Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.370/2004
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1P.370/2004 /gij

Urteil vom 23. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X.  ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Entschädigung bei Freispruch),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom

19. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
X.  ________ wurde vom Bezirksstrafgericht des Sensebezirks mit Urteil vom
25.
Juni 2003 zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr.
1'000.-- wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand
und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Vom Vorwurf
der Schändung, eventuell der Vergewaltigung wurde er freigesprochen.

B.
Am 10. Juli 2004 reichte X.________ bei der Strafkammer des Kantonsgerichts
Freiburg ein Entschädigungsgesuch ein. Er beantragte, es sei ihm für die
Voruntersuchung und die durchgeführte Hauptverhandlung vor dem
Bezirksstrafgericht der Sense eine Entschädigung für seine persönlichen
Umtriebe in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie der Ersatz der
Verteidigungskosten gemäss beigelegter Kostennote zuzuerkennen. Die
Kostennote wies einen Betrag von Fr. 13'518.05 für Anwaltskosten auf.

Das Kantonsgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2004 ab. Als
Begründung führte es an, X.________ habe die Eröffnung einer
Strafuntersuchung veranlasst. Er habe die erst knapp sechzehneinhalbjährige
Y.________, kurz nachdem er sie kennen gelernt hatte, in die Wohnung eines
Bekannten geführt und an ihr sexuelle Handlungen und den Beischlaf vollzogen.
Seinen eigenen Aussagen zufolge sei Y.________ sehr müde gewesen, habe unter
starkem Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und den genauen Ort ihres
Aufenthalts nicht gekannt. Dieses aus zivilrechtlicher Sicht vorwerfbare
Verhalten rechtfertige es, die Ausrichtung einer Entschädigung trotz
Freispruch zu verweigern.

C.
X. ________ hat mit Eingabe vom 1. Juli 2004 gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache
"zur neuen Festlegung der Kostentragung bzw. zur Bestimmung und Ausrichtung
der anbegehrten Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen."

Das Kantonsgericht Freiburg sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt
und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung einer Entschädigung
trotz Freispruchs verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Das Bezirksstrafgericht habe im
Strafurteil festgehalten, dass nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass Y.________ im
Zeitpunkt des Beischlafs unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden
habe. Damit falle aber auch eine Verletzung einer zivilrechtlichen
Verhaltensvorschrift, welche die Verweigerung einer Entschädigung
rechtfertigen würde, ausser Betracht. Die Abweisung des Entschädigungsgesuchs
enthalte eine deutliche strafrechtliche Missbilligung, welche beim Publikum
den Anschein erwecke, er sei schuldig, obwohl er nicht verurteilt worden sei.
Zudem habe das Kantonsgericht Art. 242 der Strafprozessordnung des Kantons
Freiburg vom 14. November 1996 (StPO/FR) in sachlich nicht vertretbarer Weise
ausgelegt. Sie habe die für die Kostenauflage geltenden Grundsätze nicht auch
auf die Frage der Entschädigung angewendet, obwohl die Voraussetzungen der
Verweigerung einer Entschädigung gleich umschrieben seien wie diejenigen für
die Auferlegung der Kosten. Damit habe das Kantonsgericht gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.

2.1  Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK bestimmen, dass jede Person
bis
zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat. Nach der
Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar,
einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder
ihm eine Entschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder
indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 116 Ia 162 E. 2e
S. 175). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf
des Angeschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung
strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b S. 302).

Mit Verfassung und Konvention ist es dagegen vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der
sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen
Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S.
334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Entsprechenden Vorschriften der kantonalen
Strafprozessordnungen liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und
damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem
Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (vgl. BGE 116
Ia 162 E. 2a S. 166).

Wird die Auferlegung von Verfahrenskosten oder die Verweigerung einer
Entschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob
sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein
direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten
lässt. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insoweit geht es nicht
mehr um den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK,
welche den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten
Vorwurf schützen wollen, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der
Kostenauflage werden durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben,
und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die
betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen
(BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.).
2.2  Das Kantonsgericht begründete die Verweigerung der beantragten
Entschädigung wie folgt:
"Indem der Gesuchsteller die nicht einmal 16-1/2-jährige Y.________, die
seinen ersten Aussagen zufolge in der Nacht vom 21./22. August 2001 sehr müde
gewesen und unter starkem Alkohol- und unter Drogeneinfluss stand und
offenbar nicht genau wusste, wo sie war, unmittelbar nachdem er sie im Zug
kennen gelernt hatte, nach Mitternacht in die Wohnung eines Bekannten mitnahm
und an ihr sexuelle Handlungen und den Beischlaf vollzog, hat er den starken
Verdacht erweckt, eine Schändung nach Art. 191 StGB begangen zu haben.
Aufgrund der konkreten Umstände - das heisst des Zustandes, in dem sich
Y.________ nach seinen eigenen Aussagen befand - hätte er sich bewusst sein
müssen, dass sein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung den Verdacht
einer Schändung erwecken bzw. Y.________ die Angelegenheit am nächsten Tag,
nachdem die Wirkungen des Alkohol- und Drogenkonsums abgeklungen waren, zur
Anzeige bringen würde. Er hat folglich die Eröffnung eines Strafverfahrens
und dessen Weiterführung bis zur Hauptverhandlung veranlasst und sich deshalb
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft verhalten. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller bei seinen Einvernahmen vom 19.
April 2002 vor der Untersuchungsrichtern (act. 3008 ff.) und vom 24. Juni
2003 vor dem Bezirksstrafgericht (act. 45/18 ff.) zum Teil erheblich von
seinen ersten Aussagen abwich. Denn namentlich aufgrund dieser ersten
Aussagen drängte sich eine Überweisung an den urteilenden Richter, dem
schlussendlich die Beweiswürdigung zusteht, auf. Da ohne das dem
Gesuchsteller in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbare Verhalten das
Verfahren weder eröffnet noch durchgeführt worden wäre, rechtfertigt es sich,
ihm jegliche Entschädigung zu verweigern und das Gesuch abzuweisen."
In seinen Erwägungen erhebt das Kantonsgericht nirgends - auch nicht indirekt
- den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Schändung nach
Art. 191 StGB erfüllt und wäre, wenn das Tatbestandsmerkmal der
Widerstandslosigkeit des Opfers hätte nachgewiesen werden können, zu
bestrafen gewesen. Insbesondere behauptet das Kantonsgericht mit keinem Wort,
der Beschwerdeführer habe vorsätzlich resp. eventualvorsätzlich gehandelt,
was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB erforderlich
wäre (vgl. Philipp Maier, in: Marcel A. Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.),
Basler Kommentar, Strafgesetzbuch Bd. II, Art. 111-401 StGB, Art. 191 N. 13).
Wie sich aus der zitierten Erwägung klar ergibt, geht das Kantonsgericht
vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe sich unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten schuldhaft verhalten, weshalb ihm die beantragte
Entschädigung zu verweigern sei. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt
somit nicht vor. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insoweit als
unbegründet.

2.3  Nach Art. 242 Abs. 2 StPO/FR kann derjenige, der durch eine
Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet, Ersatz dafür verlangen;
dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit dies angemessen erscheint.

Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, durch sein Verhalten den
Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch eine Strafuntersuchung
veranlasst zu haben, weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung nicht
angemessen sei.

Die unmittelbaren und mittelbaren Kosten eines Strafverfahrens,
einschliesslich der allenfalls einem freigesprochenen Angeklagten
auszurichtenden Entschädigung, stellen einen Schaden für den Staat dar. Die
kantonalen Strafprozessordnungen, hier diejenige des Kantons Freiburg,
enthalten deshalb ein implizites Verbot, durch ein aus zivilrechtlicher Sicht
vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben
(vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 172 f.; Antoine Thélin, L'indemnisation du
prévenu acquitté en droit vaudois, in: JdT 143 (1995) Nr. 4 S. 103, mit
Hinweisen). Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven
Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der
Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem
Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit
schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen
Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei
das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung
vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170, mit Hinweisen).

Nach dem Urteil des Bezirksstrafgerichts ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer die damals sechzehneinhalbjährige Strafklägerin in der Nacht
vom 21. auf den 22. August 2001 in einem Zugabteil kennen lernte, mit ihr in
eine fremde Wohnung ging und dort mit ihr Sexualkontakt hatte. Erstellt ist
ebenfalls, dass die Strafklägerin auf der Zugfahrt einen sehr müden Eindruck
machte, wobei die Ursache der Müdigkeit - lange Arbeitszeit, Alkohol, Drogen
- nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich eruiert werden konnte.
Festgestellt ist zudem, dass die Strafklägerin in der besagten Nacht nicht
genau wusste, wo sie sich örtlich befand.

Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Kantonsgerichts vertretbar,
dass dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein sollen, dass sein Verhalten nach
der allgemeinen Lebenserfahrung ein strafrechtliches Nachspiel haben könnte.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht wich vom
Verhalten eines durchschnittlich vorsichtigen Menschen eindeutig ab. Der
Beschwerdeführer nahm mit einer sehr jungen, ihm völlig unbekannten Frau,
deren physische Verfassung offensichtlich schlecht war, spontanen
Sexualkontakt auf. Mit diesem Verhalten ist zweifelsohne ein gewisses Risiko
verbunden, den Anschein zu erwecken, mit dem Strafgesetz in Konflikt zu
geraten. Wie sich den Einvernahmeprotokollen entnehmen lässt, haben die
Behörden des Kantons Freiburg weder vorschnell noch aus Übereifer eine
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Jedenfalls ist es
nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht das Verhalten des
Beschwerdeführers als unvorsichtig qualifiziert und dem Beschwerdeführer
infolge seines unvorsichtigen und zivilrechtlich zu missbilligenden
Verhaltens, welches Anlass zu einer Strafuntersuchung bot, eine Entschädigung
verweigert.

2.4  Wie dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor) begründete das Kantonsgericht die
Verweigerung der Entschädigung damit, der Beschwerdeführer habe sich aus
zivilrechtlicher Sicht schuldhaft verhalten. Damit wirft das Kantonsgericht
dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Rechtsordnung vor. Aufgrund
dieses Rechtsverstosses erachtet es die Ausrichtung einer Entschädigung als
nicht angemessen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe das
kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet, indem es die für die
Kostenauflage vorgesehene Voraussetzung eines Verstosses gegen die
Rechtsordnung (vgl. Art. 229 Abs. 2 StPO/FR) nicht auch für die Verweigerung
einer Entschädigung heranzieht, stösst damit ins Leere.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht weder die
Unschuldsvermutung noch das Willkürverbot verletzte, indem es dem
Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung trotz Freispruchs
verweigerte. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36b OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: