrechtlich Geschädigte
komme allenfalls die Fa. Z.________ AG in Frage, wie dies auch von dieser in
ihrer selbstständigen Anzeige vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003
dargelegt worden sei. Analoge Überlegungen würden für die beanzeigten
Tatbestände der Datenbeschaffung und des Diebstahls gelten. Höchstens
mittelbar geschädigt werde der Beschwerdeführer auch durch die geltend
gemachten Widerhandlungen gegen das UWG und das URG.

2.6 Damit komme dem Beschwerdeführer bezüglich der am 26. März 2004
beanzeigten Delikte - mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte - keine
Parteistellung als Privatkläger zu, weshalb die kantonale Beschwerde
abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne.

3.
Zum Gegenstand des angefochtenen Entscheides macht der Beschwerdeführer
Folgendes geltend: Entgegen der Ansicht der Anklagekammer sei er durch die am
26. März 2004 beanzeigten Delikte "nachweislich und vielfach unmittelbar
geschädigt" worden. Bei der illiquiden Fa. Z.________ AG handle es sich um
"seine frühere Arbeitgeberin". Zunächst sei der Beschwerdeführer am 27. Mai
2002 mit Billigung der Führungsorgane der Schweizerischen Post bzw. der Fa.
P.________ als damaliger Leiter der Abteilung K.________ entlassen "und auch
nachher mehr oder weniger offen bekämpft und desavouiert" worden. Nach seinem
Übertritt in die private Fa. Z.________ AG hätten die Angeschuldigten ihn und
diese Gesellschaft "zum langsamen, intelligenten 'Abschuss' freigegeben". Das
"finanzielle Desaster des Beschwerdeführers" werde "in ein oder zwei Jahren
komplett sein". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe
geltend, seine grundrechtlich geschützten Verfahrens- und Parteirechte seien
missachtet worden. Er beantragt, es sei ihm für die angezeigten Delikte
"gemäss Strafanzeige vom 26. März 2004" die Parteistellung als Privatkläger
zuzuerkennen.

4.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener
Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine
Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der
Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und
formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber
entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des
rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen
Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 126 I 97 E. 2
S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Dies gilt
namentlich für die Rüge, dem Strafanzeiger werde zu Unrecht die
strafprozessuale Parteistellung als Geschädigter bzw. Privatstrafkläger
verweigert (BGE 120 Ia 220 E. 3a S. 223 mit Hinweisen). Bei der Auslegung des
kantonalen Verfahrensrechts beschränkt sich das Bundesgericht grundsätzlich
auf eine Willkürkognition (BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 347; 118 Ia 14 E. 2b S.
16; 117 Ia 135 E. 2c S. 139 f.; vgl. auch Urteil 1P.152/2004 vom 12. Mai
2004, E. 2.1).

Nach bernischem Strafprozessrecht kann sich als Privatkläger am
Strafverfahren beteiligen, wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in
eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist (Art. 47 Abs. 1
Satz 1 StrV/BE). Nach herrschender strafprozessualer Lehre und Praxis ist als
unmittelbar Geschädigter der Träger des durch die Strafdrohung geschützten
Rechtsgutes zu betrachten, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach
richtet. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen,
werden diejenigen Personen als geschädigt betrachtet, die durch derartige
Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, sofern die
Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223; 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; 118 Ia 14 E. 2b S.
16; 117 Ia 135 E. 2a S. 137, je mit Hinweisen; s. auch Urteile 1A.153/2004/
1P.377/2004 vom 7. September 2004, E. 4.1; 1P.152/2004 vom 12. Mai 2004, E.
2).

5.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Fa. Z.________ AG bereits mit
Strafanzeige vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 (im Vorverfahren G-Nr.
04/008) geltend gemacht, sie sei durch die beanzeigten Personen, darunter der
Beschwerdegegner, im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Verwendung einer
von ihr entwickelten Computersoftware strafrechtlich geschädigt worden. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich nach dessen Darstellung um einen ehemaligen
Angestellten der Fa. Z.________ AG. Der Beschwerdeführer selbst wäre durch
das beanzeigte Verhalten zum Nachteil der Gesellschaft höchstens indirekt
geschädigt worden. Dies gälte auch dann, wenn es sich beim Beschwerdeführer
um einen Aktionär oder ein Organ der Gesellschaft handeln würde.
Dementsprechend hat die unmittelbar betroffene juristische Person auch im
eigenen Namen Strafanzeige erhoben und die Parteirechte einer Privatklägerin
geltend gemacht. Mit Verfügung des URA vom 22. Juni 2004 wurde die
Parteistellung des Beschwerdeführers im Vorverfahren G-Nr. 04/008 verneint,
und er wurde "als Privatkläger vollumfänglich aus dem Verfahren gewiesen".
Die betreffende Verfügung vom 22. Juni 2004 blieb unbestrittenermassen
unangefochten und wurde rechtskräftig.

Soweit der Beschwerdeführer seiner Strafanzeige vom 26. März 2004
(Vorverfahren G-Nr. 04/028) nochmals den identischen Lebenssachverhalt
zugrunde gelegt hat, muss er sich die materielle Rechtskraft der Verfügung
vom 22. Juni 2004 entgegen halten lassen. Schon in der Strafanzeige vom 25.
November bzw. 23. Dezember 2003 (Vorverfahren G-Nr. 04/008) waren den
beanzeigten Personen im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen
Verwendung von Computersoftware unter anderem versuchter und vollendeter
Betrug, Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugte Datenbeschaffung
sowie Diebstahl vorgeworfen worden. Nach Eintritt der materiellen Rechtskraft
kann der Beschwerdeführer das Prozessthema, ob ihm diesbezüglich die
Parteistellung als Privatstrafkläger zuzuerkennen sei, nicht erneut
aufrollen.
Zum Eintritt der materiellen Rechtskraft kommt noch Folgendes hinzu: Zwar hat
der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 26. März 2004 (im Vorverfahren
G-Nr. 04/028) einen eigenen strafrechtlichen Schaden behauptet. Wie
dargelegt, wäre er durch die angebliche wirtschaftliche Schädigung der
Gesellschaft jedoch höchstens als indirekt betroffen anzusehen. Die
kantonalen Instanzen haben daher die Verfassung nicht verletzt, indem sie die
Legitimation des Beschwerdeführers zur Privatstrafklage wegen Teilnahme an
Betrug, Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugter
Datenbeschaffung sowie wegen Diebstahls verneinten. Soweit der
Beschwerdeführer zusätzlich Ehrverletzungsdelikte zu seinem persönlichen
Nachteil (und damit einen anderen inkriminierten Sachverhalt) zur Anzeige
brachte, haben die kantonalen Instanzen seine Parteistellung im Vorverfahren
ausdrücklich bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 E. 4).

Dass die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer in den übrigen hier
streitigen Punkten seiner Strafanzeige vom 26. März 2004 (Vorverfahren G-Nr.
04/028) die Parteistellung abgesprochen haben, hält nach dem Gesagten vor der
Verfassung stand. Was die Strafanzeige der Fa. Z.________ AG vom 25. November
bzw. 23. Dezember 2003 und die rechtskräftige Verfügung des URA vom 22. Juni
2004 (im Vorverfahren G-Nr. 04/008) betrifft, kann auf die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers (wie in E. 1.2 bereits dargelegt) nicht
eingetreten werden; diese bilden nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheides.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem Beschwerdegegner ausserdem eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons
Bern, Untersuchungsrichterin 2, Abt. Wirtschaftskriminalität, und dem
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: