Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.381/2004
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1P.381/2004 /gij

Urteil vom 17. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.

Rechtsverzögerung,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des
Kantons Zürich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.  ________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Obergericht des Kantons Zürich, welchem er Rechtsverzögerung
vorwirft. Das Obergericht habe eine von ihm "Ende April 2004" gegen seinen
Verteidiger erhobene "Aufsichtsanzeige" bis heute nicht behandelt.

2.
Das Obergericht, dem eine Kopie der staatsrechtlichen Beschwerde vom 1. Juli
2004 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, teilte X.________ mit Schreiben
vom 8. Juli 2004 u.a. mit, dass ihm von einer Aufsichtsanzeige nichts bekannt
sei. Ausserdem sei das Obergericht nicht Aufsichtsbehörde über amtliche
Verteidiger.

3.
In seiner Vernehmlassung macht das Obergericht geltend, dass ihm von einer
"Ende April 2004 erhobenen Aufsichtsanzeige" nichts bekannt sei. Ausserdem
verwies es auf sein Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Beschwerdeführer.

4.
Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er - entgegen den
Ausführungen des Obergerichts - eine "Aufsichtsanzeige" beim Obergericht
eingereicht hätte. Ausserdem ist die Zuständigkeit des Obergerichts zur
Behandlung eines solches Gesuchs weder ersichtlich noch dargetan. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in der staatsrechtlichen Beschwerde
gestellten Antrag, dass gegen ein Mitglied des Obergerichts eine
Disziplinaruntersuchung und ein Strafverfahren einzuleiten sei. Das
Bundesgericht ist weder Aufsichtsbehörde des Obergerichts noch
Strafuntersuchungsbehörde.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: